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PRESSEINFO
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Nummer: 13/00
AutorIn: Sigurd Jennerjahn
eMail: info@Kampagne.de
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Datum: 02.03.2000
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Fahnenflucht nur strafbar,
wenn Krieg vom Völkerrecht gedeckt
In einem weiteren jener Prozesse gegen die Unterzeichner eines Aufrufs an die Soldaten der Bundeswehr ist heute im Verfahren gegen den Ingenieur Aris Christidis vor dem Amtsgericht Tiergarten ein Freispruch ergangen. In dem in der tageszeitung vom 21. April 1999 veröffentlichten Aufruf wurden die am Krieg gegen Jugoslawien beteiligten Soldaten aufgefordert, ihre völkerrechtswidrigen Befehle zu verweigern und sich von der Truppe zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft den Unterzeichnern vor, mit diesem Aufruf zu einer Straftat aufgefordert zu haben und sich somit selbst strafbar gemacht zu haben. Mit dem heutigen Urteil sind in dieser Sache nunmehr 20 Freisprüche erfolgt, denen vier Verurteilungen zu Geldstrafen gegenüberstehen.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass ihrer Auffassung nach Fahnenflucht in jedem Fall eine Straftat darstelle, unabhängig von der völkerrechtlichen Bewertung eines Krieges. Auch hätten die Soldaten ihrer Meinung nach keine Befehle verweigern dürfen, da ihnen dies nach dem Gesetz nur dann zustehe, wenn diese völkerrechtswidrig und unverbindlich seien, weil sie kriminellem Unrecht gleichzusetzen seien. Da die Nato jedoch eingegriffen habe, um einem „Genozid vorzubeugen“, treffe letztere Bedingung nicht zu. Sollte ein Soldat dennoch von der Völkerrechtswidrigkeit eines Befehls überzeugt sein, habe er dies seinem Vorgesetzten mitzuteilen und eventuelle disziplinarische Maßnahmen in Kauf zu nehmen.
Amtsrichter Lickleder folgte in seiner Urteilsbegründung jedoch dem Plädoyer des Verteidigers. Er sprach Christidis frei, da seiner Ansicht nach zu keinen strafbaren Handlungen aufgerufen wurde. Er führte aus, dass die Befehle durchaus unverbindlich gewesen seien, da mit ihnen gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, nämlich das in der UN-Charta festgelegte Gewaltverbot, verstoßen wurde. Fahnenflucht, der zweite Straftatbestand, zu dem aufgerufen worden sein soll, liegt dem Urteil des Richters zufolge nur dann vor, wenn die Entfernung von der Truppe in einem bewaffneten Einsatz erfolge, der völkerrechtlich gedeckt sei. Damit hat sich das Gericht zum ersten Mal auf die völkerrechtlich begründete Argumentation der Angeklagten eingelassen und diese Frage nicht unter Verweis auf die Meinungsfreiheit offen gelassen. Es steht zu hoffen, dass auch andere Richter in Zukunft eine völkerrechtliche Würdigung des Nato-Krieges vornehmen und so den gesellschaftlichen Diskussionsprozess zu dieser Frage in Gang setzen.
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