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PRESSEINFO

Nummer: 05/97

AutorIn: Frank John

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 12.03.1997

Totalverweigerung: Urteil bestätigt
Totalverweigerer soll für sechs Monate in den Knast

Am Mittwoch, den 5.März 1997, fand die Berufungsverhandlung von Hans-Caspar Graf von Bothmer statt. Dieser war am 17.Mai 1996 wegen Zivildienstverweigerung zu einer Haftstrafe von 6 Monaten ohne Bewdhrung verurteilt worden und hatte dagegen Einspruch erhoben.

Ergebnis der vierstündigen Verhandlung ist die vollständige Bestätigung des Amtgerichtsurteils mitsamt der Beurteilung. Dies ist das mit Abstand härteste Urteil in Berlin gegen einen Totalverweigerer überhaupt! Hans-Caspar und sein Anwalt Wolfgang Kaleck sind in Revision gegangen. Wie schon im Vorprozeß war Staatsanwalt Wuttke zugegen, Richter Groß war für diesen Tag aushilfsweise von einer anderen Kammer herübergekommen.

Der Prozeß begann mit einer Befragung durch den Richter. Die Fragen waren teilweise nicht nachvollziehbar und sehr oberfldchlich. Dabei ging es nicht um Inhalte, sondern einzig um die Form, so zum Beispiel, ob Hans-Caspars Eltern ein Gut besäßen und wie groß dieses sei. Im Nachhinein liegt die Vermutung nahe, daß der Richter den priviligierten, adligen Gesetzesbrecher in die demokratischen Schranken weisen wollte.

Danach fragte der Richter nach den Gründen für die Verweigerung, blockte aber so früh ab und fragte nicht weiter nach, so daß es Hans-Caspar nicht gelang, in dieser Befragung seine Gründe ausreichend darzulegen. Hans-Caspar versuchte zu zeigen, daß er extreme Überlastungen von befreundeten Zivildienstleistenden erlebt habe, die einzig aus der Form des Dienstes herrührten. Der Richter legte aber größeren Wert darauf, daß Hans-Caspar Medizin studiert. Er sah offensichtlich einen großen Widerspruch darin und fragte, ob Hans-Caspar, der den Zivildienst als Überforderung der Zivildienstleistenden UND der Gepflegten ansieht, sich dann nicht auch überfordert fühle für den Beruf des Arztes. Dabei übersah der Richter geflissentlich, daß die Anforderungen erstens inhaltlich völlig andere sind und auch formal der Zwang des Zivildienstes nicht so einfach übertragen werden kann auf die psychischen Anforderungen des Arztberufes. So fragte der Richter, ob Hans-Caspar, der gerade ein Ausmusterungsverfahren wegen körperlicher Untauglichkeit durchläuft, dann als Arzt arbeiten könne. Daß die Tauglichkeit des Zivildienstes allerdings eine militärische Tauglichkeit darstellt und durchaus militärisch Untaugliche Mediziner werden können, übersah er genauso, wie den Umstand, daß die Belastungen des Zivildienstes weniger aus der Arbeit als mehr aus dem allgegenwärtigen Zwang und der fehlenden Ausbildung entstehen. Eine Klarstellung blockte der Richter allerdings sofort ab.

Nach dieser oberflächlichen Befragung „erlaubte" der Richter („wenn Sie jetzt noch etwas dazu sagen wollen"), daß Hans-Caspar seine vorbereitete Erklärung vorlas. Durch die Befragung war allerdings die Erklärung zerstückelt und Hans-Caspar, dem man ansah, daß er mitgenommen war, konnte dieses nicht mehr ausgleichen. Hans-Caspar führte aus, daß der Zivildienst nicht nur eine massive Einschränkung seiner Grundrechte darstelle und er dieses nicht nachvollziehen könne. Vielmehr bedeutet für ihn der Einsatz von Zivildienstleistenden in der Pflege eine Mißachtung der gepflegten selbst, da ihnen unausgebildete, oftmals unmotivierte Zwangskräfte zugemutet werden, die nur deshalb eingesetzt werden, weil die Wehrpflicht nur mittels des Ersatzdienstes aufrechterhalten werden kann.

