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PRESSEINFO

Nummer: 37/99

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 18.11.1999

Geldstrafe für Desertionsaufruf
Skandalöse Urteilsbegründung

In der gestrigen Verhandlung verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen Martin Singe eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 DM. Dem Theologen wurde vorgeworfen, am 1. April vor dem Bonner Verteidigungsministerium einen von ihm unterzeichneten „Aufruf an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawienkrieg beteiligt sind“ verteilt zu haben. Dieser Aufruf wurde in der Berliner Tageszeitung taz am 21. April veröffentlicht. In ihm wurden Soldaten aufgefordert, ihre Einsatzbefehle zu verweigern, da der Kosovo-Krieg völkerrechtswidrig und somit grundgesetzwidrig sei.

Der Richter Pützhoven verurteilte den Angeklagten, weil er zwei Straftaten begangen haben soll. Der Angeklagte habe Soldaten öffentlich zu einem rechtswidrigen Verhalten, nämlich zur Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung, aufgefordert. Ausserdem habe er andere zur Straftat angestiftet, da in dem Aufruf ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, ihn zu verbreiten. Die von dem Angeklagten vorgebrachten Argumente, die beteiligte Soldaten zu einem rechtsmäßigen Verhalten aufgefordert zu haben, ließ der Richter nicht gelten. Der Krieg, so der Richter, mag zwar völkerrechtswidrig gewesen sein. Der einzelne Soldat habe aber nicht die Möglichkeit, über einen Befehl „im Großen und Ganzen“ nachzudenken. Es liege nicht in seiner Kompetenz, zu entscheiden, ob er einen Befehl folgen darf oder nicht. Also müsse ein Soldat einen ihm erteilten Befehl auch ausführen. Ansonsten würde er sich strafbar machen.

Diese abenteuerlichen Begründung hat seine Wurzeln in der Tradition des deutschen Militarismus. Offensichtlich ist ein Soldat in den Augen des Richters ein bloßer Befehlsempfänger und ist daher für seine Handlungen nicht zur Rechenschaft zu ziehen. Nach der Urteilsbegründung räumte er gegenüber Nachfragen des Prozessbeobachters der Kampagne ein, er sei selber Soldat gewesen. Es ist zu vermuten, dass der Richter seine eigenen militärischen Erfahrungen mit berücksichtigt hat. Auch die Staatsanwältin Jaeger vertrat die Auffassung, dass eine Armee nicht funktioniere, wenn ein Befehlsempfänger erst prüfen würde, ob die Ausführung eines Befehls gegen rechtliche Normen verstoßen würde. Gleichwohl räumte sie ein, dass das „Völkerrecht keine ausreichende Grundlage für diesen Einsatz“ hergibt.

Das Soldatengesetz schreibt allerdings vor, dass ein Vorgesetzter „Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts ... erteilen (darf).“ Laut Wehrstrafgesetz dürfen Befehle dann nicht ausgeführt werden, wenn durch ihr Befolgen eine Straftat begangen werden würde. In den Prozessen gegen die Mauerschützen wurde festgestellt, dass ein Befehl den Empfänger nicht davon entbinde, die rechtliche Verantwortung für die Ausführung zu übernehmen. Der Verweis auf einen Befehlsnotstand ist unzulässig.

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat mit seiner gestrigen Entscheidung dem Militarismus gefrönt. Gegen dieses Urteil werden Rechtsmittel eingelegt.

Bundesweit laufen gegen mindestens 60 KriegsgegnerInnen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der „öffentlichen Aufforderung zu Straftaten“ nach § 111 Strafgesetzbuch. Die Beschuldigten hätten Soldaten zur rechtswidrigen Fahnenflucht und/oder Gehorsamsverweigerung aufgerufen. Bereits am morgigen Freitag wird gegen den Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten verhandelt. Er hatte ebenfalls den Aufruf unterzeichnet (Turmstr. 91, Raum 370, 10.40 Uhr).

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