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PRESSEINFO
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Wehrpflichtbereinigungsgesetz tritt in Kraft
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften“ werden das Wehrpflicht- und das Zivildienstgesetz mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 geändert. Mit diesen Neuregelungen wird die Wehrpflicht an eine weltweit einsatzfähige Bundeswehr angepasst. Ziel der Gesetzesänderungen: die Anzahl der rechtlich zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen für die Ableistung des Zwangsdienstes zu reduzieren, um das Gerechtigkeitsloch zwischen dem geringen Bedarf der Bundeswehr an Wehrdienstleistenden und den dafür zur Verfügung Stehenden zu verkleinern.
Der unhaltbare, weil verfassungswidrige Zustand der weitreichenden Erlass-Richtlinien seit Juli 2003, die ganze Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Dienstausnahmen hinaus von der Wehrpflichterfüllung grundsätzlich ausgenommen haben, wird beendet: Die Absenkung des Einberufungsalters, die Nichtheranziehung von T3-Gemusterten, Verheirateten usw. sind nun rechtlich abgesichert. Ob damit allerdings ein verfassungskonformer Zustand hergestellt wird, zweifelt selbst das Bundesverfassungsgericht an. Denn angesichts von Jahrgangsstärken bei über 400.000 in den kommenden Jahren, die in die Wehrpflicht hineinwachsen, sinkt die Quote der Einberufungen zum normalen Grundwehrdienst auf neun Prozent. „Wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird“, so das Gericht im Beschluss vom 17. Mai 2004, wird „die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf(geworfen), ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist.“
Mit diesen neuen und deutlich erweiterten gesetzlichen Freistellungs- und Zurückstellungsregelungen wird die „Allgemeine Wehrpflicht“ hinsichtlich des Zwangs, in Friedenszeiten einen Dienst zu leisten, beerdigt. Die Maschen, durch die der Einzelne gewollt oder ungewollt schlüpfen kann, sind groß. Bei rechtzeitiger Information wird letztlich jeder eine reale Chance haben, sich vor dem Zwangsdienst zu schützen. Unberührt bleiben die Erfassung und die Pflicht aller jungen Männer, sich mustern zu lassen, damit die Gewöhnung an das Militärische. Für den Kriegsfall bleibt ohnehin alles beim alten: Jeder Wehrpflichtige kann bis Ende des Jahres, in dem er seinen 60. Geburtstag feiert, einberufen werden; Zurückstellungen treten dann außer Kraft.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
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Pressestelle
Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär
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