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EUF

VII. Eignungsuntersuchung und –feststellung (EUF)

Seit Mitte der 1960er Jahre wird durch den Psychologischen Dienst der Bundeswehr eine „Eignungs- und Verwendungsprüfung“ (EVP), seit 1994 „Eignungsuntersuchung- und feststellung“ (EUF) genannt, bei Wehrpflichtigen durchgeführt. Die wissenschaftlich abgesicherte Untersuchung baut dabei auf Erfahrungen der Kriegs- und Wehrpsychologie auf, die sich mit dem 1. Weltkrieg entwickelt hat. Mit psychologischen Testverfahren sollen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen geprüft werden, um seine Eignung für den richtigen „Platz“ in der Truppe festzustellen. Bis Mitte der 1960er Jahre fanden solche Tests in der Bundeswehr nur überwiegend bei Personen statt, die sich freiwillig beworben hatten oder bei Soldaten, die innerhalb der Militärs für spezielle Funktionen vorgesehen waren.

Mit der wehrpsychologischen Prüfung erhoffen sich die Militärplaner Erkenntnisse über Allgemeinwissen, Motivation, Intelligenz, Arbeitsverhalten, Charaktereigenschaften und psychologische Merkmale des Wehrpflichtigen. Die EUF ist die Fortsetzung der Musterung, um ein umfassendes Bild nicht nur über die körperliche, sondern auch über die psychologische Eignung des Wehrpflichtigen zu gewinnen. Die staatliche Ausforschung der eigenen Persönlichkeit zum Zwecke einer Kriegsverwendung ist ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und verletzt die Würde, da die Teilnahme an der EUF erzwungen wird.

(§ 17 Abs. 8 WPflG) Die EUF kann, muss aber nicht vom KWEA durchgeführt werden. Die EUF ist nicht Voraussetzung für eine Einberufung!

(§ 17 Abs. 9 WPflG) Die EUF wird in der Regel direkt am Tag der Musterung durchgeführt. Entsprechend wird man zur Musterung und zur EUF geladen. Sollte die EUF aus organisatorischen Gründen nicht am Musterungstag durchgeführt werden, erfolgt in der Regel zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Ladung zur EUF.
Finden EUF und Musterung am selben Tag statt, dann wird üblicherweise zuerst die körperliche Kriegsdienstverwendungsfähigkeit (Musterung) und anschließend die geistige Verwertbarkeit (EUF) geprüft. Abschließend soll in einem Gespräch mit dem Wehrdienstberater geklärt werden, für welche Verwendung innerhalb der Bundeswehr eine Einberufung erfolgen kann. Mit Zustimmung des Wehrpflichtigen könnte hier bereits ein Einberufungsbescheid ausgehändigt werden.

1. Vermeidung der EUF

(§ 16 Abs. 2 WPfG) Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Kriegdienstverweigerung gestellt haben, dürfen nicht zur EUF herangezogen werden. Es ist aber nicht immer sinnvoll, frühzeitig einen KDV-Antrag zu stellen. Deshalb werden viele Wehrpflichtige unvermeidlich damit konfrontiert, dass sie an der EUF teilnehmen sollen. Ein eigenständiges Recht auf eine EUF-Verweigerung gibt es nicht, im Gegenteil: Die Teilnahme daran ist Pflicht und könnte sogar mittels einer polizeilichen Vorführung erzwungen werden.

Wenn die EUF am Tage der Musterung durchgeführt werden soll, ist es schwerlich möglich, sie zu vermeiden. Wer natürlich im Laufe des Musterungstages Durchfall bekommt oder bei wem sich Übelkeit einstellt, kann hoffen, gehen „zu dürfen“. Oder man verweigert offen die Teilnahme an der EUF – trotz Pflicht zur Teilnahme kann die Verweigerung nicht mit einem Bußgeld oder gar mit einem Strafverfahren geahndet werden. Die Verweigerung der EUF vor Ort bleibt rechtlich ohne Folgen.

Konnte am Tag der Musterung keine EUF durchgeführt werden, erfolgt normalerweise zu einem späteren Termin eine gesonderte Ladung zur EUF. Die Ladung zur EUF ist dann ein ziemlich sicheres Signal, dass eine Einberufung bevorsteht, und damit ein Hinweis, dass langsam darüber nachgedacht werden sollte, wie man sich zukünftig der Bundeswehr gegenüber verhalten will. Aber Achtung: Die EUF ist nicht notwendig. Eine Einberufung ist auch ohne EUF möglich und wird praktiziert.

Die Spielregeln zur Vermeidung der EUF sind die gleichen wie bei der Musterungsverweigerung bzw. -verzögerung. Auch mehrfach schriftliche Entschuldigungen sind möglich. Da aber die EUF nicht durchgeführt werden muss, schützt das Ausbleiben der EUF nicht vor einer Einberufung! Meist kommt nach ein oder zwei Ladungen zur EUF der Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung (siehe Kapitel: Vorbenachrichtigung).

2. Androhung polizeilicher Vorführung

Um die Teilnahmebereitschaft der zur EUF Geladenen zu fördern, vergisst das KWEA nicht, auf Folgendes aufmerksam zu machen: „Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann Ihre Vorführung durch die Polizei angeordnet werden.“
Eine Anordnung zur Vorführung bei der EUF kommt aber praktisch nicht vor (s.a. Kap.VI 4. Polizeiliche Vorführung). Der mit einer solchen Anordnung verbundene Verwaltungsaufwand ist für die Militärbürokratie unangemessen hoch.

Die Verweigerung der EUF kann seit dem Inkrafttreten des „Wehrrechtsänderungsgesetzes“ im August 2008 nicht mehr mit einem Bußgeld bestraft werden.

3. Vorsicht: Frage nach Auslandseinsatz

Im Rahmen der EUF wird u.a. auch nach der Bereitschaft zu einem längeren Wehrdienst und zu Auslandseinsätzen gefragt. Wer später den Kriegsdienst verweigern möchte oder unsicher ist, was er tun wird, sollte es unter allen Umständen vermeiden, derartige Formulare auszufüllen und sollte es strikt unterlassen, sich zu einem solchen Dienst bereit zu erklären.

Erstens kann sich die Bereitschaft zu längerem Grundwehrdienst und zu Auslandseinsätzen negativ auf ein späteres Kriegsdienstverweigerungsverfahren auswirken, zweitens wird die Bereitschaft zu Auslandseinsätzen als Freiwilligkeitserklärung gewertet.

(§ 6a Abs. 3 WPflG) Die Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an „besonderen Auslandsverwendungen“ ist nur vor Eintreten der Rechtskraft eines Einberufungsbescheides widerrufbar. Danach ist ein Widerruf ausgeschlossen! Ehe man sichs versieht, ist man mit dieser Erklärung „freiwillig“ im Auslandseinsatz, wenn man bei der Bundeswehr gelandet ist.



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