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PRESSEINFO

Nummer: 40/00

AutorIn: Michael Behrendt

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 16.08.2000

Zwei Freisprüche wegen Desertionsaufruf
Auf der Landgerichtsebene stehen sechs Freisprüche einer Verurteilung gegenüber

Vor dem Landgericht Berlin ergingen heute im Berufungsprozessen gegen zwei Gegner des Jugoslawienkrieges der Nato zwei Freisprüche. Der Tatvorwurf lautete jeweils auf Aufforderung zu Straftaten – Befehlsverweigerung und Fahnenflucht – mittels der im Rahmen eines Desertionsaufrufs in der tageszeitung vom 21. April 1999 veröffentlichten Textpassage „Verweigern Sie Ihre Einsatzbefehle! Entfernen Sie sich von der Truppe!“. Die beiden Angeklagten, Eva und Werner Kiontke, die in der Bürgerbewegung der ehemaligen DDR aktiv waren, fühlten sich moralisch verpflichtet, den Aufruf zu unterzeichnen. Bis zum heutigen Tag sind beide davon überzeugt, dass sie mit ihrer Unterschrift das richtige Zeichen gesetzt haben. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Berlin waren beide freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft war in Berufung gegangen und vertrat in beiden Fällen ihre übliche Auffassung, dass Fahnenflucht grundsätzlich und Befehlsverweigerung dann, wenn es sich um rechtskonforme Befehle handelt, strafbar sei. Der Nato-Krieg in Jugoslawien habe sich im Einklang mit dem geltenden Recht befunden. Die Staatsanwaltschaft forderte für beide je 30 Tagesätze Geldstrafe.

Die Rechtsanwälte Dr. Marten und Olbert, die Verteidiger des Ehepaares, wiesen darauf hin, dass völkerrechtswidrige Befehle von Bundeswehrsoldaten gar nicht befolgt werden dürfen, somit keine Aufforderung zu Straftaten bestehe. Darüber hinaus müsse der Aufruf und der vorgebliche strafbare Inhalt gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung abgewogen werden, und dieses Recht wiegt schwerer. Zielsetzung sei es gewesen, die Öffentlichkeit zu erreichen und eine Diskussion in Gang zu setzen.

Die 73. Strafkammer unter Vorsitz der Richterin Fruschki-Hoch sprach die beiden Angeklagten frei. Der Aufruf habe die zur Fahnenflucht aufgeforderten Soldaten nicht erreicht, es handele sich somit um einen Beitrag zur freien Meinungsäußerung. Ebenso sei der Krieg völkerrechtlich selbst unter Experten sehr umstritten und somit sei ein Verbotsirrtum nicht ausgeschlossen.


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