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Nummer: 03/05

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@kampagne.de
Datum: 07.02.2005

Arbeitslosigkeit als Folge einer Einberufung „lediglich allgemeine Härte“

Die Wehrpflicht stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar. In nicht wenigen Fällen folgt einer Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst der Verlust des Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Vernichtung der beruflichen und persönlichen Perspektive. Skandalös ist dies insbesondere deshalb, weil das Vorgehen der Einberufungsbehörden willkürlich erfolgt. Zehntausende werden „vergessen“, bei anderen wird hartnäckig an der Einberufung festgehalten, obwohl sie glaubhaft machen, dass Arbeitsplatzverlust droht.

In einem der Kampagne vorliegenden Fall verweigert beispielsweise die zuständige Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf einem 20-Jährigen die Erfüllung eines befristeten Arbeitsvertrages, obwohl diese die Voraussetzung für die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis wäre. Dies ist kein Einzelfall.

Der Betroffene hat im November 2004 beim zuständigen Kreiswehrersatzamt einen Antrag auf ein weitere Nichtheranziehung gestellt. Zur Begründung führte er an, dass sein befristeter Arbeitsvertrag um zwölf Monate verlängert worden ist. Wenn er den Arbeitsvertrag jetzt nicht erfülle, drohe ihm hinterher sichere Arbeitslosigkeit. Das Kreiswehrersatzamt lehnte seinen Antrag am 14. Dezember ab. Zur Begründung verwies es auf eine „Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung“, der zu Folge Wehrpflichtige bis zu zwölf Monate lang nicht herangezogen werden, wenn sie ein befristetes Zeitarbeitsverhältnis haben. Ohne Chance, darauf reagieren zu können, erhielt er bereits einen Tag später den Einberufungsbescheid zum April 2005. Die Weisung wurde ihm trotz entsprechender Bitte bis heute nicht ausgehändigt.

Die Wehrbereichsverwaltung West als vorgesetzte Behörde des Düsseldorfers Kreiswehrersatzamtes wies Mitte Januar 2005 seine beiden Widersprüche zurück. Von seinem eigenen sicheren Arbeitsplatz aus schrieb ihm ein Beamter:
"Sie können sich ... nicht darauf berufen, dass Sie möglicherweise im Anschluß an den befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würden. ... Der Wehrdienst wird in einem Alter geleistet, in dem sich ein junger Mann entweder in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befindet. So oder so wirft ihn die Dienstleistung zurück. Die damit entstehenden Nachteile treffen alle wehrfähigen Männer gleichermaßen. Es handelt sich mithin ebenfalls lediglich um eine allgemeine Härte.“

Angesichts der Massenarbeitslosigkeit könnte man zynisch anmerken, dass die Einberufungsbehörde Recht hat: Die Arbeitslosigkeit ist „allgemein“. Welche jungen Menschen durch die Einberufung arbeitslos werden, entscheidet das Willkürsystem Wehrpflicht – nach Gutsherrenart.

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