|
|
 |
|
Klage gegen den geplanten Zapfenstreich der Bundeswehr
vor dem Kölner Dom am 21. September 2005

 |
Armin Lauven (Bonn)
Martin Singe (Bonn)
Bonn, den 12.9.2005
An das
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
Geplanter Zapfenstreich der Bundeswehr vor dem Kölner Dom am 21.9.2005
Hiermit erheben wir – auch im Namen der unten aufgeführten Personen – Klage gegen die geplante Durchführung des Großen Zapfenstreiches der Bundeswehr am 21.9.2005.
Das Verwaltungsgericht möge beschließen:
Der Bundeswehr, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, wird die Durchführung des Großen Zapfenstreiches untersagt.
Hilfsweise beantragen wir, der Bundeswehr bei der Durchführung des Großen Zapfenstreiches die Verwendung der religiös-christlichen Elemente (Befehl: „Helm ab zum Gebet!“; Choral: „Ich bete an die Macht der Liebe!“) zu untersagen.
Begründung:
Durch die geplante Veranstaltung werden wir in unseren religiösen Gefühlen verletzt. Die Erteilung der Durchführungsgenehmigung für den Großen Zapfenstreich auf dem Roncalliplatz verstößt gegen Paragraph 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen).
Wir sind zwar nicht unmittelbar an der geplanten Zeremonie beteiligt, sehen uns aber dennoch betroffen, da die Inszenierung des geplanten Zapfenstreiches gezielt auf die Teilnahme und Einbeziehung der breiten Öffentlichkeit gerichtet ist. Die Bundeswehr will die Öffentlichkeit bewusst mit diesem Ritual konfrontieren. Daher sind wir als Bestandteil der Öffentlichkeit klagebefugt.
Der Große Zapfenstreich ist die Verquickung eines aus dem Feudalismus stammenden bizarren militaristischen Rituals mit religiösen Elementen christlicher Liturgie.
Diese Instrumentalisierung des Christentums durch die Bundeswehr, deren Legitimation auf diese Weise bestärkt werden soll, und die Indienstnahme christlicher Symbole und Traditionen verletzen unsere religiösen Überzeugungen und Gefühle zutiefst. Für uns Christen bedeutet der Große Zapfenstreich einen offenkundigen Missbrauch unseres Glaubens. Daher wird auch unsere Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz verletzt (vgl. Kruzifixentscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
Wenn der Staat Soldaten öffentlich „unter Gewehr“ vor dem Kölner Dom Aufstellung nehmen, das Gewehr präsentieren, anschließend den Befehl „Helm ab zum Gebet!“ erteilen und den Choral „Ich bete an die Macht der Liebe!“ intonieren lässt, widerspricht das dem Kern christlicher Botschaft fundamental: Jesus Christus hat Nächsten- und Feindesliebe und Gewaltfreiheit gepredigt und entsprechend gehandelt; Militär, Waffen und Krieg sind von ihm stets abgelehnt, geschweige denn glorifiziert worden.
Wir vertreten damit eine fundierte, in der Theologie von vielen vertretene Position: vgl. u.a. E. Spiegel, Gewaltverzicht; E. Drewermann, Krieg ist eine Krankheit, keine Lösung; H. Missalla, Wie der Krieg zur Schule Gottes wurde; P. Eicher, Das Evangelium des Friedens; H. Goss-Mayr, Wie Feinde Freunde werden; M.L. King, Testament der Hoffnung; D. Berrigan, Zehn Gebote für den langen Marsch zum Frieden; D. Bonhoeffer, Widerstand und Ergebung; M. Niemöller, Vom U-Boot zur Kanzel.
Auch wenn in den christlichen Kirchen unterschiedliche Auffassungen über militärische Einsätze vertreten werden, ist der Staat nicht befugt, eine dieser Strömungen zu vereinnahmen, zumal auch die Befürworter militärischer Gewalt als Ultima Ratio ihre differenzierende Haltung in der Zeremonie des Großen Zapfenstreiches nicht werden erkennen können.
Ein Staat, der sich zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet hat (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit den Artikeln 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung), besitzt keine Berechtigung, bei der Verherrlichung des Soldatendienstes, der dem Erlernen des Kriegshandwerks und damit des Tötens dient, demonstrativ die Nähe zu unserer Kirche zu suchen, deren Einmischung der Staat sich in anderen Zusammenhängen verbietet.
Der militärische Befehl „Helm ab zum Gebet!“ übt einen verfassungsgemäß verbotenen Zwang auf die beteiligten Soldaten aus, auch wenn von Seiten der Bundeswehr die Schutzbehauptung vorgetragen wird, dass sich kein Soldat an dem Gebet beteiligen müsse. Es wird nicht nur eklatant gegen die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz) der abkommandierten Soldaten verstoßen, da diese zu einem pervertierten Glaubensbekenntnis gezwungen werden, sondern auch der Schutz des Gewissens aller Kriegsdienstverweigerer (Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz) in Frage gestellt.
(Zahlreiche UnterzeichnerInnen)
|

|
|