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Ausnahmen

IX. Wehr- und Zivildienstausnahmen

Eine Wehrdienstausnahme verhindert die Einberufung zum Wehrdienst. Das Gleiche gilt für den Zivildienst (im Zivildienstgesetz werden Wehrdienstausnahmen als Zivildienstausnahmen definiert). Ausnahmen können je nach Grund zeitlich befristet oder unbefristet vorliegen.

Vorsicht! Einer Wehr- oder Zivildienstausnahme zu unterliegen, bedeutet in der Regel lediglich, „Friedenszeiten“ keinen Wehr- oder Zivildienst in leisten zu müssen. Der Betroffene bleibt aber wehrpflichtig. Im „Spannungs- und Verteidigungsfall“ werden die meisten Ausnahmen aufgehoben und der Wehrpflichtige kann jederzeit zu einem Dienst herangezogen werden.

1. Ausschluss vom Wehr- und Zivildienst

(§ 10 WPflG und § 9 ZDG) Keinen Dienst zu leisten braucht jemand, der durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist. Allerdings darf die Eintragung im Zentralregister noch nicht gelöscht sein.
Außerdem ist derjenige ausgeschlossen, der infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr besitzt oder unter Sicherungsverwahrung steht bzw. in einer Erziehungsanstalt untergebracht wurde.

2. Befreiung vom Wehr- und Zivildienst

(§ 11 Abs. 1 WPflG und § 10 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag sind vom Wehr- und Zivildienst

  • Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses ab der Diakonatsweihe,
  • ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses und
  • hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt einem der beiden Erstgenannten entspricht, sowie
  • Schwerbehinderte
    befreit.

Auf Antrag werden Wehrpflichtige vom Dienen befreit, wenn

  • deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist (§ 11 Abs. 2 WPflG und § 10 Abs. 2 ZDG),
  • zwei Geschwister - (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester - nicht Stief- oder Pflegegeschwister - Zivildienst, Wehrdienst bis zu zwei Jahren, Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz, Entwicklungsdienst, einen anderen Dienst im Ausland, ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr von mindestens 9 Monaten geleistet haben (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 2, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 2),
  • wenn sie verheiratet oder eingetragene Lebenspartner oder Väter mit (Teil-) Sorgerecht sind (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 3, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 3).

Mit der Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst wird nicht die Wehrpflicht aufgehoben. Aufgehoben ist die Verpflichtung, einen Dienst im Rahmen der Wehrpflicht zu leisten sowie aus der Wehrpflicht abgeleitete Nebenpflichten (Musterungs-, Melde- und Vorstellungspflicht) zu erfüllen.

Für Väter mit (Teil-)Sorgerecht, Verheiratete und eingetragene Lebenspartner stellen wir Antragsformulare zur Verfügung (für anerkannte Kriegsdienstverweigerer hier, für Ungediente und Reservisten hier).

3. Administrative Ausnahmen

Zusätzlich gibt es so genannte administrative Wehrdienstausnahmen. Diese Ausnahmen stehen nicht im Gesetz. Die per Erlass durch den Verteidigungsminister geregelten Anweisungen stehen immer unter dem Vorbehalt, dass sie rechtlich nicht einklagbar sind und am Bedarf der Truppe überprüft werden. In der Regel übernimmt das BAZ die so geregelten Wehrdienstausnahmen für ihren Bereich als administrative Zivildienstausnahmen.

Wenn also ein Wehrpflichtiger die Voraussetzungen einer administrativen Dienstausnahme erfüllt, bedeutet dies nicht automatisch, dass er auch tatsächlich „zurückgestellt“ wird (formaljuristisch handelt es sich nicht um eine „Zurückstellung“). Im positiven Fall erhält der Wehrpflichtige eine „Nichtheranziehungszusage“.

Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Juni 2006 fallen unter die administrativen Wehrdienstausnahmen (Zivildienstausnahmen):

  • „Zeitarbeitsverhältnisse zur Beschäftigungssicherung (Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit) im Anschluss an die berufliche Ausbildung bis zu einem Jahr“ (wird nicht gewährt, wenn dadurch eine Heranziehung zum Zwangsdienst „vereitelt“ würde),
  • „Jugendvertreter, Betriebs- oder Personalratsmitglieder sowie Kandidaten für diese Ämter“ (wird nicht gewährt, wenn dadurch eine Heranziehung zum Zwangsdienst „vereitelt“ würde) sowie
  • „Wehrpflichtige, deren Väter, Mütter, Brüdern oder Schwestern während ihrer Bundeswehrzeit oder ihres Zivildienstes tödlich verunglückt sind“ (unbefristete Nichtheranziehung).

4. Zurückstellung

(§ 5 Abs. 1, 1a WPfG) Wer zurückgestellt ist, unterliegt während des Zurückstellungszeitraums einer Wehrdienst- oder Zivildienstausnahme und kann daher nicht einberufen werden. Eine Zurückstellung vom Wehrdienst bzw. Zivildienst, die eine Einberufung vor dem 23. Geburtstag verhindert, bewirkt automatisch die Anhebung der Einberufungsgrenze auf den 25. Geburtstag, wenn

  • die Einberufungshinderungsgründe über den 23. Geburtstag hinaus wirken oder
  • den Einberufungsbehörden zwischen Wegfallen des Zurückstellungsgrundes und dem 23. Geburtstag nicht mehr genügend Zeit bliebe, um „ordnungsgemäß“ zum Zwangsdienst einzuberufen.

