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PRESSEINFO
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Nummer: 02/01
AutorIn: Michael Behrendt
eMail: info@Kampagne.de
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Datum: 23.01.2001
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Erster Prozess gegen Gelöbnisstörer von 1999
Heute wurde das erste Urteil gegen einen Angeklagten gefällt, der 1999 gemeinsam mit anderen in einer spektakulären Aktion das Gelöbnis der Bundeswehr gestört hatte. Trotz des massiven Polizeiaufgebotes waren mehrere GelöbnisgegnerInnen entkleidet über das Gelände gerannt und hatten Regenschirme mit der Aufschrift: „Tucholsky hatte recht“ gezeigt.
Angeklagt waren Katja J. wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und Thomas J., ebenfalls wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und außerdem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das Verfahren gegen Katja J. wurde eingestellt, weil der Vorwurf verjährt war. Thomas J. wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu 25 Tagessätzen verurteilt, vom Vorwurf, gegen das Versammlungsgesetz verstoßen zu haben, hingegen freigesprochen.
Der Schwerpunkt der Verhandlung bestand darin, zu prüfen, ob es sich bei einem Bundeswehrgelöbnis tatsächlich um eine öffentliche Versammlung handelt. Rechtsanwältin Götze und Anwalt Schrag, die die Angeklagten verteidigen, verneinen dies. Denn das Versammlungsrecht, abgeleitet von Artikel 8 Grundgesetz, zielt darauf ab, BürgerInnen, die sich versammeln, vor staatlichen Angriffen zu schützen - nicht aber Staatsakte vor BügerInnen, die ihre Meinung kundtun. Das Versammlungsgesetz legt zudem fest, dass eine Versammlung angemeldet werden muss und dass ihre TeilnehmerInnen weder Uniformen noch Waffen tragen dürfen. Keine dieser Anforderungen hat die Bundeswehr erfüllt. Wenn also jemand gegen das Versammlungsrecht verstoßen hat, dann die Bundeswehr. Zusätzlich besaß die Bundeswehr kein Hausrecht für den Parkplatz, auf dem das Gelöbnis stattfand. Deswegen waren die Feldjäger auch nicht befugt, das Hausrecht wie in einem militärischen Bereich auszuüben und gegen Zivilpersonen vorzugehen.
Zwar erklärte die Richterin, dass ein Staatsakt in der Zukunft nicht als Versammlung gewertet werden dürfe, doch dann verurteilte sie Thomas J. trotzdem. Die Autorität des Militärs reicht offenbar bis in die Gerichtssäle hinein.
Thomas J. legt gegen das Urteil Berufung ein. Außerdem werden weitere Verfahren gegen andere StörerInnen folgen.
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