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In
diesem Abschnitt werden Ersatzersatzdienste vorgestellt, durch deren
Ableistung man die Wehrpflicht erfüllen kann. Vielen erscheinen sie als
gleichberechtigte Alternative zum eigentlichen Ersatzdienst (Zivildienst).
Aber nicht umsonst werden diese Dienstformen rechtlich als
„Zivildienstausnahmen“ bezeichnet. Eine Freiwilligendienstleistung
kommt nicht durch eine Einberufung durch das BAZ zustande, sondern auf
Grund eines Vertrages zwischen einem Träger und dem Freiwilligen.
1. Zivil- und Katastrophenschutz
(§ 13a WPfG, § 14 ZDG)
Wenn sich ein Wehrpflichtiger vor Vollendung seines 23. Lebensjahres
auf mindestens 6 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil- oder
Katastrophenschutz (Kat-Helfer) verpflichtet, wird er nicht zum Wehr-
bzw. Zivildienst herangezogen. Für die Dauer des Kat-Helfer-Dienstes
hat man die Möglichkeit, weiterhin in einem regulären Arbeitsverhältnis
zu bleiben, da die Ausbildungen, Übungen und Einsätze abends oder an
den Wochenenden stattfinden. Es gibt keine gesetzliche
Mindeststundenzahl, die jährlich zu erbringen ist. Die meisten Stellen
verlangen jährlich zwischen 120 und 180 Dienststunden.
Der
Zwangsdienstpflichtige hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, statt
des Wehr- oder Zivildienstes die Wehrpflicht als Kat-Helfer zu
erfüllen. Der Dienst als Kat-Helfer wird als Ersatzdienst anerkannt,
wenn er voll geleistet wurde und der Verpflichtung durch die für den
Katastrophenschutz zuständige zivile Behörde zugestimmt wurde. Vor der
Zustimmung setzt sich die Behörde mit dem für den Wehrpflichtigen
zuständigen KWEA in Verbindung. Eine Zustimmung wird in der Regel dann
nicht mehr erteilt, wenn der Wehrpflichtige bereits zum Militärdienst
einberufen oder vorbenachrichtigt ist.
Stellen
gibt es beispielsweise bei den Freiwilligen Feuerwehren oder bei
paramilitärischen Organisationen wie dem Technischen Hilfswerk
(Hochwasserbekämpfung, Havariebeseitigung, Brandschutz,
Verkehrsunfälle, aber auch Einsatzunterstützung der Bundeswehr im
Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit im In- und Ausland). Das
Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser
Hilfsdienst, klassische Dienstträger für Kat-Helfer, können im
Kriegsfall und in bewaffneten Konflikten zur Unterstützung des
Sanitätsdienstes der Bundeswehr herangezogen werden („Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz“ vom 5.12.2008).
Wenn
der Wehrpflichtige den Dienst vorzeitig abbricht, muss er mit seiner
Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst bis zu seinem 30. Geburtstag
rechnen. Sind die Gründe, die zum vorzeitigen Ausscheiden führen,
gesundheitlicher, beruflicher oder persönlicher Art (Fehlzeiten,
„Disziplinlosigkeit“), ist außerdem noch der volle Wehr- oder
Zivildienst abzuleisten. Wird der Dienst aus Gründen abgebrochen, die
nicht in der Person oder in seinem Verhalten liegen, werden nur
Dienstzeiten auf den Grundwehr- oder Zivildienst anteilig angerechnet,
die die Hälfte der Mindestverpflichtungszeit, also 3 Jahre,
übersteigen. Dabei entspricht ein Dienstmonat im Katastrophenschutz
rechnerisch 7,5 Tagen Wehr- und Zivildienst.
Helfer
im Zivil- und Katastrophenschutz, die unter die neuen Tauglichkeits-
und Befreiungsregelungen fallen, können ihren Helfervertrag kündigen,
ohne eine Einberufung befürchten zu müssen. Wer den Tauglichkeitsgrad 3
hat, ist mit Inkrafttreten des Zivildienstgesetzänderungsgesetzes seit
dem 1. Oktober 2004 automatisch „nicht wehrdienstfähig“ geworden und
kann nicht mehr zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden.
