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PRESSEINFO

Nummer: 01/00

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 05.01.2000

Justizposse 4. Akt
Freispruch wegen Aufruf zur Desertion

Der katholische Priester und Radikalpazifist Hubertus Janssen ist heute vom Amtsgericht Berlin Tiergarten freigesprochen worden. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit der Unterzeichnung eines Aufrufs gegen den NATO-Krieg Soldaten der Bundeswehr zur Desertion und Gehorsamsverweigerung aufgefordert zu haben. Dieser „Aufruf an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawienkrieg beteiligt sind“ wurde in der Berliner Tageszeitung taz vom 21. April 1999 veröffentlicht. In diesem Aufruf wurden Soldaten aufgefordert, ihre Einsatzbefehle zu verweigern und sich von der Truppe zu entfernen.

Hubertus Janssen erklärte vor Gericht, dass der Aufruf für ihn eine „moralische Notwendigkeit“ gewesen sei. Für ihn war der NATO-Angriff auf Jugoslawien ein eindeutiger Verstoss gegen das Völkerrecht und gegen das Grundgesetz. Es sei ihm auch darum gegangen, die Soldaten vor Straftaten zu schützen. Grundsätzlich wendet er sich gegen jeden Krieg: „Es muss Schluss sein mit dem staatlich organisierten Töten.“

Er wurde durch die Richterin Marx freigesprochen, da der Aufruf ihrer Ansicht nach „noch als Form der Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes“ zu werten sei. Dieses Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei gerade bei in der Öffentlichkeit sehr kontrovers diskutierten Fragen weit auszulegen. Ihre knappe mündliche Urteilsbegründung leitete sie damit ein, dass sie sich nicht zur Frage der Rechtmäßigkeit des NATO-Krieges äußern werde. Dies sei für die Strafbarkeit des Aufrufs unerheblich.

Rechtsanwalt und Bundestagsabgeordneter Christian Ströbele hatte zuvor Freispruch gefordert. Er kritisierte scharf die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, Fahnenflucht sei grundsätzlich eine Straftat. Ströbele verwies auf die deutsche Geschichte. Soldaten, die sich einem verbrecherischen Krieg durch Desertion entziehen, würden ehrenhaft handeln. Sich einem völkerrechtswidrigem Krieg zu entziehen, könne und dürfe nicht bestraft werden. Die Mauerschützenprozesse hätten zu Recht gezeigt, dass auch Befehlsempfänger strafrechtlich verantwortlich sind. Im Gegensatz zu früheren Generationen sind Soldaten nach heutigem Recht aufgefordert, die Verbindlichkeit und die Folgen ihrer Befehle zu prüfen.

Mit dem heutigen Prozess sind vier erstinstanzliche Verfahren gegen die UnterzeichnerInnen des Aufrufs vom 21. April abgeschlossen. Drei endeten mit einem Freispruch, in einem Fall erging ein Urteil zu einer Geldstrafe. Zahlreiche weitere Prozesse finden im Januar und Februar statt. Insgesamt laufen bundesweit gegen etwa 70 KriegsgegnerInnen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der „öffentlichen Aufforderung zu Straftaten“ nach § 111 Strafgesetzbuch. Die Beschuldigten hätten Soldaten zur rechtswidrigen Fahnenflucht und/oder Gehorsamsverweigerung aufgerufen. Diese Verfahren dienen der Kriminalisierung von Äußerungen, die das Ende von Krieg, von Töten und Morden, fordern. KriegsgegnerInnen sollen durch strafrechtliche Verfolgung von öffentlichen Meinungsäußerungen abgehalten werden.

Es gilt aber auch künftig: Keine Ruhe an der Heimatfront !

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