IX. Wehr- und Zivildienstausnahmen
Eine Wehrdienstausnahme verhindert die Einberufung zum Wehrdienst. Das Gleiche gilt für den Zivildienst (im Zivildienstgesetz werden Wehrdienstausnahmen als Zivildienstausnahmen definiert). Ausnahmen können je nach Grund zeitlich befristet oder unbefristet vorliegen.
Vorsicht! Einer Wehr- oder Zivildienstausnahme zu unterliegen, bedeutet in der Regel lediglich, „Friedenszeiten“ keinen Wehr- oder Zivildienst in
leisten zu müssen. Der Betroffene bleibt aber wehrpflichtig. Im „Spannungs- und Verteidigungsfall“ werden die meisten Ausnahmen aufgehoben und der Wehrpflichtige kann jederzeit zu einem Dienst herangezogen werden.
1. Ausschluss vom Wehr- und Zivildienst
(§ 10 WPflG und § 9 ZDG)
Keinen Dienst zu leisten braucht jemand, der durch ein deutsches
Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften
über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden
ist. Allerdings darf die Eintragung im Zentralregister noch nicht
gelöscht sein.
Außerdem ist derjenige ausgeschlossen, der infolge
eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht mehr besitzt oder unter Sicherungsverwahrung steht bzw. in einer
Erziehungsanstalt untergebracht wurde.
2. Befreiung vom Wehr- und Zivildienst
(§ 11 Abs. 1 WPflG und § 10 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag sind vom Wehr- und Zivildienst
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses ab der Diakonatsweihe,
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses und
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt einem der beiden Erstgenannten entspricht, sowie
- Schwerbehinderte
befreit.
Auf Antrag werden Wehrpflichtige vom Dienen befreit, wenn
- deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist (§ 11 Abs. 2 WPflG und § 10 Abs. 2 ZDG),
- zwei
Geschwister - (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester - nicht Stief- oder
Pflegegeschwister - Zivildienst, Wehrdienst bis zu zwei Jahren, Dienst
im Zivil- oder Katastrophenschutz, Entwicklungsdienst, einen anderen
Dienst im Ausland, ein freiwilliges soziales oder freiwilliges
ökologisches Jahr von mindestens 9 Monaten geleistet haben (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 2, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 2),
- wenn sie verheiratet oder eingetragene Lebenspartner oder Väter mit (Teil-) Sorgerecht sind (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 3, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 3).
Mit
der Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst wird nicht die Wehrpflicht
aufgehoben. Aufgehoben ist die Verpflichtung, einen Dienst im Rahmen
der Wehrpflicht zu leisten sowie aus der Wehrpflicht abgeleitete
Nebenpflichten (Musterungs-, Melde- und Vorstellungspflicht) zu erfüllen.
Für Väter mit (Teil-)Sorgerecht, Verheiratete und eingetragene Lebenspartner stellen wir Antragsformulare zur Verfügung (für anerkannte Kriegsdienstverweigerer hier, für Ungediente und Reservisten hier).
3. Administrative Ausnahmen
Zusätzlich
gibt es so genannte administrative Wehrdienstausnahmen. Diese Ausnahmen
stehen nicht im Gesetz. Die per Erlass durch den Verteidigungsminister
geregelten Anweisungen stehen immer unter dem Vorbehalt, dass sie
rechtlich nicht einklagbar sind und am Bedarf der Truppe überprüft
werden. In der Regel übernimmt das BAZ die so geregelten
Wehrdienstausnahmen für ihren Bereich als administrative
Zivildienstausnahmen.
Wenn
also ein Wehrpflichtiger die Voraussetzungen einer administrativen
Dienstausnahme erfüllt, bedeutet dies nicht automatisch, dass er auch
tatsächlich „zurückgestellt“ wird (formaljuristisch handelt es sich
nicht um eine „Zurückstellung“). Im positiven Fall erhält der
Wehrpflichtige eine „Nichtheranziehungszusage“.
