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PRESSEINFO
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Landgericht: Wehrpflicht schränkt Gewissensfreiheit ein
Die 21. Strafkammer des Berliner Landgerichts hat gestern die Berufung des totalen Kriegsdienstverweigerers Dirk Schwieger gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zu 40 Arbeitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung verworfen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn im Januar 2001, da er den Straftatbestand der Dienstflucht erfüllt habe. Fünf Monate nach Dienstbeginn hatte er im April 1999 aus Gewissensgründen seinen Zivildienst in Hamburg abgebrochen, da er erkannt hatte, dass der Zivildienst im Rahmen der zivil-militärischen Verteidigungsplanung ebenfalls ein Kriegsdienst ist.
Rechtsanwältin Gabi Heinecke aus Hamburg führte in ihrem Plädoyer aus, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen grundsätzlich einen höheren Schutz genießt als die Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht im Zivildienst. Solange die Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig eingeschränkt würden, gelte das Grundrecht auf Gewissensfreiheit grundsätzlich uneingeschränkt. Sie plädierte deshalb aufgrund seiner Gewissensentscheidung auf Freispruch.
Der Vorsitzende Richter Mitczajka stellte hingegen in einer bemerkenswert obrigkeitsstaatlichen Begründung fest, dass der Staat das Grundrecht auf Gewissensfreiheit zum Zwecke der „Verteidigung“ einschränken dürfe. Der Staat brauche Planungssicherheit und müsse sich auf seine Dienstleistenden verlassen können. Dies gelte auch für den Bereich der zivilen Verteidigung. Selbstverständlich sei auch der Zivildienst ein Wehrpflichtdienst zum Zwecke der militärischen Verteidigung. Zu Recht stellte das Gericht fest, dass auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer mit ihrem Zivildienst einen Kriegsdienst leisten. Deshalb könne sich Dirk Schwieger, trotz vorliegender Gewissensgründe, nicht ohne „Züchtigung“ aus dem Zivildienst entfernen. Das Gericht verwarf seine Berufung und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, Dirk Schwieger zu verurteilen.
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