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PRESSEINFO

Nummer: 07/02

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 04.03.2002

Prozess gegen Olaf Szczepanski
Totalverweigerer erneut vor Gericht

Dienstag, 5. März 2002
09.00 Uhr
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Turmstraße 91, Raum 769

Olaf Szczepanski wurde bereits am 27. Februar 2001 durch das Landgericht Berlin auf Grund seiner konsequenten Kriegsdienstverweigerung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der formale Strafvorwurf: Fahnenflucht. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Da es der Berliner Staatsanwaltschaft aber zu „milde“ war, sie hatte eine sechsmonatige Haftstrafe gefordert, hat sie ein erneutes Strafverfahren gegen Olaf Szczepanski eingeleitet, diesmal zum Vorwurf der Gehorsamsverweigerung.

Dieses Verhalten ist skandalös. Mit der totalen Kriegsdienstverweigerung kann formal das Begehen zweier Straftaten verbunden sein: Fahnenflucht durch Abwesenheit von der Truppe und Gehorsamsverweigerung in der Truppe. Laut Grundgesetz darf aber eine mehrfache Bestrafung auf Grund ein und der selben Handlung nicht erfolgen. Doch genau dies strebt die Staatsanwaltschaft an. Sie wünscht eine Doppelbestrafung und verstößt damit gegen ein Verfassungsprinzip.

Olaf Szczepanski, der im Januar 1999 zum Grundwehrdienst einberufen wurde, hatte seinen Dienst nicht angetreten. Von den Feldjägern der Bundeswehr wurde er am 22. März 1999 aufgegriffen und der Truppe zugeführt. Wegen seiner Abwesenheit von der Truppe und seiner dann erfolgten Gehorsamsverweigerung wurde er 70 Tage unter verschärften Bedingungen arrestiert. Dann erhielt er Dienstverbot und wurde später aus der Bundeswehr offiziell entlassen. Im April 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe, gegen die beide Prozessparteien Berufung eingelegt hatten.

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