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Vorwurf: „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“

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Zwei Jahre nach dem rechtswidrigen Krieg der Nato-Staaten gegen Jugoslawien kommt eine juristische Auseinandersetzung zum Ende, von der sich die Staatsanwaltschaft ebenso wie die Angeklagten einiges versprochen hatte. Das Ergebnis ist für die Staatsanwaltschaft sicher unbefriedigend. Für die Angeklagten jedoch ist es ausgesprochen zwiespältig.
Als im Frühjahr 1999 der völkerrechtswidrige Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien geführt wurde, gehörten zu den öffentlichen Protesten auch mehrere Aufrufe an Soldaten der Bundeswehr bzw. aller kriegführenden Parteien, zu desertieren, sich von der Truppe zu entfernen, alle völkerrechtswidrigen Befehle zu verweigern usw. (illoyal berichtete mehrfach). Dazu gehörten ein in der taz als Anzeige abgedruckter Aufruf, den eine große Anzahl von Einzelpersonen sowie das Neue Forum Berlin und die Berliner Kampagne gegen Wehrpflicht unterzeichnet hatten, und ein Plakat der Berliner Kampagne, das zur Desertion aus allen kriegführenden Armeen aufrief. Auf diese beiden Aufrufe gehen die meisten der uns bekannt gewordenen Verfahren zurück. Angeklagt wegen der taz-Anzeige wurden die Mehrzahl der Erst- und der sogenannten ZweitunterzeichnerInnen, soweit es sich um Einzelpersonen handelte. Diese Anklagen machten den Hauptteil der bundesweit rund 70 Verfahren aus. Gegen Ralf Siemens, der sich für presserechtlich verantwortlich für das Plakat der Berliner Kampagne erklärt hatte, wurde ebenfalls Anklage erhoben. Weitere Verfahren hingen meistens mit der Verbreitung des in der taz veröffentlichten Aufrufs zusammen. Es wurde auch gegen Bernd Drücke, den bei „Graswurzelrevolution“ presserechtlich Verantwortlichen für die am 26. April 1999 herausgekommene Aktionszeitung „Stoppt den Krieg! Nein zu Bomben, Krieg, Vertreibung!“, ermittelt. In der Aktionszeitung hieß es damals: „In Verbindung mit unseren direkten gewaltfreien Aktionen rufen wir alle Soldaten zur Verweigerung jeglicher Form von Kriegsdienst auf.“ Darüber hinaus wurde gegen Personen ermittelt, die wie Tobias Pflüger aus Tübingen auf Kundgebungen entsprechende Aufrufe verlesen hatten oder Flugblätter verteilt hatten. Gegen Jost Gruber von der Nürnberger DFG-VK wurde aufgrund von Flugblättern zusätzlich wegen Beleidigung der Bundeswehr ermittelt.
Auf der Ebene der Amtsgerichte endeten die Verfahren weit überwiegend mit Freisprüchen, die meistens mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit begründet wurden: Bis Ende 2000 hatten sich 41 UnterzeichnerInnen in der 1. Instanz vor dem Berliner Amtsgericht verantworten müssen. 33 KriegsgegnerInnen wurden freigesprochen, 7 wurden verurteilt, und in einem Fall wurde das Verfahren gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt.
Die Mehrzahl der Amtsrichterinnen und -richter interpretierte den Aufruf bzw. die Plakate als - wenn auch nach Ansicht mehrerer Richter starkes oder überzogenes Mittel der freien Meinungsäußerung. Auf die Frage, die die meisten Angeklagten weitaus brennender interessierte, nämlich, ob die Soldaten nicht ohnehin zur Befehlsverweigerung verpflichtet gewesen wären, da der Krieg völkerrechtswidrig war, gingen die Gerichte in der Regel nicht ein, und wenn, dann meistens mit dem Verweis darauf, daß diese Frage schon zum Zeitpunkt des Krieges auch unter Juristen strittig gewesen sei, so daß man den Angeklagten nicht hätte zumuten können, eine abschließende Klärung dieses juristischen Problems abzuwarten, ehe sie sich äußerten. Deshalb hätten die UnterzeichnerInnen nicht wissen können, ob sie zu einer verbotenen Tat auffordern oder nicht, demzufolge auch nicht, ob sie sich selbst strafbar machen. Nur in einem Prozeß (1) erklärte Richter Lickleder, der Angeklagte sei freizusprechen, da der Krieg rechtswidrig gewesen sei. In diesem Urteil wurde erklärt, ein Soldat mache sich nicht strafbar, wenn er sich in einem völkerrechtswidrigen Krieg aus der Truppe entferne. Ein völkerrechtswidriger Befehl sei auch dann unverbindlich, wenn er in bester Absicht erfolge.
