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PRESSEINFO

Nummer: 07/04

AutorIn: André Lange

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 18.03.2004

Koblenzer Richter verweigern Wehrpflichtigen
das Grundrecht auf gesetzliche Gleichbehandlung


In einem Beschluss vom 10. März 2004 hat das Verwaltungsgericht Koblenz den Antrag eines zum Militärdienst einberufenen Wehrpflichtigen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Dieser Beschluss steht den jüngst vom Verwaltungsgericht Köln ergangenen Beschlüssen entgegen, die zugunsten der Wehrpflichtigen in der derzeit bestehenden Einberufungspraxis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit sehen. (Unsere Presseinfo vom 16.01.2004)

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz ist gleich in zweierlei Hinsicht bedenklich. Zum einen stellt dieser Beschluss einen Rückfall in die Staatsräson dar, indem er die individuellen Rechte der Betroffenen grundsätzlich dem Obrigkeitsstaat unterordnet. Zum anderen wird einmal mehr der Wehrungerechtigkeit Tür und Tor geöffnet. Von einer allgemeinen Wehrpflicht wollen die Richter in Koblenz nichts wissen. Stattdessen billigen sie den Wehrbehörden ein Auswahlermessen zu, welches das Grundrecht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) aushöhlt.

Dass der Gesetzgeber eine allgemeine Wehrpflicht vorschreibt (siehe § 1 Wehrpflichtgesetz) wird dabei vom Verwaltungsgericht genauso ignoriert wie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. Doch der Wortlaut des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 könnte eindeutiger nicht sein: „Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) haben sich strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes zu halten. Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus (...) von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen“.

All dies war dem Verwaltungsgericht Koblenz noch nicht einmal eine Erwähnung wert. Die allgemeine Wehrpflicht wurde durch die Koblenzer Richter in eine Auswahlwehrpflicht umgedeutet.

Das Ergebnis ist absurd: Durch die unterschiedliche Sichtweise der Gerichte wird der Wohnort des Wehrpflichtigen zu einem entscheidenden Auswahlkriterium dafür, ob er dienen muss oder nicht. Während Köln de facto zur wehrpflichtfreien Zone geworden ist, haben im Raum Koblenz die Wehrbehörden nahezu freie Hand bei der Entscheidung, wen sie zum Zwangsdienst verpflichten dürfen.

Wie zukünftig die Gerichte in anderen Städten entscheiden werden, ist heute noch nicht vorhersehbar. Die Wehrpflicht ist hierdurch völlig zum Lotteriespiel geworden.

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