Nach der Erklärung erbat sich Wolgang Kaleck eine dreiviertel Stunde Zeit, um einen Hilfsbeweisantrag vorzubereiten, da er schon vermutete, daß der Richter eine Haftstrafe verhängen würde. Mit dem letztendlich dreigeteilten Antrag beantragte Wolfgang Kaleck die Ladung mehrerer Zeugen. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und die aufgestellten Aussagen, zu deren Bestätigung die Zeugen geladen werden sollten, wurden durch als Gericht als wahr angenommen. Es ging darum, inwieweit sich Hans-Caspar in den Jahren 1988 bis 1992 in einem friedenspolitischen Projekt beteiligt hatte und, ob eine weitere Einberufung geplant sei.

Nach diesem Zwischenspiel plädierte Wolfang Kaleck für den Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe für seinen Mandanten. Er legte dabei großen Wert darauf, daß Hans-Caspars Verweigerung, die mittlerweile seit Ende 1990 dauert, durchaus innerhalb des Rahmens der Gewissensfreiheit zu sehen sei, zumal er sich aufgrund seines Studiums darauf vorbereite, qualifiziert Menschen helfen zu können. Er führte dabei namhafte Rechtswissenschaftler an, die den Widerspruch zwischen der Einschränkung der Grundrechte durch die Wehrpflicht und dem Inhalt der Grundrechte thematisierte.

Der Staatsanwalt erklärte in seinem Plädoyer, daß sechs Monate Haft durchaus „milde" seien und Hans-Caspar dieses aufgrund seiner unveränderten Haltung gegen den Zivildienst durchaus zuzumuten sei.

Der Richter zog sich daraufhin mit seinen Schöffen, die reglos dem Prozeß gefolgt waren, zurück, um das Urteil zu fällen.

In seiner Urteilsbegründung ignorierte Richter Groß jegliche Einsprüche Grundrechte betreffend: „Hans-Caspar habe sich nach Paragraph 53 des Zivildienstgesetzes schuldig gemacht und müsse dafür verurteilt werden. Eine Geldstrafe lehnte er ab, da der ehrliche Bürger es nicht verstehe, wenn er zum Dienst einberufen werde und andere sich einfach freikaufen würden. Damit meinte er offensichtlich die vermeintliche Haltung Hans-Caspars, der positiv zu bewerten sei, daß Hans-Caspar bisher nicht weiter vorbestraft und voll geständig sei, außerdem, daß er sich schon im sozialen Bereich engagiert habe.

Negativ sei allerdings die Hartnäckigkeit Hans-Caspars zu bewerten. Außerdem lehne Hans-Caspar den Staat als solchen ab und er versuche nur, sich dem Dienst zu entziehen.“ Daß Hans-Caspar aber vielmehr rechtsstaatliche Normen anerkennt, indem er seine Verweigerung in einem Gericht erklärt, ist ihm offensichtlich entgangen. Und ein einfacher Weg, dem Wehrdienst und seinen Substituten zu entgehen, wird mittels Atteste vieltausendfach praktiziert, die Verweigerung und Strafverfolgung ist eines sicher nicht: ein einfacher Weg!

Als ein Zuhörer empört dazwischenrief, daß es eine Unverschämtheit sei, politisch Andersdenkende mit Haft zu belegen und die Grundrechte in Deutschland das Papier nicht wert seien, auf dem sie geschrieben seien, antwortete der Richter: „Dann verschwinden sie doch aus Deutschland! Sie werden aber kein anderes Land finden, das Sie so gut behandelt." Damit hat der Richter offenbart, daß es ihm nicht um Rechtsprechung ging sondern vielmehr um die Bestrafung ihm mißliebiger Meinungen.

Hans-Caspar hat die Kosten zu tragen und bittet daher um Spenden auf das Konto der ProTotal n.e.V.:
ProTotal n.e.V./ Prozeßkostenhilfe-Totalverweigerung
Kontonummer: 209090, BLZ: 500 901 00, Vkobank e.G., Stichwort „Caspar"

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