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PRESSEINFO

Nummer: 03/01

AutorIn: Michael Behrendt

eMail: info@Kampagne.de
Totalverweigerer Dirk Schwieger  zu 40 Arbeitsstunden verurteilt

Heute um 11.30 Uhr verurteilte Amtsrichter Jentsch den totalen Kriegsdienstverweigerer Dirk Schwieger nach Jugendstrafrecht zu 40 Arbeitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung.

Dirk  hatte im November 1998 seinen Zivildienst in Hamburg angetreten. Nach fünf Monaten brach er den Zivildienst 07.04.1999 ab. Er erkannte, dass sein Dienst im Rahmen der zivil-militärischen Verteidigungsplanung ebenfalls ein Kriegsdienst ist. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können im Kriegsfall jederzeit zu einem unbefristeten Dienst einberufen werden, um die Kriegsführung zu unterstützen. Seine pazifistische Grundhaltung untersagt ihm jedoch jeden Dienst, der kriegsrelevant ist.

Rechtsanwältin Gabi Heinecke aus Hamburg erklärte in ihrer Verteidigungsrede, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen einen höheren Schutz genießt als die Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht im Zivildienst. Sie brachte eine Vielzahl von Entscheidungen ein, in denen das Verfassungsgericht das Recht einer Gewissensentscheidung über das geltende Gesetz stellt. Die Ausnahme bildet das Wehrpflichtgesetz. Hier entsteht die einzige Situation, in der einfaches Gesetz (Wehrpflichtgesetz) ein Grundrecht (Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen) bricht, denn jeder darf gegen sein Gewissen zu einem Kriegsdienst ohne Waffe herangezogen werden. Sie plädierte aufgrund der Gewissensentscheidung ihres Mandanten auf Freispruch.


Der Staatsanwalt erkannte in den Ausführungen von Dirk auch den Gewissenskonflikt, den dieser mit der Erfüllung des Zivildienstes hat, forderte aber trotzdem nach § 16 Jugendgerichtsprozessordung vier Wochen Dauerarrest.

Der Richter entschied, dass Dirk nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig sei, da die Verweigerung des Zivildienstes eine hohe Gewissensnot voraussetze, die auf tief verwurzelten Erkenntnissen beruht. Da Dirk die Erkenntnisse, dass der Zivildienst auch ein Kriegsdienst ist, erst während seines Zivildienst erlangte, sei er zu bestrafen. Richter Jentsch äußerte auch keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, dies festzustellen. 

Ob die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung in Berufung geht, ist zur Zeit noch unklar. Wir fordern: Freispruch für alle Totalverweigerer!

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