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PRESSEINFO

Nummer: 07/99

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 17. 03. 1999

Küchenmusterung rechtswidrig

Bei der Verfolgung Wehrpflichtunwilliger haben Beamte des Berliner Kreiswehrersatzamtes das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. 1997 ist ein Wehrpflichtiger in seiner Küche gemustert worden. Bei der zweitätigen Anhörung vor dem Berliner Verwaltungsgericht im Januar und Februar 1999 wurde deutlich, daß es für diese Küchenmusterung keine Rechtsgrundlage gibt. Der Leiter des Berliner Kreiswehrersatzamtes Gäbler kommentierte damals die ungewöhnliche Vorgehensweise damit, daß die „Berliner besonders renitent sind“. Um die Wehrunwilligkeit der Berliner zu brechen, schreckt das Kreiswehrersatzamt offensichtlich auch nicht vor eindeutigen Rechtsverstößen zurück.

Am 23. Juli 1997 wurde der damals 26jährige Frederik Luhmer gewaltsam aus dem Schlaf gerissen, als Polizisten in seine Wohnung eindrangen. Grund der Durchsuchung: Auffinden von Beweismitteln eines gegen Frederik angestrengten Verfahrens wegen „Wehrpflichtentziehung durch Täuschung“ nach § 109 a Strafgesetzbuch. Vorgeworfen wurde ihm, sich seiner Musterung und damit der Wehrpflicht durch Täuschung entzogen zu haben. Im Gefolge der Polizei marschierten zwei Beamte und die Leiterin des ärztlichen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes ohne Zustimmung des Betroffenen in seine Wohnung. Die Ärztin musterte ihn nach Weigerung einer Untersuchung „nach Augenschein“ tauglich.

Gegen diese Musterung legte der Betroffene durch seinen Rechtsanwalt Bernd Sünnenwold Rechtsmittel ein. Die Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Dezember 1997 legte der Rechtsanwalt dagegen eine Anfechtungsklage beim Berliner Verwaltungsgericht ein.

An den beiden Verhandlungstagen vor dem Verwaltungsgericht im Januar und Februar 1999 wurde deutlich, daß es keine Rechtsgrundlage für eine Musterung in den Privaträumen eines Wehrpflichtigen und gegen sein Willen gibt. Auf Anraten des Gerichts hob die Wehrbereichsverwaltung den Musterungsbescheid auf. Damit entfiel für das Verwaltungsgericht der Zwang, ein entsprechendes Urteil zu fällen. Die Kosten für dieses Verfahren hat die Wehrbereichsverwaltung zu tragen.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist auch deshalb von Bedeutung, da eine Strafanzeige gegen die Beamten des Kreiswehrersatzamtes wegen Hausfriedensbruch zwischenzeitlich eingestellt wurde. Die Begründung hierfür war, daß ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht festgestellt werden konnte. Mit diesem Ausgang beim Verwaltungsgericht ist deutlich geworden, daß die Küchenmusterung rechtswidrig war und somit das Betreten der Wohnung von Mitarbeitern des Kreiswehrersatzamtes ebenfalls strafrechtlich relevant sein könnte. Daher hat sich der Betroffene erneut an die Staatsanwaltschaft gewandt, das Ermittlungsverfahren gegen die Beamten des Kreiswehrersatzamt wieder aufzunehmen.


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