Wer
zwei Geschwister hat, die einen anrechenbaren Dienst geleistet haben,
wird auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit. Dieser Antrag kann
auch gestellt werden, während die Helferverpflichtung im Zivil- und
Katastrophenschutz noch läuft. Nach der „Befreiung“ kann der
Helfervertrag mit der Zivilschutzorganisation dann gefahrlos gekündigt
werden.Verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende
Zivilschutzhelfer sowie Väter mit alleinigem oder gemeinschaftlichem
Sorgerecht werden auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit. Auch
sie können den Helfervertrag im Zivil- und Katastrophenschutz kündigen,
ohne eine Einberufung fürchten zu müssen. Im Kriegsfall untersteht der
überwiegende Teil der Stellen im Zivil- und Katastrophenschutz dem
Verteidigungsministerium.
2. Entwicklungsdienst
(§ 13b WPflG, § 14a ZDG)
Wer sich rechtzeitig vor der Einplanung zum Wehr- oder Zivildienst für
mindestens zwei Jahre bei einer anerkannten
Entwicklungshilfeorganisation verpflichtet, wird ebenfalls nicht zur
Ableistung der Wehrpflicht herangezogen. Dies kommt jedoch nur für
Fachleute in Frage und solange man noch nicht das 30. Lebensjahr
erreicht hat. Man muss einen entsprechenden Vorvertrag abschließen und
sich beim KWEA oder BAZ dafür zurückstellen lassen. Die Planung eines
solchen Dienstes gestaltet sich in der Regel schwierig, da man sich
mehrere Jahre im voraus verpflichten muss und nur sehr wenige Stellen
zur Verfügung stehen. Zur Zeit leisten im Jahr ein bis fünf
Wehrpflichtige einen Entwicklungsdienst. Erfüllt man den Dienst dann
doch nicht, ist man bis zum 30. Geburtstag zum Wehr- oder Zivildienst
einberufbar.
3. Andere Dienste im Ausland
(§ 14b ZDG)
Hier ist zwischen dem „Anderen Dienst im Ausland“ (ADiA) und dem seit
Januar 2008 möglichen „entwicklungspolitischen Freiwilligendienst“
(„weltwärts“) zu unterscheiden. Ein Dienst im Ausland ist für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer dann möglich, wenn der Dienstbeginn
vor dem 23. Geburtstag liegt, der Dienst mindestens zwei Monate länger
als der Zivildienst dauert und die Trägerorganisation vom BAZ anerkannt
ist. Gegenüber dem BAZ ist man bis zum 24. Geburtstag verpflichtet,
einen Nachweis über den geleisteten Dienst zu führen. Die Vereinbarung
mit einem Dienstträger muss vor der Einberufung zum Zivildienst
geschlossen worden sein. Liegt bereits eine Einberufung zum Zivildienst
vor, ist ein solcher Dienst als Ersatz nicht mehr möglich.
Ein
Abbruch des Einsatzes führt zur Einberufung zum Zivildienst. Nur wer
bereits mehr als zwei Monate Dienst geleistet und den Abbruch nicht
selbst verursacht hat, bekommt die geleistete Zeit anteilig angerechnet.
Bei
ADiA muss der Freiwillige für seinen Dienst in der Regel selbst Geld
aufbringen. Insgesamt gibt es bei den Auswahlverfahren keine objektiv
messbaren Kriterien. Es handelt sich von Dienst zu Dienst um
unterschiedliche Kriterien, wie Religionszugehörigkeit oder eigene
finanzielle Mittel. Im Zweifelsfall hat man dann im Dienst eine
unzumutbar hohe Arbeitsbelastung, keinen ausreichenden
Auslandsversicherungsschutz und unzureichende Qualifizierung. Bei
Abbruch ist meist schwierig zu belegen, dass man keine Schuld daran
trägt.