(§ 12 Abs. 1 WPflG und § 11 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag des Wehrpflichtigen wird zurückgestellt, wer

  • vorübergehend nicht wehr- bzw. zivildienstfähig ist (Tauglichkeitsgrad T4),
  • eine Freiheits- oder Jugendstrafe, einen Straf- oder Jugendarrest unter einem Jahr verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder auf Anordnung eines Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(§ 12 Abs. 2 WPflG und § 11 Abs. 2 ZDG) Auf Antrag des Wehrpflichtigen erfolgt eine Zurückstellung, wenn er sich auf ein geistliches Amt vorbereitet.

(§ 12 Abs. 3 WPflG und § 11 Abs. 3 ZDG) Ein Wehrpflichtiger wird zurückgestellt, wenn er sich als Kandidat für eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl aufstellen lässt. Hat er die Wahl angenommen, so wird er für die Dauer des Mandats auf Antrag zurückgestellt.

(§ 12 Abs. 4 WPflG und § 11 Abs. 4 ZDG) Stellt die Heranziehung zum Zwangsdienst eine „besondere“ Härte aus persönlichen Gründen dar, soll auf Antrag des Wehrpflichtigen eine Zurückstellung erfolgen.
Eine besondere Härte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie sich von der „allgemeinen Härte“, die mit dem Zwansgdienst für jeden Dienstleistenden verbunden ist, unterscheidet. „Härten“, die in der Zukunft liegen und geltend gemacht werden, begründen in der Regel keinen Zurückstellungsgrund. Es muss erkennbar sein, dass durch eine Einberufung konkrete, unmittelbare und mehr als nur „allgemeine“ Nachteile zu erwarten sind.

Eine Zurückstellung wegen „besonderer Härte“ wird auch über die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgeblichen Altersgrenzen hinaus gewährt (man wird also faktisch vom Dienen freigestellt), wenn

  • für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwartet sind,
  • der Wehrpflichtige eine Berufsausbildung unterbrechen müsste oder an der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich zugesicherten Berufsausbildung gehindert wäre (zur Berufsausbildung zählen auch Meister- und Technikerausbildungen, nicht aber die Ausbildung zum Betriebswirt),
  • der Wehrpflichtige eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen müsste,
  • der Wehrpflichtige einen dualen Bildungsgang („Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“) unterbrechen müsste (unter folgenden Einschränkungen: Der duale Ausbildungsgang darf die Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschreiten und das Studium muss innerhalb der ersten 3 Monate nach Ausbildungsbeginn aufgenommen werden),
  • der Wehrpflichtige ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium (dazu zählt auch die Ausbildung im so genannten dualen Studiengang), in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, unterbrechen müsste,
  • der Wehrpflichtige eine zu einem Drittel absolvierte „sonstige Ausbildung“ unterbrechen müsste.

(§ 12 Abs. 6 WPfG, § 13 Abs. 1 ZDG) Folgende Gründe führen zwar auch zu einer Zurückstellung, aber nur so lange, dass der Wehrpflichtige noch vor Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze einberufen werden kann:

  • wenn die Versorgung der Familie, Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für die der Wehrpflichtige aus rechtlichen oder sittlichen Gründen verantwortlich ist, gefährdet wäre,
  • der Wehrpflichtige unentbehrlich für die Aufrechterhaltung des eigenen oder elterlichen Betriebes ist,
  • der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder für den Betrieb eines Arbeitgebers bzw. einer Behörde unentbehrlich ist. Entsprechende Anträge sind von den Eltern, dem Arbeitgeber oder der Dienstbehörde beim KWEA oder BAZ zu stellen. Der betroffene Wehrpflichtige muss mit einer Zurückstellung einverstanden sein. Sollte ein solcher Antrag nach Zustellung eines Einberufungsbescheides gestellt werden, muss die Einberufung bis zur Entscheidung ausgesetzt werden.
    Die Einberufungsbehörden, bei denen auch die Antragsformulare zu besorgen sind, können im Rahmen der Amtshilfe gutachterlicher Stellungnahmen zuständiger Industrie- und Handelskammern einholen.

Nur wenn die drei letztgenannten Gründe eine „unzumutbare“ Härte und nicht nur eine „besondere“ Härte darstellen, wird eine Zurückstellung auch über die letzte Einberufungsaltersgrenze hinaus erteilt. Der Zurückstellungsantrag wird beim zuständigen KWEA bzw. wenn ein Wehrpflichtiger bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist beim BAZ gestellt.Auf eigenen Antrag hin können sich Wehrpflichtige, deren Großmutter oder Großvater während der NS-Diktatur aus rassistischen oder politischen Gründen verfolgt wurden, zurückstellen lassen. Es bedarf keiner besonderen Antragsbegründung, wenn jüdische Angehörige verfolgt wurden. Eine solche Zurückstellung ergeht unbefristet.

5. Die Unabkömmlichstellung

(§ 13 WPflG und § 16 ZDG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger für den Wehr- oder Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, wenn ein besonderes „öffentliches Interesse“ an der Arbeit oder Tätigkeit eines Wehrpflichtigen vorliegt. In einem förmlichen Verfahren, Grundlage ist die Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV), muss der Antragsteller (Arbeitgeber oder Dienstbehörde) darlegen, dass der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit unentbehrlich ist und nicht durch andere Kräfte ersetzt werden kann. Ein solcher Antrag kann erst nach Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles gestellt werden. Der Wehrpflichtige selbst ist formal an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Bei abhängig Beschäftigten ist der Antrag auf Unabkömmlichstellung (UK-Antrag) durch den Arbeitgeber bei der vorschlagsberechtigten Behörde (Gemeinde, Landesbehörde etc.) einzureichen. Bei dieser Stelle sind auch die Antragsformulare zu erhalten. Die Behörde holt eine gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer etc. ein. Die Entscheidung liegt abschließend beim KWEA oder beim BAZ.

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