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PRESSEINFO

Nummer: 08/02

AutorIn: Michael Behrendt

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 05.03.2002

Prozess gegen den Totalverweigerer ausgesetzt
Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Wehrpflicht wird abgewartet

Das Verfahren gegen den totalen Kriegsdienstverweigerer Olaf S. ist heute durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ausgesetzt worden. Das Gericht wird erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht abwarten. Damit entsprach es dem Antrag des Rechtsanwalts Wolfgang Kaleck.

Kaleck wies darauf hin, dass noch in Kürze mit einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht gerechnet werden muss. Wäre der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt worden, dann wäre ein weiterer Antrag zum Tragen gekommen, der sich auf das Verbot der Doppelbestrafung bezieht.

Olaf S. wurde bereits am 27. Februar 2001 durch das Landgericht Berlin auf Grund seiner konsequenten Kriegsdienstverweigerung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der formale Strafvorwurf: Fahnenflucht. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Da es der Berliner Staatsanwaltschaft aber zu „milde“ war - sie hatte eine sechsmonatige Haftstrafe gefordert - hat sie ein erneutes Strafverfahren gegen Olaf S. eingeleitet, diesmal mit dem Vorwurf der Gehorsamsverweigerung.

Dieses Vorgehen ist skandalös. Mit der totalen Kriegsdienstverweigerung kann zwar formal das Begehen zweier Straftaten verbunden sein: Fahnenflucht durch Abwesenheit von der Truppe und Gehorsamsverweigerung in der Truppe. Laut Grundgesetz darf aber eine mehrfache Bestrafung auf Grund ein und derselben Handlung nicht erfolgen. Doch genau dies strebt die Staatsanwaltschaft an. Sie wünscht eine Doppelbestrafung und verstößt damit gegen ein Verfassungsprinzip.

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