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PRESSEINFO

Nummer: 39/00

AutorIn: Erwin Riedmann

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 09.08.2000

Vier zu eins in der Landgerichtsliga
In der Tagesbilanz steht die erste Verurteilung zwei Freisprüchen gegenüber

Vor dem Landgericht Berlin ergingen heute in zwei Berufungsprozessen gegen drei Gegner des Jugoslawienkrieges der Nato zwei Freisprüche und eine Verurteilung. Der Tatvorwurf lautete jeweils auf Aufforderung zu Straftaten – Befehlsverweigerung und Fahnenflucht – mittels der im Rahmen einer Anti-Kriegs-Anzeige in der tageszeitung vom 4. April 1999 veröffentlichten Textpassage „Verweigern Sie Ihre Einsatzbefehle! Entfernen Sie Sich von der Truppe!“. Die drei Angeklagten, der Politikberater Dr. Wilfried Kerntke aus Osnabrück, der Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck aus Berlin und der Friedensforscher Dr. Volker Böge aus Hamburg, waren einhellig der Überzeugung, dass nicht sie, sondern die für den Krieg verantwortlichen Politiker auf der Anklagebank sitzen müssten. Das Amtsgericht Tiergarten hatte erstinstanzlich alle drei Angeklagte freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft war in Berufung gegangen und vertrat in beiden Prozessen ihre übliche Auffassung, dass Fahnenflucht grundsätzlich und Befehlsverweigerung dann, wenn es sich um rechtskonforme Befehle handelt, strafbar sei. Der Nato-Krieg in Jugoslawien hatte sich aber – Völkerrechtswidrigkeit hin oder her - im Einklang mit dem Gesetz befunden.

Rechtsanwalt Reinhard, einer der Verteidiger von Kaleck, unterminierte die von der Staatsanwaltschaft stillschweigend vorgenommenen Annahmen über die rechtlichen Vorsetzungen für eine Verurteilung. Er bestritt, dass es sich überhaupt um eine vollendete Aufforderung zu Straftaten gehandelt hätte. Schließlich würden Soldaten keine taz lesen. Außerdem argumentierte er, dass mit dem Satz „Entfernen Sie Sich von der Truppe!“ nicht zu Fahnenflucht im Sinne des Wehrstrafgesetzes aufgerufen würde, weil nicht zum dauerhaften Entzug vom Wehrdienst aufgefordert wurde.

Richter Zimmer verurteilte Böge zu 15 Tagessätzen. Dabei anerkannte er die Befehlsverweigerung generell und Fahnenflucht von deutschen Soldaten im Ausland als mögliche, straffreie Handlungen, während er Fahnenflucht in Deutschland allerdings als grundsätzlich strafbar einstufte. Richter Le Viseur verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft und erteilte Kerntke und Kaleck je einen Freispruch. Dabei übernahm er allerdings nicht die Argumentation der Verteidigung, sondern bemühte das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Frage der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges erschien ihm dabei als irrelevant.


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