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PRESSEINFO

Nummer: 31/98

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 08.10.1998

Gericht verwarnt Landesvorstandsmitglied
von Bündnis 90/Grüne wegen
Beleidigung der Bundeswehr

Das Amtsgericht Tiergarten hat Tilman Heller wegen Beleidigung der Bundeswehr nach Jugendstrafrecht verwarnt. Der Angeklagte, Mitglied des sechsköpfigen Berliner Landesvorstandes von Bündnis 90/Die Grünen, hat eingeräumt, während des ersten Gelöbnisses der Bundeswehr in Berlin am 31. Mai 1996 „Mörder, Mörder“ gerufen zu haben. Der Richter sah in diesen Rufen eine Herabsetzung der Würde der gelobenden Soldaten. Der Forderung der Staatsanwaltschaft, eine Strafe von 10 Tagessätzen je 20 DM zu verhängen, folgte das Gericht nicht. Tilman Heller und sein Rechtsanwalt, Sven Lindemann, forderten Freispruch. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung habe einen hohen Wert. Seine Mörder-Rufe habe den Soldaten aller Armeen dieser Welt gegolten und seien ein notwendiger Beitrag zur politischen Meinungsbildung, denn so Tilman Heller: „Soldaten sind Mörder, Vergewaltiger, Plünderer – dies sind die tagtäglich bewiesenen banalen Wahrheiten des Krieges, unabhängig von Nation, Kriegsgrund und der Helmfarbe.“

Das Verfahren gegen Tilman Heller offenbarte das hohe Interesse der Bundeswehr an einer Strafverfolgung. Die anfangs zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main wollte das Verfahren gegen ihn einstellen. Der damalige Berliner Standortkommandant der Bundeswehr, Speidel, intervenierte dagegen. Nach dem Umzug Tilman Hellers nach Berlin übernahm die Berliner Staatsanwaltschaft das Verfahren und beharrte auf einen Prozeß, obwohl das Gericht im Vorfeld empfahl, dies wegen Geringfügigkeit einzustellen.

Die Bundeswehr verweigert sich einer kritische Diskussion über ihr Wesen. Sie kriminalisiert Äußerungen über Aufgaben und Konsequenzen des Soldatenhandwerks und beharrt auf einer strafrechtlichen Verfolgung. Sie versucht mit Hilfe der Staatsanwaltschaften, Kritikern einen olivfarbenen Maulkorb zu verpassen. Dies ist ein zutiefst undemokratisches Vorgehen und weist auf ein grundsätzliches Mißverhältnis zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hin.

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