Bei „weltwärts“ sind die
Rahmenbedingungen von vornherein klarer. Der Freiwillige ist versichert
(Haftpflicht-, Unfall- und Auslandskrankenversicherung) und erhält
kostenfreie Verpflegung und Unterkunft, außerdem ein Taschengeld in
Höhe von 100 Euro monatlich.
4. Freiwilliges Jahr
(§ 14c ZDG)
Im Jahr 2002 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, als
Ersatz für den Zivildienst ein „freiwilliges soziales Jahr“ (FSJ) oder
ein „freiwilliges ökologisches Jahr“ (FÖJ) ableisten zu können.
Der
in das ZDG aufgenommene Paragraph 14c bestimmt, dass
Kriegsdienstverweigerer, die sich nach ihrer Anerkennung zu einem
FSJ/FÖJ verpflichten, keinen Zivildienst mehr leisten müssen. Dieser
Dienst muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und in jedem
Fall vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden und in einer
„ganztägigen auslastenden Hilfstätigkeit von mindestens 12 Monaten“
bestehen. Laut Gesetz müssen 26 Tage Urlaub gewährt werden. Außerdem
ist die Teilnahme an pädagogischen Maßnahmen mit einer Gesamtdauer von
25 Tagen Pflicht. Der Dienst ist auch im Ausland möglich. Der
Dienstleistende muss bis zu seinem 24. Geburtstag selber gegenüber dem
Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) nachweisen, daß er FSJ/FÖJ
geleistet hat. Bricht er seinen „Freiwilligendienst“ vorzeitig ab, ist
er wieder zivildienstpflichtig. Er kann sich Dienstzeiten, die 2 Monate
überschreiten, auf den Zivildienst anrechnen lassen.
Wer
als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein FSJ oder FÖJ ableistet,
wird genauso behandelt wie die anderen Freiwilligen im FSJ und FÖJ.
Hinsichtlich Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten
gelten dieselben Bestimmungen. Das BAZ hat keine Kompetenzen im Bereich
der freiwilligen Dienste des FSJ oder FÖJ, zahlt also auch keinen Sold.
Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst um die
Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprechpartner für Interessierte
sind die Träger des FSJ bzw. des FÖJ. Interessenten sollten sich bei
anerkannten Trägern des freiwilligen Dienstes einen geeigneten Platz
suchen und mit dem ausgewählten Träger eine schriftliche Vereinbarung
über den Einsatz abschließen. Diese schickt der Träger an das BAZ. Das
BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer nach Ableistung des
FSJ/FÖJ mitteilen, dass er in Friedenszeiten nicht mehr zum Zivildienst
herangezogen wird.
Verpflichten
können sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nur bei Trägern, die
nach dem Gesetz zur Förderung eines FSJ oder FÖJ oder durch eine
entsprechende Landesbehörde zugelassen sind.
Mit
der Gesetzesänderung sollen, so die Begründung, die Möglichkeiten für
ein freiwilliges Engagement gefördert werden. Allerdings wird das
Prädikat „Freiwilligkeit“ mit einem Zwangsdienst verknüpft. In diesem
Zusammenhang von Freiwilligkeit zu sprechen, ist falsch. Sollte diese
neue Möglichkeit in größerem Rahmen genutzt werden, würde dies eine
grundsätzliche Verschiebung im Charakter des „freiwilligen Jahres“
bedeuten. Nicht mehr die Freiwilligkeit führt zum Engagement, sondern
die Wehrpflicht mit entsprechenden Auswirkungen auf die Motivation der
„Freiwilligen“. Ein Vorteil für den Staat liegt indes klar auf der
Hand: Die Möglichkeit, die zunehmende Zahl der anerkannten
Kriegsdienstverweigerer auch zum Dienen zu zwingen, wird durch die
Ausweitung ihrer Einsatzmöglichkeiten gestärkt. Jeder, der das FSJ/FÖJ
macht, macht damit einen Zivildienstplatz frei.
© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
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