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PRESSEINFO

Nummer: 19/00

AutorIn: Erwin Riedmann

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 28.03.2000

Keine Strafe ohne Schuld
Weiterer Freispruch in der Prozessserie gegen Kriegsgegner

In der Reihe der Prozesse gegen Gegner des Nato-Krieges gegen Jugoslawien erging vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten heute ein Freispruch für den Chemnitzer Pfarrer Hans-Jochen Vogel. Ihm war vorgeworfen worden zu Straftaten aufgerufen zu haben, weil er einen in der tageszeitung (taz) vom 21. April 1999 veröffentlichten Aufruf zur Befehlsverweigerung und Fahnenflucht unterzeichnet hatte. Aufgrund der lebhaften Beteiligung der Öffentlichkeit war der Gerichtssaal überfüllt und der Prozess wurde durch rege Medienpräsenz begleitet.

Pfarrer Vogel war angesichts der heftig geführten öffentlichen Diskussion um die Völkerrechtswidrigkeit des Nato-Krieges bei der Unterzeichnung des Aufrufs davon ausgegangen, dass die geltende Rechtslage den Einsatz nicht rechtfertigt. Aus diesem Grunde unterstützte er den Aufruf. Dabei belegt seine Biographie seine Glaubhaftigkeit: Vogel hat durch den Zweiten Weltkrieg zahlreiche Verwandte, darunter seinen Vater, verloren, selbst den Kriegsdienst in der DDR verweigert und sich in der Friedens- und Bürgerbewegung der DDR engagiert, weshalb die Staatssicherheit eine umfangreiche Akte über ihn erstellen ließ.

Oberstaatsanwalt Dalheimer bestätigte Pfarrer Vogel dessen „ehrenwerte Motive“, sah in dem Aufruf aber eine Straftat, die geahndet werden müsse. Strafbar sei nach § 111 StGB schon der Aufruf zu Straftaten. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wurde zu den nach § 16 und § 20 Wehrstrafgesetzbuch strafbaren Vergehen der Fahnenflucht und der Befehlsverweigerung aufgerufen. Da der Krieg nicht gegen das Völkerrecht und nicht gegen das Grundgesetz verstossen hätte und weder das Recht auf freie Meinungsäußerung greifen würde, noch ein Verbotsirrtum vorläge, müsse eine Verurteilung zu 30 Tagessätzen erfolgen.

Völlig anderer Meinung war Verteidiger Bartl. Er forderte Freispruch, weil der Krieg und die damit verbundenen Einsatzbefehle völkerrechts- und grundgesetzwidrig waren. Der Nato-Krieg haben gegen Art. 4 der UN-Charta (Gewaltverbot), gegen Art. 87 Grundgesetz (Verbot eines Angriffskriegs) und gegen das Friedengebot verstossen. Deshalb hätte weder die Verweigerung von Einsatzbefehlen noch die Aufforderung dazu eine Straftat dargestellt. Auch widersprach Bartl der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass Fahnenflucht – unabhängig von der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges - in jedem Fall strafbar gewesen wäre. Der Bundestag anerkannte ausdrücklich ein Recht auf Desertion, wenn die Verurteilung von Deserteuren aus politischen Gründen geschieht. Der Staatsanwaltschaft warf er in diesem Zusammenhang Opportunität vor, weil sie alle der mindestens in dreistelliger Höhe erfolgten Anzeigen gegen die Bundesregierung wegen eines Verfassungsverstosses eingestellt hatte.

Richter Behrend begründete seinen Freispruch allerdings nicht mit der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges, sondern bezog sich lediglich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und den Verbotsirrtum. Ein Freispruch ohne Zivilcourage.

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