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Einberufung

XII. Kriegsdienstverweigerung für Soldaten/ Einberufung und Kaserne

Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung steht selbstverständlich auch Soldaten und zur Bundeswehr einberufenen Wehrpflichtigen zu. Allein im Jahr 2008 haben 10.925 Vorbenachrichtigte bzw. Einberufene (siehe Kapitel X Vorbenachrichtigt) und 3.503 Soldaten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung gestellt.

Im Normalfall haben Kriegsdienstverweigerer in der Kaserne kaum noch mit besonderen Schikanen zu rechnen. Bei Grundwehr- und freiwillig Wehrdienstleistenden ist die Bearbeitungsdauer ihrer KDV-Anträge in der Regel kurz und erstreckt sich über einige Wochen, nicht über mehrere Monate. Zeit- und Berufssoldaten müssen mit einem zeitlich längerem Anerkennungsverfahren rechnen.

Ausgehend von der ausführlichen Beschreibung des KDV-Verfahrens, beschränken wir uns im weiteren auf die Besonderheiten, die für Einberufene, Soldaten und Reservisten gelten.

1. KDV als Einberufener/Vorbenachrichtigter

Zur Bundeswehr Einberufene oder Vorbenachrichtigte sollten bereits im KDV-Antrag auf ihre besondere Situation hinweisen: „Da ich bereits einberufen/Soldat bin, bitte ich um eine vorrangige Bearbeitung meines Antrages.“ Der Hinweis auf eine vorrangige Bearbeitung betont die Dringlichkeit des Antrages, denn die Zeit spielt gegen den Antragsteller. Der KDV-Antrag hat nach Zustellung eines Einberufungsbescheides oder einer Vorbenachrichtigung keine einberufungshemmende Wirkung, das heißt, der Diensteintrittstermin ist Stichtag. An diesem Tag ab Null Uhr wird der KDV-Antragsteller zum Soldaten, wenn er bis dahin noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde und der Einberufungsbescheid aufgehoben worden ist.

Der KDV-Antrag sollte grundsätzlich als Einschreiben mit Rückschein an das zuständige KWEA gesandt werden , um einen Nachweis zu haben. Oder, dies ist der schnellere Weg, der Antrag wird persönlich im KWEA gestellt. Hier gilt es, sich die Antragstellung schriftlich bestätigen zu lassen.

Einberufene sollten im Rahmen der KDV-Begründung grundsätzlich darauf eingehen, warum der KDV-Antrag erst „so spät“ gestellt wurde. Warum nicht schon im Rahmen der Musterung, warum nicht nach der Musterung? War man damals einfach noch nicht „so weit“, hatte sich einfach noch keine Gedanken gemacht? Oder gibt es Erlebnisse oder Erfahrungen, die einem erst „so spät“ die Augen geöffnet haben? Von Einberufenen erwartet die Prüfbehörde, dass keine „Standardbegründung vom Umfang einer dreiviertel Seite vorgelegt wird. Es sollte eine umfangreichere Begründung geschrieben werden.Ungenügende Begründungen führen zwar nicht zwangsläufig zur Ablehnung, aber zu unnötigen Zeitverzögerungen – und die Zeit spielt gegen den Antragsteller.

2. KDV als Soldat

Auch für Soldaten gilt: Der KDV-Antrag ist beim zuständigen KWEA (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein) oder persönlich im KWEA zu stellen. Der Antragsteller sollte den Disziplinarvorgesetzen (Kompanie-, Batteriechef) über die Antragstellung unverzüglich informieren. Darüber, dass der Antrag auch tatsächlich gestellt wurde, wird die Bundeswehr dann durch das KWEA in Kenntnis gesetzt.

(§ 2 Abs 2 und 3 KDVG) Die Vorgesetzten haben kein Recht darauf, die Begründung oder den Lebenslauf zu lesen oder gar ausgehändigt zu bekommen! Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist da eindeutig: Anträge sind ausnahmslos schriftlich beim zuständigen KWEA zu stellen, die Prüfung des Antrags obliegt einzig dem Bundesamt für den Zivildienst. Aus Unkenntnis der Rechtslage oder aus bewusster Anmaßung heraus bestehen allerdings vielfach Vorgesetzte darauf, dass sowohl der Antrag als auch der Lebenslauf und die Begründung in der Kaserne abzugeben seien. Es wird auf den „Dienstweg“ verwiesen, der eingehalten werden müsse, oder auch darauf, dass man doch nur helfen wolle. Dies ist rechtswidrig und führt, wenn man sich darauf einlässt, zu unnötigen Zeitverzögerungen.

(Erlass BMVg vom 3.11.2005) Und auch in einem vom Ministerium herausgegebenen Erlass, der für die Truppe Handlungsanweisungen im Umgang mit kriegsdienstverweigernden Soldaten enthält, wird unmissverständlich unter Punkt 1 ausgeführt, dass Anträge beim KWEA zu stellen sind und nicht in der Truppe. Dieser Erlass ist für die Vorgesetzte bindend.

Wird der Antrag kurz vor dem militärischen Dienstantritt gestellt, sollte man ein Kopie des Antrages (ohne Lebenslauf und Begründung), der an das KWEA geschickt wurde, sowie den Rückschein mit in die Kaserne nehmen, da es vorkommen kann, dass das KWEA die Truppe noch nicht über die KDV-Antragstellung offiziell informiert hat.Dann ist es hilfreich, die eigene Antragstellung glaubhaft machen zu können.

