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PRESSEINFO

Nummer: 38/00

AutorIn: Erwin Riedmann

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 03.08.2000

„Juristischer Kollateralschaden“
Freispruch für Siemens – aber auch für Schröder, Scharping und Fischer

Der am vergangenen Dienstag auf heute vertagte Berufungsprozess gegen Ralf Siemens ist heute vor der 66. Strafkammer des Landgerichts Berlin unter Vorsitz von Richter Gahlen fortgesetzt worden. Dem Mitarbeiter der Kampagne wurde vorgeworfen, während des Jugoslawien-Krieges der Nato auf einem Anti-Kriegsplakat mit den Worten „Kriegsdienste verweigern! Desertiert aus allen kriegsführenden Armeen“ zur Fahnenflucht – und damit zu einer Straftat - aufgerufen zu haben. Die am Dienstag gestellten Beweisanträge der Verteidung, die vorsahen, Verteidungsminister Scharping als Zeugen zu laden, wurden abgelehnt.

Verteidiger Dr. Jahn von der Universität Frankfurt wies auf die historische Parallele zwischen der Verurteilung Rosa Luxemburgs wegen der Aufforderung zur Fahnenflucht in einer vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges gehaltenen Rede und den heutigen Desertionsprozessen hin. In seinem Plädoyer pochte er darauf, dass Einsatzbefehle in einem völkerrechtswidrigen Krieg – und der Jugoslawien-Krieg war nach herrschender wissenschaftlicher Meinung völkerrechtswidrig - verweigert werden müssen. Er forderte Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft verteidigte ihre bekannte Auffassung. Weder waren die Einsatzbefehle unverbindlich, da es beim Krieg der Nato um die „Wiederherstellung des Friedens“ gegangen sei. Noch könnten Soldaten über die Verweigerung konkreter ggf. rechtswidriger Befehle hinaus ein Recht auf Desertion für sich beanspruchen. Die Berufung des Angeklagten sei daher zu verwerfen.

Ralf Siemens bestand darauf, dass Soldaten verpflichtet sind, völkerrechtswidrige Einsätze zu verlassen. Außerdem wies er darauf hin, dass viele der damaligen serbischen „Greueltaten“ heute als gezielte, von westlichen Politikern eingesetzte Propagandalügen entlarvt sind.

Richter Gahlen sah den Tatbestand der Aufforderung zu einer Straftat gegeben. Der Angeklagte möge es als einen „juristischen Kollateralschaden“ bewerten, aber eine Rechtswidrigkeit des Krieges könne er nicht erkennen. Auch ohne Beschluß des UN-Sicherheitsrats muß es ein kollektives Nothilferecht geben, um „Despoten“ nicht „freie Hand“ zu gewähren. Angesichts der aufgeheizten öffentlichen Diskussion um den Krieg räumte er dem Angeklagten allerdings das Recht auf freie Meinungsäußerung ein und bewertete dieses höher als das Verbot, zu Straftaten aufzufordern. Daher erging ein Freispruch, den er allerdings auf dem Weg durch die Gerichtsinstanzen nur als „Durchgangsstadium“ sah.


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