Die Staatsanwaltschaft legte bei jedem einzelnen Freispruch sowohl auf der Ebene des Amts- als auch des Landgerichts Rechtsmittel ein. Bei den wenigen Verurteilungen wurden wie im Fall des Berliner Politologieprofessors Wolf Dieter Narr teilweise erhebliche Geldstrafen verhängt. Auch die Verurteilten legten ihrerseits Rechtsmittel ein. In einem einzigen Fall wurde das Verfahren eingestellt, in einem anderen kam es zu keinem Prozeß, da der Angeklagte dem Strafbefehl nachkam und zahlte. Das Verfahren gegen Bernd Drücke wurde wegen Verjährung eingestellt. Anfang 2001 kam die Prozeßwelle zum Stehen, weil zwei Verfahren bereits in die dritte Instanz, vor das Berliner Kammergericht, gingen. Weitere Entscheidungen vor dem Landgericht sollten nicht gefällt werden, ehe nicht in den dem Kammergericht bereits vorliegenden Fällen (Ralf Siemens, Volker Böge) entschieden wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt waren vor dem Landgericht Berlin 2 Verurteilungen und 13 Freisprüche ergangen.
Das Kammergericht Berlin sprach am 2. Mai 2001 sowohl Volker Böge (Erstunterzeichner des Aufrufs) als auch Ralf Siemens rechtskräftig frei und wies damit die Revision des Berliner Landgerichts in beiden Fällen zurück. Begründet wurde dies erneut damit, daß das Plakat bzw. der Aufruf starke, aber dennoch vom Grundgesetz Art. 5 gedeckte Meinungsäußerungen seien. Als Beitrag im politischen Meinungsstreit seien auch „einprägsame, teilweise überpointierte Formulierungen hinzunehmen“, erst recht, wenn „der Äußernde keine eigennützigen Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient“. Der Aufruf sei Ausdruck „allgemeiner Ablehnung militärischer Lösungen als Mittel der politischen Konfliktbearbeitung und bestrebt, über diese Ziele in der Öffentlichkeit eine geistige Auseinandersetzung zu führen“. (2) Seitdem sind in mehreren Fällen die Revisionsbegehren der Berliner, in einem Fall auch der Tübinger Staatsanwaltschaft zurückgezogen worden, da sie nunmehr aussichtslos sind. Anders sieht es im Fall von Jost Gruber aus Nürnberg aus: Der Anklagepunkt des Desertionsaufrufs wurde zwar fallengelassen, wegen Beleidigung der Bundeswehr erfolgte jedoch eine Verurteilung. Er hat Verfassungsbeschwerde eingelegt, von der zur Zeit unbekannt ist, ob sie überhaupt vom Verfassungsgericht zur Entscheidung angenommen wird.
Die Rückweisung der Revisionen stellt für die Berliner Staatsanwaltschaft, die seit Jahren bemüht ist, den antimilitaristischen Widerstand zu kriminalisieren und damit von kritischen Äußerungen abzuschrecken, eine große Schlappe dar. Die Gerichte haben - weitestgehend auch schon in den Amtsgerichts- und Landgerichtsverfahren - das Grundrecht der Meinungsfreiheit zugunsten von antimilitaristischer Öffentlichkeitsarbeit gestärkt. Die Staatsanwaltschaft hatte weder Mühen noch Kosten gescheut, um AntimilitaristInnen zu kriminalisieren und verfehlte dennoch ihr Ziel. Andererseits haben die Gerichte bis in die Instanz des Kammergerichts die Frage der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges für irrelevant für die Entscheidungsfindung erklärt. So erfreulich es ist, daß die Gerichte die Meinungsfreiheit als grundgesetzlich garantiertes Recht gestärkt haben - aus Sicht der Angeklagten wäre in erster Linie zu klären gewesen, ob ihr Aufruf anstatt zu einem strafbaren Handeln nicht vielmehr zu einem rechtmäßigen und straflosen Verhalten unter den Umständen eines völkerrechtswidrigen Krieges aufgefordert hätte. Wird die Rechtswidrigkeit des Angriffs auf die Bundesrepublik Jugoslawien auch unter Völkerrechtsexperten weitestgehend bejaht, wären doch die Prozesse wegen „Aufforderung zu Straftaten“ eine zusätzliche Möglichkeit gewesen, dies in der Öffentlichkeit klarzulegen. So hat es dafür wenig mehr als szeneinterne Aufmerksamkeit gegeben.
Ulrike Gramann
aus: illoyal. Journal für Antimilitarismus Nr. 17 (Herbst 2001)
Anmerkungen:
(1) Az 239 Ds 446/99.
(2) Az (3) 1 Ss 410/00 (35/01). Vgl. auch das Urteil im Verfahren gegen Volker Böge: Az (3) 1 Ss 388/00 (115/00).
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