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PRESSEINFO

Nummer: 29/99

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 11.08.1999

Berufungsverhandlung gegen
Totalen Kriegsdienstverweigerer

Am Freitag, den 13. August 1999, wird um 9 Uhr am Landgericht Berlin

(Turmstr. 91, Raum 105) die Berufungsverhandlung gegen Christof Haug eröffnet. Er wurde am 26. Juni 1998 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Fahnenflucht und dreimaliger Befehlsverweigerung zu 11 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Diese Strafe ist das härteste Urteil gegen einen Totalen Kriegsdienstverweigerer seit Wiedereinführung der Wehrpflicht in Berlin 1990. Das Strafmaß liegt um einen Monat höher als die Dauer des Wehrdienstes. Gegen dieses Urteil ist er in die Berufung gegangen.

Christof Haug, dessen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung abgelehnt worden war, folgte seinem Einberufungsbescheid im Januar 1996 nicht. Erst im September jenes Jahres fassten ihn Feldjäger in Süddeutschland und brachten ihn in die Eutiner Kaserne. Dort blieb er in Zivil und verweigerte alle ihm erteilten Befehle. Nach insgesamt 53 Tage Arrest erhielt er ein Dienstverbot.

Vor dem Amtsgericht bestätigte Christof Haug die äußeren Umstände der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er stellte die Problematik der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Einzelnen durch die Wehrpflicht dar. Seiner Auffassung nach ist die Wehrpflicht verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund machte er auch Zweifel an der tatsächlichen Wirksamkeit der Einberufung geltend. Diese Auffassung hat sich im März 1999 das Potsdamer Landgericht in einem Prozess gegen einen anderen Totalen Kriegsdienstverweigerer angeschlossen und das Verfahren ausgesetzt. In der mündlichen Begründung lehnte die Richterin am Amtsgericht diese Argumentation in dem Verfahren gegen Christof Haug in einem lapidaren Satz pauschal ab, ohne auch nur mit einem einzigen Wort inhaltlich darauf einzugehen. Sie folgte mit ihrem Urteil den Forderungen der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang. Sein Rechtsanwalt plädierte auf Freispruch. Dass Christof Haug sich in seinem Handeln auf sein Gewissen berief, was sich hätte strafmildernd auswirken müssen, wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Richterin ignoriert.

Das extrem hohe Strafmaß knüpft auch in der Art der Begründung unmittelbar an die Urteilspraxis der politisch motivierten Justiz zu Beginn der 80er Jahre in Westdeutschland an. Die Aussetzung auf Bewährung wurde verwehrt, um die „Mitsoldaten“ vor gleichen Handeln abzuschrecken.

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