III. Erfassung
Das
KWEA ist eine Behörde, die für die Musterung und Einberufung von
Wehrpflichtigen zuständig ist. Sie sorgt für den Personalersatz in der
Truppe. Das KWEA benötigt dafür die persönlichen Daten aller
Wehrpflichtigen in seinem Einzugsbereich. Diese Daten erhält es von den
Einwohnermeldebehörden.
1. Erfassungsvorgang
(§ 15 WPflG)
Erfasst werden männliche Personen nach ihrem 17. Geburtstag. Die
Einwohnermeldebehörde schreibt den zu Erfassenden an und informiert ihn
über die bevorstehende Weiterleitung der Daten aus dem Melderegister an
das Militär. In dem Schreiben fordert es auf, die Daten auf Richtigkeit
hin zu überprüfen. Außerdem fordert es auf, zu prüfen, ob die beiden
Wehrpflichtvoraussetzungen (deutsche Staatsbürgerschaft und der
ständige Aufenthalt in der BRD) vorliegen. Zur Prüfung der Daten und
der Wehrpflichtvoraussetzungen bleiben dem Angeschriebenen 10 Tage
Zeit. Erfolgen keine grundsätzlichen Einwände gegen die
Wehrpflichtvoraussetzungen, werden die Daten als Erfassungsergebnis an
das Militär weitergeleitet. Die Erfassung erfolgt vierteljährlich.
Die
Meldebehörde ist nur berechtigt, die so genannten Stammdaten zu erheben
(Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und
Familienstand). Die Erfassung kann nicht verweigert werden. Eine
Behinderung tritt allerdings da auf, wo das Einwohnermeldeamt falsche
Daten erhebt, die von dem zu Erfassenden nicht korrigiert werden.
Mit
dem Erfassungsvorgang unterliegen die erfassten Bürger, obwohl noch
nicht 18 Jahre alt, faktisch der Wehrpflicht: Sie sind verpflichtet,
Auskünfte zu erteilen und müssen sich auf Verlangen persönlich bei der
Meldebehörde vorstellen (unter Androhung polizeilicher Vorführung).
2. Kleine Wehrüberwachung
(§ 17 Abs. 3 WPflG)
Ab der Erfassung greift die so genannte kleine Wehrüberwachung. Der
wehrpflichtig Erfasste ist verpflichtet, auf Verlangen des
Kreiswehrersatzamtes weitere Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen.
Und Auskünfte will das Kreiswehrersatzamt auch haben und verschickt
deshalb nach der Erfassung und vor einer Ladung zur Musterung einen
„Fragebogen zur Musterungsvorbereitung“.
Mit
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes mit Inkrafttreten zum 30. April
2005 ist die Pflicht entfallen, jede Änderung der Wohnadresse
(Hauptwohnsitz), des Ausbildungsverhältnisses oder einer
Schulausbildung dem KWEA „unverzüglich“ mitzuteilen.
3. Keine Erfassung und Nacherfassung
(§ 1 Abs. 2 WPflG)
Wenn ein männlicher deutscher Staatsbürger rechtzeitig vor seiner
Erfassung die BRD unter Aufgabe inländischer Wohnsitze verlässt, kann
er nicht erfasst werden. Bei ihm ruht die Wehrpflicht (siehe Kapitel II, Punkt 1 Ruhen der Wehrpflicht).
Meldet er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit Wohnsitz in Deutschland
an, wird er „nacherfasst“. Sollten die Voraussetzungen für das Ruhen
der Wehrpflicht nicht vorliegen, droht nur dann eine Heranziehung zum
Dienst, wenn die Erfassung vor dem 23. Geburtstag erfolgte. Wird er
nach seinem 23. Geburtstag erfasst, kann er nicht mehr zur Ableistung
der Wehrpflicht herangezogen werden, da er die Regelaltersgrenze der
Einberufbarkeit überschritten hat.
(§ 3 Abs. 2 WPflG)
Massiv eingeschränkt wird das Grundrecht auf Freizügigkeit bereits ab
dem 17. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt darf man die BRD nur noch mit
Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes länger als drei Monate verlassen.
Problemlos wird diese Genehmigung erteilt, wenn der Auslandsaufenthalt
beispielsweise im Rahmen des Schüleraustausches erfolgt. Hat man die
BRD ohne entsprechende Genehmigung verlassen und verhindert dadurch
eine Heranziehung, erhöht sich die Einberufungsaltersgrenze vom 23. auf
den 25. Geburtstag.
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