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PRESSEINFO

Nummer: 08/04

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 24.03.2004

Wehrpflicht im juristischen Fadenkreuz

Zwei Wochen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am 23. März veröffentlichten Beschluss ebenfalls Einberufungsbescheide zum Wehrdienst für rechtmäßig erklärt. Vorausgegangen waren seit Ende Dezember 2003 Entscheidungen des Kölner Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung anhängiger Klagen gegen Einberufungsbescheide anzuordnen, weil die Einberufungspraxis rechtswidrig sei.
Ob jemand dienen muss, ist offenbar eine Frage des Wohnortes.

So entgegengesetzt die Beschlüsse der Gerichte auch sind, kritisieren sie doch in gleicher Weise die Wehrpflichtpraxis. Das Neustädter Gericht weist darauf hin, dass die Einberufungspraxis „möglicherweise“ nicht mehr „wehrgerecht“ sei und Wehrpflichtige dadurch „möglicherweise rechtswidrige Begünstigung“ erlangen. Seit Juli 2003, so das Verwaltungsgericht Koblenz, „dürfte sich die Neuregelung der Einberufung zum Grundwehrdienst ... als rechtswidrig erweisen“. Beide Gerichte heben aber hervor, dass es keinen „Anspruch auf Gleichheit im Unrecht“ gebe. Sie haben die Klagen der Einberufenen abgewiesen.

Das Verteidigungsministerium plant umfangreiche Änderungen des Wehrpflichtgesetzes. Die mittels Erlass angeordneten weitreichenden Wehrdienstausnahmen sollen gesetzlich geregelt werden. Mit diesem Schritt hofft das Ministerium Ruhe an der juristischen Wehrpflichtfront herzustellen.

In Sachen Wehrpflicht wird dabei Hoffnung zum Prinzip. Um Wehrgerechtigkeit nachzuweisen, wird auf dem Rücken der jungen Wehrpflichtigen getrickst und manipuliert. In aufwendigen Berechnungen des Verteidigungsministeriums wird „nachgewiesen“, dass lediglich zehn Prozent eines Jahrgangs nicht einberufen werden könnten.

Tatsächlich kann aber nur jeder zehnte Wehrpflichtige eines Jahrgangs zum Grundwehrdienst einberufen werden. Trotz angestrebter historisch einmaliger Ausmusterungsquoten von 25 Prozent wird mindestens jeder Zweite, der einberufen werden könnte, verschont bleiben. Der Gang nach Karlsruhe ist vorprogrammiert. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann sich das Bundesverfassungsgericht nach 2002 abermals mit der Wehrpflicht auseinandersetzen muss.


Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße: Aktenzeichen 8 L 476/04.NM
Verwaltungsgericht Koblenz: Aktenzeichen 7 L 616/04.KO
Verwaltungsgericht Köln: Aktenzeichen 8 L 3008/03

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