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Nummer: 18/00

AutorIn: Ingo Wende

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 28.03.2000

Freispruch 2. Klasse wegen Desertionsaufruf

Brigitte Gärtner-Coulaby ist heute vom Vorwurf der mittäterschaftlichen Aufforderung zur Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung in zwei Fällen freigesprochen worden. In Rede stand zum einen der in der taz veröffentlichte Aufruf vom 21.4.99 gegen den NATO-Krieg, zum anderen ein solcher Aufruf vom Mai 1999, der in Bonn verbreitet wurde.

Die Unterzeichnerin Gärtner-Coulaby beschrieb ausführlich die Wirkung der eingesetzen verbotenen Cluster-Bomben. Sie war gelähmt und geschockt und wollte dem etwas entgegensetzen. Sie zog daraufhin ihre Kandidatur zur Wahl zum Abgeordnetenhaus als Nichtmitglied bei den Grünen zurück und unterschrieb die besagten Aufrufe. Aufgrund persönlicher Erfahrungen mit Krieg und als Pädagogin sah sie es als ihre Pflicht zum Widerstand an.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem gängigen Argumentationsschema. Der Wortlaut der Aufrufe lasse keine andere Interpretation als die zu, dass Gärtner-Coulaby zu Straftaten auffordern wollte. Folglich erging ein Strafbefehl über 45 Tagessätze à 70,-- DM.

Die Verteidigung kritisierte das unbefriedigend knappe Plädoyer der Staatsanwaltschaft und argumentierte bekanntermaßen mit der Völkerrechtswidrigkeit des NATO-Angriffs. Wollte man dem nicht folgen, so hätte sich seine Mandantin zumindest geirrt. Eine große Anzahl Völkerrechtler vertraten die Meinung der Völkerrechtswidrigkeit des Angriffs; somit sei Gärtner-Coulaby auch davon ausgegangen. Schließlich wäre ihr Handeln auch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt und somit nicht rechtswidrig. Nur ein Freispruch käme in Frage. Hilfsweise wurde beantragt, die Zeugen Clark, Albright, Fischer und Scharping zu laden und darüber hinaus Sachverständigengutachten einzuholen.

Dazu kam es nicht, weil Gärtner-Coulaby freigesprochen wurde. Nach ihrer Einlassung wollte sie gerade verhindern, dass sich die Soldaten strafbar machten; niemals wollte sie jemanden zu Straftaten auffordern. Sie gelangte zu dieser Beurteilung, da selbst namhafte Juristen ihre Meinung teilten.

Richter Stoyes Auffassung nach gehöre die Auseinandersetzung über das Thema nicht in den Gerichtssaal, sondern müsse im Kampf der Meinungen öffentlich ausgetragen werden. Er bemängelte die Einseitigkeit der Sichtweisen sowohl von Seiten der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung. Auch der Gewaltablehnende habe keine Antwort auf die Frage, wie man einem menschenrechteverletzenden Despoten beikommen wolle, ohne gleichermaßen mit militärischen Mitteln.

Es hat zwar einen Freispruch gegeben, aber einen unbefriedigenden. Mit der Urteilsbegründung Stoyes kommt zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung die Aufrufe grundsätzlich missbilligt; ausnahmsweise sei aber die Angeklagte freizusprechen, weil ihr persönlich das Bewusstsein fehlte, Unrecht zu begehen.

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