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PRESSEINFO

Nummer: 04/06

AutorIn: Ralf Siemens

eMail: info@kampagne.de
Datum: 19.06.2006

Im Jahr 2005 rund 1.100 Wehrpflicht-Strafverfahren

Im vergangenen Jahr hat die Bundeswehr und das Bundesamt für den Zivildienst 1.097 Strafanzeigen wegen der Delikte „eigenmächtige Abwesenheit“ oder „Dienstflucht“ gegen Wehrpflichtige gestellt. Darüber hinaus wurden truppenintern 672 freiheitsentziehende Disziplinarstrafen bis zu 21 Tagen Dauer gegen Grundwehrdienstleistende verhängt.

Die Wehrpflicht kann nur durch ein Strafsystem aufrecht erhalten werden, das Tausende junger Menschen kriminalisiert oder zu Objekten macht, die es einzusperren gilt.

Wie ungeliebt die Wehrpflicht ist, zeigt auch die massenhafte Verweigerung der Musterung – trotz Androhung von Bußgeldern und polizeilicher Zwangsvorführung zur Musterung. Die Bundesregierung will einerseits nicht wissen, wie viele Wehrpflichtige sich der Musterung verweigern. Doch wurde andererseits im April 2005 das Wehrpflichtgesetz geändert, um die Musterungsverweigerung zu erschweren. Die Wehrverwaltung kann auf Grund der geänderten Rechtslage die Tauglichkeit nach Aktenlage feststellen, wenn der Wehrpflichtige zuvor unentschuldigt der Musterung fernblieb und eine polizeiliche Vorführung keinen Erfolg hatte. In den ersten Monaten dieses Jahres wurden bereits 137 Wehrpflichtige ohne jede Untersuchung nach Aktenlage tauglich gemustert. Angesichts von jährlich etwa 40.000 Wehrpflichtigen, die nicht einmal eine Aufforderung zur Musterung erhalten, belegt dies die aktuelle skandalöse Praxis der Wehrpflicht. Zehntausende werden „vergessen“, während man diejenigen, die „nicht vergessen“ werden und sich der Wehrpflicht nicht unterwerfen, mit allen Mitteln tauglich macht.

Die eingeleiteten Strafverfahren wegen wiederholter „Abwesenheit von der Truppe“ richten sich in 569 Fällen gegen wehrpflichtige Soldaten und in 90 Fällen gegen freiwillig Wehrdienstleistende. „Eigenmächtige Abwesenheit“ liegt vor, wenn ein Dienstleistender länger als drei Tage von der Truppe abwesend ist. Das kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Zivildienstleistende wurden 438 mal wegen der strafrechtlichen Vorwürfe „Abwesenheit“ und „Dienstflucht“ angezeigt. Dienstflucht setzt ein dauerndes Fernbleiben voraus und kann zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen.


Alle Zahlenangaben sind Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen der Linksfraktion im Bundestag entnommen.
Drucksache 16/1771
Drucksache 16/760

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