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PRESSEINFO

Nummer: 40/99

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 26.11.1999

TKDV-Berufungsverhandlung:
Tilman Heller zu Geldstrafe verurteilt

Die 70. Strafkammer am Landgericht Berlin hat heute den totalen Kriegsdienstverweigerer Tilman Heller zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Er hat die Einberufung zum Zivildienst im November 1997 nicht befolgt. Mit diesem Urteil wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Im Mai 1998 wurde er vom Amtsgericht Tiergarten zu einer fünf-monatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Tilman Heller lehnt den Zivildienst als einen Kriegsdienst ohne Waffe aus Gewissensgründen grundsätzlich ab. Das frühere Vorstandsmitglied der Berliner Grünen, zu Beginn des NATO-Angriffs auf Jugoslawien aus der Partei ausgetreten, betonte vor dem Landgericht, dass er „nicht bereit sei, aus Gewissensgründen einen Kriegsdienst zu leisten“. Dies sei eine unumstößliche Entscheidung. Der Zivildienst funktioniert wie der Wehrdienst durch das Prinzip des Befehls und Gehorsams. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können im Verteidigungsfall im Rahmen eines unbefristeten Zivildienst zu kriegsunterstützenden Leistungen herangezogen werden.

Weiterhin kritisierte er den Zivildienst als unsozial. In seinem Fall wäre er in ein Altenzentrum eingezogen worden. Er habe sich vor Ort ein Bild von dieser Zivildienststelle verschafft. Dabei ist deutlich geworden, dass Zivildienstleistende als billige Arbeitskräfte eingesetzt werden und reguläre Arbeitsplätze vernichten.

Sein Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck hat zu Beginn der Verhandlung den Antrag auf Aussetzen des Verfahrens gestellt, da die Wehrpflicht verfassungswidrig sei. Spätestens seit 1989 erfordere die Sicherheitslage der Bundesrepublik nicht länger das Festhalten an der Wehrpflicht. Die damit verbundenen massiven Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sind nicht mehr mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Er verwies auf den Vorlagenbeschluss des Potsdamer Landgerichts vom März 1999 an das Bundesverfassungsgericht. Eine Entscheidung darüber wird im ersten Quartal des Jahres 2000 zu erwarten sein.

Der Richter wies diesen Antrag zurück, da die Aufrechterhaltung der Wehrpflicht eine politische, nicht in erster Linie ein juristische Frage sei. Die Strafkammer halte die Wehrpflicht für verfassungskonform. Daher müsse die Strafkammer nicht darüber entscheiden, ob sondern wie der Angeklagte zu bestrafen sei. Aus Sicht des Gerichts habe der Angeklagte eine nachvollziehbare und glaubwürdige Gewissensentscheidung getroffen. Da keine besonderen Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorliegen, wurde Tilam Heller zu einer Geldstrafe verurteilt. Positiv hob der Richter hervor, dass Tilman Heller durch die Ableistung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres sich auch nicht einer sozialen Verantwortung entziehe.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte eine fünf-monatige Haftstrafe gefordert. Eine Aussetzung zur Bewährung komme nicht in Betracht, da der Angeklagte nicht „weich“ werden will. Der lustlos wirkende Staatsanwalt hatte während der gesamten Verhandlung keine einzige Frage an den Angeklagten gestellt. In seinem Plädoyer verstieg er sich darauf, dass es sich bei der Tat um die Verweigerung der „Hilfe in einem Altenheim“ handele. Wenn der Angeklagten jemals in die Situation kommen würde, dass von ihm eine kriegsunterstützenden Leistung verlangt wird, könne er immer noch entsprechend reagieren. Dass der Zivildienst in das System der Wehrpflicht integriert und Bestandteil der Gesamtverteidigungsplanung ist, ließ er dabei völlig außen vor.


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