Home
Kampagne
Spenden
Presse
Materialien
Verein
Links

   


Kampagne gegen
Wehrpflicht, Zwangs-
dienste und Militär

Kopenhagener Str. 71
10437 Berlin

Kontakt
 
 
Wehrpflichtinfos

Inhalt
Glossar
Aktuelles
Wehrpflicht
Wehrpflichtig?
Erfassung
Fragebogen
Musterung
Keine Musterung
EUF
Wehrüberwachung
Ausnahmen
Vorbenachrichtigt?
KDV
Einberufung
Reservisten
Zivildienst
Ersatzdienste
KDV im Krieg
Totalverweigerung
Aktuelle Praxis TKDV
Gut zu wissen!
Wehrungerechtigkeit
Zwangsdienstdauer
Nato_Ueberblick
 
 
 
 
 
Erfassung

III. Erfassung

Das KWEA ist eine Behörde, die für die Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen zuständig ist. Sie sorgt für den Personalersatz in der Truppe. Das KWEA benötigt dafür die persönlichen Daten aller Wehrpflichtigen in seinem Einzugsbereich. Diese Daten erhält es von den Einwohnermeldebehörden.

1. Erfassungsvorgang

(§ 15 WPflG) Erfasst werden männliche Personen nach ihrem 17. Geburtstag. Die Einwohnermeldebehörde schreibt den zu Erfassenden an und informiert ihn über die bevorstehende Weiterleitung der Daten aus dem Melderegister an das Militär. In dem Schreiben fordert es auf, die Daten auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Außerdem fordert es auf, zu prüfen, ob die beiden Wehrpflichtvoraussetzungen (deutsche Staatsbürgerschaft und der ständige Aufenthalt in der BRD) vorliegen. Zur Prüfung der Daten und der Wehrpflichtvoraussetzungen bleiben dem Angeschriebenen 10 Tage Zeit. Erfolgen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Wehrpflichtvoraussetzungen, werden die Daten als Erfassungsergebnis an das Militär weitergeleitet. Die Erfassung erfolgt vierteljährlich.

Die Meldebehörde ist nur berechtigt, die so genannten Stammdaten zu erheben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und Familienstand). Die Erfassung kann nicht verweigert werden. Eine Behinderung tritt allerdings da auf, wo das Einwohnermeldeamt falsche Daten erhebt, die von dem zu Erfassenden nicht korrigiert werden.

Mit dem Erfassungsvorgang unterliegen die erfassten Bürger, obwohl noch nicht 18 Jahre alt, faktisch der Wehrpflicht: Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und müssen sich auf Verlangen persönlich bei der Meldebehörde vorstellen (unter Androhung polizeilicher Vorführung).

2. Kleine Wehrüberwachung

(§ 17 Abs. 3 WPflG) Ab der Erfassung greift die so genannte kleine Wehrüberwachung. Der wehrpflichtig Erfasste ist verpflichtet, auf Verlangen des Kreiswehrersatzamtes weitere Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen. Und Auskünfte will das Kreiswehrersatzamt auch haben und verschickt deshalb nach der Erfassung und vor einer Ladung zur Musterung einen „Fragebogen zur Musterungsvorbereitung“.

Mit der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes mit Inkrafttreten zum 30. April 2005 ist die Pflicht entfallen, jede Änderung der Wohnadresse (Hauptwohnsitz), des Ausbildungsverhältnisses oder einer Schulausbildung dem KWEA „unverzüglich“ mitzuteilen.

3. Keine Erfassung und Nacherfassung

(§ 1 Abs. 2 WPflG) Wenn ein männlicher deutscher Staatsbürger rechtzeitig vor seiner Erfassung die BRD unter Aufgabe inländischer Wohnsitze verlässt, kann er nicht erfasst werden. Bei ihm ruht die Wehrpflicht (siehe Kapitel II, Punkt 1 Ruhen der Wehrpflicht). Meldet er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit Wohnsitz in Deutschland an, wird er „nacherfasst“. Sollten die Voraussetzungen für das Ruhen der Wehrpflicht nicht vorliegen, droht nur dann eine Heranziehung zum Dienst, wenn die Erfassung vor dem 23. Geburtstag erfolgte. Wird er nach seinem 23. Geburtstag erfasst, kann er nicht mehr zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen werden, da er die Regelaltersgrenze der Einberufbarkeit überschritten hat.

(§ 3 Abs. 2 WPflG) Massiv eingeschränkt wird das Grundrecht auf Freizügigkeit bereits ab dem 17. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt darf man die BRD nur noch mit Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes länger als drei Monate verlassen. Problemlos wird diese Genehmigung erteilt, wenn der Auslandsaufenthalt beispielsweise im Rahmen des Schüleraustausches erfolgt. Hat man die BRD ohne entsprechende Genehmigung verlassen und verhindert dadurch eine Heranziehung, erhöht sich die Einberufungsaltersgrenze vom 23. auf den 25. Geburtstag.




© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
Die vorliegenden Infos können in vielen Fällen die persönliche Beratung nicht ersetzen. Mitglieder und Förderer der Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung können sich kompentent beraten lassen.

Um weiterhin das Angebot werbe- und kostenfrei aufrechterhalten zu können, sind wir auf Eure Unterstützung angewiesen und bitten deshalb um Spenden.