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PRESSEINFO

Nummer: 21/03

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 08.10.2003

Interventions-Wehrpflicht
Struck bricht Verfassung

Die Wehrpflicht-Planungen des Rüstungsministers Peter Struck verstoßen gegen das Grundgesetz. Sein Modell der Interventions-Wehrpflicht steht unter dem Primat, die Bundeswehr vollständiger und schneller als bisher geplant zur weltweiten Kriegführung umzubauen.

Am 1. Oktober legte Struck eine neue „Weisung für die Weiterentwicklung der Bundeswehr“ vor. Um finanzielle Mittel für den Aufbau von Interventionskapazitäten frei zu haben, soll die Personalstärke der Bundeswehr um 35.000 Soldaten reduziert werden. Gegenüber den bisherigen Planungen sollen nochmals weniger Wehrpflichtige einberufen werden. Konkretere Zahlen nannte er nicht.

Bisherige Planungen sahen vor, etwa 70.000 Wehrpflichtige auf 53.000 Dienstposten für Grundwehrdienstleistende einzuberufen. Da jedes Jahr 400.000 junge Männer in die Wehrpflicht hineinwachsen, hätte nicht einmal jeder Fünfte zum Wehrdienst einberufen werden können.

Strucks Auffassung, dass „die Wehrpflicht nicht daran geknüpft (ist), dass jeder eingezogen wird“, widerspricht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978. „Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens“ und stehe unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz).

Struck führte weiter aus, dass er sich „deutlich auf die Vorstellungen der Weizsäcker-Kommission“ zubewege. Im Mai 2000 hat diese Kommission mehrheitlich vorgeschlagen, jährlich 30.000 Wehrpflichtige auf 25.000 Stellen einzuberufen. Der einzige Staatsrechtler dieser Kommission, Prof. Dr. Knut Ipsen, bezeichnete dieses Modell der „Auswahl-Wehrpflicht“ in einem abweichenden Votum als verfassungswidrig.

Die Wehrpflicht hat keinen verfassungsrechtlichen Boden. Zur Abschaffung der Wehrpflicht gibt es keine Alternative.

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