3. Verhalten in der Kaserne

(Punkt 2.2 Erlass BMVg vom 3.11.2005) Der Disziplinarvorgesetzte ist verpflichtet, den Soldaten, der einen KDV-Antrag gestellt hat, aktenkundig „zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird.“ Bejaht der kriegsdienstverweigernde Soldat dies, ist er vom Waffendienst zu befreien. Er bleibt aber verpflichtet, weiter zu dienen, aber eben waffenlos.

Sollte der Vorgesetzte den KDV-Antragsteller nicht vom Dienst an der Waffe befreien, kann er selbst einen Antrag auf waffenlosen Dienst stellen. Wenn der Vorgesetzte dann diesen Antrag ablehnt,empfiehlt es sich, die/den Wehrbeauftragte/n des Bundestages und/oder den Petitionsausschuss des Bundestages anzurufen. Hier schildert man detailliert, dass man kriegsdienstverweigernder Soldat ist und dass einem der waffenlosen Dienst verwehrt wird. Man möchte sich über diesen unhaltbaren Zustand beschweren, da es eine besondere Gewissensbelastung darstellt, mit Waffen oder Waffenteilen hantieren zu müssen. Man bittet um Hilfe in dieser unzumutbaren Situation bzw. um Abhilfe.

Wer als Wehrpflichtiger unfreiwillig in der Kaserne gelandet ist und dort auf seine Anerkennung wartet, hat mehrere Möglichkeiten, seinen Verbleib in der Kaserne zu verkürzen. Ein Kriegsdienstverweigerer in der Kaserne bringt normalerweise Unruhe und sorgt manchmal auch für Nachahmer unter den anderen Wehrpflichtigen. Auch ist kritisches Fragen oder kritisches Hinterfragen gerade im Waffen- und Schießunterricht nicht verboten.Dies kann dazu führen, dass die Truppe selbst den Kriegsdienstverweigerer lieber heute als morgen los werden möchte. Darüber hinaus gibt es im ersten Monat der Grundausbildung erhöhte Chancen für eine vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen aus der Truppe.

(§ 12 SUV) Nach der Soldatenurlaubsverordnung können Grundwehrdienstleistende „Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ aus „wichtigem Grunde“ gewährt bekommen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von „persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen“, die „eine besondere Härte bedeuten“, und es dürfen dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Zeit des Urlaubs, die drei Monate übersteigt, ist nachzudienen.

Sonderurlaub kann man zum Beispiel für Behördengänge beantragen oder um mit einer KDV-Beratungsstelle oder einem Beistand Kontakt aufzunehmen und um sich eine Zivildienststelle zu suchen etc. Auch hier gilt, dass kein Rechtsanspruch besteht und eine positive Entscheidung vom Wohlwollen des Vorgesetzten abhängig ist.

Soldaten, die den Kriegsdienst verweigern, werden durch Vorgesetzte überwiegend nicht mehr schikaniert, beleidigt, beschimpft oder vor der angetretenden Truppe bloßgestellt. Sollte dies aber vorkommen, sollte möglichst schnell der Wehrbeauftragte des Bundestages informiert werden, möglichst schriftlich, in Eilfällen aber auch telefonisch.

Das Gelöbnis sollte man verweigern. Die Teilnahme am Gelöbnis darf nicht befohlen werden, sie ist freiwillig. Natürlich wird dies im Gelöbnisunterricht den Soldaten nicht gesagt. Die Konsequenz aus der Verweigerung ist, dass man als Soldat nicht befördert wird. Dies ist für Kriegsdienstverweigerer unerheblich. Vielmehr belegt die Verweigerung des Gelöbnisses, dass man die Bundesrepublik eben nicht „treu und tapfer“ mit der Knarre in der Hand „verteidigen“ wird.

4. Nach der KDV-Anerkennung

Die KDV-Anerkennung durch das BAZ ist sofort rechtskräftig. Das Bundesverteidigungsministerium hat mit dem BAZ eine Übereinkunft getroffen, dass es dem Disziplinarvorgesetzten mit der Anerkennung auch sofort mitteilen soll, ob der Noch-Soldat sofort zu entlassen ist oder ob eine Umwandlung des Wehrdienst- in das Zivildienstverhältnis vorgenommen wird. Laut Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dürfen gegenüber dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer keine Disziplinarmaßnahmen mehr durchgeführt werden, Strafverfahren sind hingegen wegen vorangegangenem „Fehlverhalten“ möglich.

5. Soldatische Pflicht und Kriegsdienstverweigerung

Für nicht wenige zum Militärdienst einberufene Kriegsdienstverweigerer ist es schier unmöglich, sich mit dem Gedanke abzufinden, Soldat zu werden. Nach geltendem Recht sind sie verpflichtet, trotz KDV-Antragsstellung in die Kaserne einrücken. Wer das nicht tut, macht sich unter Umständen strafbar. Nach § 15 des Wehrstrafgesetzes liegt eine „Eigenmächtige Abwesenheit“ vor, wenn ein Soldat „eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist“. Er kann mit einer Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden. Wer der Einberufung nicht nachkommt, muss außerdem damit rechnen, dass er nach drei Tagen Abwesenheit von der Militärpolizei der Bundeswehr, den Feldjägern, gesucht wird.

(§ 22 WDO) Bleibt man unter drei Tagen der Truppe fern, wird kein Straftatbestand erfüllt. Allerdings können die Vorgesetzten zu truppeninternen Disziplinierungsmaßnahmen greifen: Diese reichen von Verweis über Ausgangsbeschränkung bis zum Arrest. Wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, können solche Maßnahmen aber nicht mehr vollstreckt werden.


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