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PRESSEINFO

Nummer: 03/96

AutorIn: Michael Behrendt, Andreas Schroth

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 11.01.1996

Keine Gnade für Republikflüchtling!

Heute hat Richter Schreiber dem totalen Kriegsdienstverweigerer Oliver Blaudszun, 26 Jahre, keine Haftverschonung gewährt. Zur Begründung hieß es, es bestünde bis zur Hauptverhandlung „Fluchtgefahr“, da Oliver in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz hat.

Allerdings ist Oliver anerkannter politischer Gefangener, da er in der DDR bereits 15 Monate wegen versuchter Republikflucht in Stasi-Haft saß.

Bereits im Alter von 17 Jahren erklärte er dem Wehrkreiskommando Berlin-Marzahn seine totale Verweigerung aller Kriegsdienste. Diese Verweigerung wurde von der Bundeswehr jedoch niemals zur Kenntniss genommen, geschweige denn anerkannt. Im Gegensatz zur sonst üblichen Regelung, die Verweigerer in der DDR grundsätzlich als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Grundgesetzes anerkannte, geschah dies bei Oliver Blaudszun nicht.

Seine 1300 Seiten umfassende Stasi-Akte geht auch darauf ein, hatte der vernehmende Stasioffizier doch eine zusätzliche Bestrafung wegen der angekündigten Totalverweigerung in Aussicht gestellt.

Wird die Berliner Justiz nun zur Vollstreckerin der Stasi-Untaten?

Dieses Verhalten der Berliner Justiz ist ein Skandal und reiht sich ein in eine verschärfte Vorgehensweise gegen Totalverweigerer. Da die Zahlen der Kriegsdienstverweigerer (160.000 in 1995) und Totalverweigerer (mehr als 100 im Jahr 1995) stetig steigt, versuchen Militärs und Behörden mit allen Mitteln, junge Wehrpflichtige einzuschüchtern. Jedoch wird dies bei Oliver nicht funktionieren. Er hat bereits in seinen Briefen an die Staatsanwaltschaft erklärt, daß er an seiner Verweigerung festhält und dies als eine Tat ansieht, die er in der DDR „begangen“ hat. Die bundesdeutsche Justiz jedoch scheint eine Doppelbestrafung anzustreben.

Bleibt noch anzumerken, daß die 23. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes einen weiteren formellen Kriegsdienstverweigerungsantrag mit Berufung auf das Grundgesetz Artikel 4, Absatz 3 nicht berücksichtigt hat.

Die Kampagne wird noch heute um Besuchserlaubnis beim zuständigen Richter nachsuchen.

Pressestelle

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