Nach
Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Juni 2006 fallen
unter die administrativen Wehrdienstausnahmen (Zivildienstausnahmen):
- „Zeitarbeitsverhältnisse
zur Beschäftigungssicherung (Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit)
im Anschluss an die berufliche Ausbildung bis zu einem Jahr“ (wird
nicht gewährt, wenn dadurch eine Heranziehung zum Zwangsdienst
„vereitelt“ würde),
- „Jugendvertreter,
Betriebs- oder Personalratsmitglieder sowie Kandidaten für diese Ämter“
(wird nicht gewährt, wenn dadurch eine Heranziehung zum Zwangsdienst
„vereitelt“ würde) sowie
- „Wehrpflichtige,
deren Väter, Mütter, Brüdern oder Schwestern während ihrer
Bundeswehrzeit oder ihres Zivildienstes tödlich verunglückt sind“
(unbefristete Nichtheranziehung).
4. Zurückstellung
(§ 5 Abs. 1, 1a WPfG)
Wer zurückgestellt ist, unterliegt während des Zurückstellungszeitraums
einer Wehrdienst- oder Zivildienstausnahme und kann daher nicht
einberufen werden. Eine Zurückstellung vom Wehrdienst bzw. Zivildienst,
die eine Einberufung vor dem 23. Geburtstag verhindert, bewirkt
automatisch die Anhebung der Einberufungsgrenze auf den 25. Geburtstag,
wenn
- die Einberufungshinderungsgründe über den 23. Geburtstag hinaus wirken oder
- den
Einberufungsbehörden zwischen Wegfallen des Zurückstellungsgrundes und
dem 23. Geburtstag nicht mehr genügend Zeit bliebe, um „ordnungsgemäß“
zum Zwangsdienst einzuberufen.
(§ 12 Abs. 1 WPflG und § 11 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag des Wehrpflichtigen wird zurückgestellt, wer
- vorübergehend nicht wehr- bzw. zivildienstfähig ist (Tauglichkeitsgrad T4),
- eine
Freiheits- oder Jugendstrafe, einen Straf- oder Jugendarrest unter
einem Jahr verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder auf
Anordnung eines Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht ist.
(§ 12 Abs. 2 WPflG und § 11 Abs. 2 ZDG) Auf Antrag des Wehrpflichtigen erfolgt eine Zurückstellung, wenn er sich auf ein geistliches Amt vorbereitet.
(§ 12 Abs. 3 WPflG und § 11 Abs. 3 ZDG)
Ein Wehrpflichtiger wird zurückgestellt, wenn er sich als Kandidat für
eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl aufstellen lässt. Hat er
die Wahl angenommen, so wird er für die Dauer des Mandats auf Antrag
zurückgestellt.
(§ 12 Abs. 4 WPflG und § 11 Abs. 4 ZDG)
Stellt die Heranziehung zum Zwangsdienst eine „besondere“ Härte aus
persönlichen Gründen dar, soll auf Antrag des Wehrpflichtigen eine
Zurückstellung erfolgen.
Eine besondere Härte liegt grundsätzlich
dann vor, wenn sie sich von der „allgemeinen Härte“, die mit dem
Zwansgdienst für jeden Dienstleistenden verbunden ist, unterscheidet.
„Härten“, die in der Zukunft liegen und geltend gemacht werden,
begründen in der Regel keinen Zurückstellungsgrund. Es muss erkennbar
sein, dass durch eine Einberufung konkrete, unmittelbare und mehr als
nur „allgemeine“ Nachteile zu erwarten sind.
Eine Zurückstellung wegen „besonderer Härte“ wird auch über die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgeblichen Altersgrenzen hinaus gewährt (man wird also faktisch vom Dienen freigestellt), wenn
- für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwartet sind,
- der
Wehrpflichtige eine Berufsausbildung unterbrechen müsste oder an der
Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich
zugesicherten Berufsausbildung gehindert wäre (zur Berufsausbildung
zählen auch Meister- und Technikerausbildungen, nicht aber die
Ausbildung zum Betriebswirt),
- der Wehrpflichtige eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen müsste,
- der
Wehrpflichtige einen dualen Bildungsgang („Studium mit
studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“) unterbrechen müsste
(unter folgenden Einschränkungen: Der duale Ausbildungsgang darf die
Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschreiten und das Studium
muss innerhalb der ersten 3 Monate nach Ausbildungsbeginn aufgenommen
werden),
- der Wehrpflichtige ein Hochschul-
oder Fachhochschulstudium (dazu zählt auch die Ausbildung im so
genannten dualen Studiengang), in dem zum vorgesehenen Diensteintritt
das dritte Semester erreicht ist, unterbrechen müsste,
- der Wehrpflichtige eine zu einem Drittel absolvierte „sonstige Ausbildung“ unterbrechen müsste.
