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PRESSEINFO

Nummer: 01/05

AutorIn: Michael Behrendt

eMail: info@Kampagne.de
Datum: 19.01.2005

Wehrpflicht auf dem Prüfstand


Heute 11.00 Uhr wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Einberufungspraxis im Rahmen der Wehrpflicht eröffnen.

Der Kläger ist wehrpflichtig und hat noch keinen Wehrdienst abgeleistet. Sein Einberufungsbescheid vom November 2003 wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 21. April 2004 aufgehoben (BVerwG 6 C 9/04). Zur Begründung hat das Kölner Gericht damals u.a. ausgeführt, die Einberufung des Klägers sei willkürlich, weil die von der Bundeswehr seit 1. Juli 2003 gepflegte Einberufungspraxis der sachgerechten Erwägungen nach Maßgabe der Wehrgerechtigkeit entbehre. Auf Grund der Einberufungsrichtlinien vom 1. Juli 2003 werde ein zu großer Personenkreis vom Wehrdienst ausgenommen, als dass die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt sei. Und bei weitem nicht mehr der "überwiegende Teil der Wehrpflichtigen" würde einberufen. Die Bundeswehr hat Revision eingelegt.

In der Zwischenzeit ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften in Kraft getreten und hat die vorherigen Einberufungsrichtlinien zum Gesetz erhoben (Zweites Zivildienständerungsgesetz – 2. ZDGÄndG – vom 27.September 2004, – BGBl. I S. 2358). Ziel der Gesetzesänderungen: die Anzahl der rechtlich zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen für die Ableistung des Zwangsdienstes zu reduzieren, um das Gerechtigkeitsloch zwischen dem geringen Bedarf der Bundeswehr und den viel zu vielen dafür zur Verfügung Stehenden zu verkleinern.

Doch angesichts von Jahrgangsstärken bei über 400.000 in den kommenden Jahren, die in die Wehrpflicht hineinwachsen, sinkt die Quote der Einberufungen zum normalen Grundwehrdienst auf lächerliche neun Prozent, sanktioniert durch ein ungerechtes Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat genau das in einem Beschluss vom 17. Mai 2004 (2 BvR 821/04)" für Unrecht erklärt: „Wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird", so das BVerfG, wird "die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf(geworfen), ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist."

Unter dieser Voraussetzung wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich nur schwer eine Entscheidung pro oder contra Wehrpflicht fällen. Pro Wehrpflicht kann das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden, weil die tatsächliche Ausschöpfung von Wehrpflichtigen zur Ableistung des Grundwehrdienstes viel zu gering ist. Und ob das Gericht trotz Staatsräson contra Wehrpflicht entscheiden wird? Wird es nicht vielmehr den Ball an die Politik zurückspielen? Dann muss die SPD sich endlich zwischen der willkürlichen Zwangsrekrutierung von Zehntausenden aus Hunderttausenden Wehrpflichtiger einerseits und der Erfüllung des grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes andererseits entscheiden.

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