(§ 12 Abs. 6 WPfG, § 13 Abs. 1 ZDG)
Folgende Gründe führen zwar auch zu einer Zurückstellung, aber nur so
lange, dass der Wehrpflichtige noch vor Erreichen der für ihn
maßgeblichen Altersgrenze einberufen werden kann:
- wenn
die Versorgung der Familie, Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger
Personen, für die der Wehrpflichtige aus rechtlichen oder sittlichen
Gründen verantwortlich ist, gefährdet wäre,
- der Wehrpflichtige unentbehrlich für die Aufrechterhaltung des eigenen oder elterlichen Betriebes ist,
- der
Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen
Betriebes oder für den Betrieb eines Arbeitgebers bzw. einer Behörde
unentbehrlich ist. Entsprechende Anträge sind von den Eltern, dem
Arbeitgeber oder der Dienstbehörde beim KWEA oder BAZ zu stellen. Der
betroffene Wehrpflichtige muss mit einer Zurückstellung einverstanden
sein. Sollte ein solcher Antrag nach Zustellung eines
Einberufungsbescheides gestellt werden, muss die Einberufung bis zur
Entscheidung ausgesetzt werden.
Die Einberufungsbehörden, bei denen
auch die Antragsformulare zu besorgen sind, können im Rahmen der
Amtshilfe gutachterlicher Stellungnahmen zuständiger Industrie- und
Handelskammern einholen.
Nur
wenn die drei letztgenannten Gründe eine „unzumutbare“ Härte und nicht
nur eine „besondere“ Härte darstellen, wird eine Zurückstellung auch
über die letzte Einberufungsaltersgrenze hinaus erteilt. Der
Zurückstellungsantrag wird beim zuständigen KWEA bzw. wenn ein
Wehrpflichtiger bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist beim
BAZ gestellt.Auf eigenen Antrag hin können sich Wehrpflichtige, deren
Großmutter oder Großvater während der NS-Diktatur aus rassistischen
oder politischen Gründen verfolgt wurden, zurückstellen lassen. Es
bedarf keiner besonderen Antragsbegründung, wenn jüdische Angehörige
verfolgt wurden. Eine solche Zurückstellung ergeht unbefristet.
5. Die Unabkömmlichstellung
(§ 13 WPflG und § 16 ZDG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall
kann ein Wehrpflichtiger für den Wehr- oder Zivildienst unabkömmlich
gestellt werden, wenn ein besonderes „öffentliches Interesse“ an der
Arbeit oder Tätigkeit eines Wehrpflichtigen vorliegt. In einem
förmlichen Verfahren, Grundlage ist die Unabkömmlichstellungsverordnung
(UkV), muss der Antragsteller (Arbeitgeber oder Dienstbehörde)
darlegen, dass der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit
unentbehrlich ist und nicht durch andere Kräfte ersetzt werden kann.
Ein solcher Antrag kann erst nach Feststellung des Spannungs- oder
Verteidigungsfalles gestellt werden. Der Wehrpflichtige selbst ist
formal an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Bei
abhängig Beschäftigten ist der Antrag auf Unabkömmlichstellung
(UK-Antrag) durch den Arbeitgeber bei der vorschlagsberechtigten
Behörde (Gemeinde, Landesbehörde etc.) einzureichen. Bei dieser Stelle
sind auch die Antragsformulare zu erhalten. Die Behörde holt eine
gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer oder der
Handwerkskammer etc. ein. Die Entscheidung liegt abschließend beim KWEA
oder beim BAZ.
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