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In
diesem Abschnitt werden Ersatzersatzdienste vorgestellt, durch deren
Ableistung man die Wehrpflicht erfüllen kann. Vielen erscheinen sie als
gleichberechtigte Alternative zum eigentlichen Ersatzdienst (Zivildienst).
Aber nicht umsonst werden diese Dienstformen rechtlich als
„Zivildienstausnahmen“ bezeichnet. Eine Freiwilligendienstleistung
kommt nicht durch eine Einberufung durch das BAZ zustande, sondern auf
Grund eines Vertrages zwischen einem Träger und dem Freiwilligen.
1. Zivil- und Katastrophenschutz
(§ 13a WPfG, § 14 ZDG)
Wenn sich ein Wehrpflichtiger vor Vollendung seines 23. Lebensjahres
auf mindestens 6 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil- oder
Katastrophenschutz (Kat-Helfer) verpflichtet, wird er nicht zum Wehr-
bzw. Zivildienst herangezogen. Für die Dauer des Kat-Helfer-Dienstes
hat man die Möglichkeit, weiterhin in einem regulären Arbeitsverhältnis
zu bleiben, da die Ausbildungen, Übungen und Einsätze abends oder an
den Wochenenden stattfinden. Es gibt keine gesetzliche
Mindeststundenzahl, die jährlich zu erbringen ist. Die meisten Stellen
verlangen jährlich zwischen 120 und 180 Dienststunden.
Der
Zwangsdienstpflichtige hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, statt
des Wehr- oder Zivildienstes die Wehrpflicht als Kat-Helfer zu
erfüllen. Der Dienst als Kat-Helfer wird als Ersatzdienst anerkannt,
wenn er voll geleistet wurde und der Verpflichtung durch die für den
Katastrophenschutz zuständige zivile Behörde zugestimmt wurde. Vor der
Zustimmung setzt sich die Behörde mit dem für den Wehrpflichtigen
zuständigen KWEA in Verbindung. Eine Zustimmung wird in der Regel dann
nicht mehr erteilt, wenn der Wehrpflichtige bereits zum Militärdienst
einberufen oder vorbenachrichtigt ist.
Stellen gibt es beispielsweise bei den Freiwilligen Feuerwehren oder bei paramilitärischen Organisationen wie dem Technischen Hilfswerk (Hochwasserbekämpfung, Havariebeseitigung, Brandschutz, Verkehrsunfälle, aber auch Einsatzunterstützung der Bundeswehr im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit im In- und Ausland). Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, ebenfalls klassische Dienstträger für Kat-Helfer, können im Kriegsfall und in bewaffneten Konflikten zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr herangezogen werden (Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen). Im Kriegsfall untersteht der überwiegende Teil der Stellen im Zivil- und Katastrophenschutz dem Verteidigungsministerium.
Wenn der Wehrpflichtige den Dienst vorzeitig abbricht, muss er mit seiner Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst bis zu seinem 30. Geburtstag rechnen (mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 wird die Höchstaltersgrenze auf den 28. Geburtstag gesenkt). Sind die Gründe, die zum vorzeitigen Ausscheiden führen, gesundheitlicher, beruflicher oder persönlicher Art (Fehlzeiten, "Disziplinlosigkeit"), ist außerdem noch der volle Wehr- oder Zivildienst abzuleisten. Wird der Dienst aus Gründen abgebrochen, die nicht in der Person oder in seinem Verhalten liegen, werden nur Dienstzeiten auf den Grundwehr- oder Zivildienst anteilig angerechnet, die die Hälfte der Mindestverpflichtungszeit, also 3 Jahre (ab Dezember 2010 2 Jahre), übersteigen. Dabei entspricht ein Dienstmonat im Katastrophenschutz rechnerisch 7,5 Tagen Wehr- und Zivildienst.
Wer zwei Geschwister hat, die einen anrechenbaren Dienst geleistet haben, wird auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, während die Helferverpflichtung im Zivil- und Katastrophenschutz noch läuft. Nach der "Befreiung" kann der Helfervertrag gefahrlos gekündigt werden. Verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Zivilschutzhelfer sowie Väter mit alleinigem oder gemeinschaftlichem Sorgerecht werden auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit. Auch sie können den Helfervertrag im Zivil- und Katastrophenschutz kündigen, ohne eine Einberufung fürchten zu müssen (siehe dazu auch Kapitel IX. Wehr- und Zivildienstausnahmen).
2. Entwicklungsdienst
(§ 13b WPflG, § 14a ZDG) Wer sich rechtzeitig vor der Einplanung zum Wehr- oder Zivildienst für
mindestens zwei Jahre bei einer anerkannten
Entwicklungshilfeorganisation verpflichtet, wird ebenfalls nicht zur
Ableistung der Wehrpflicht herangezogen. Dies kommt jedoch nur für
Fachleute infrage. Man muss einen entsprechenden Vorvertrag abschließen
und sich beim KWEA oder BAZ dafür zurückstellen lassen. Die Planung
eines solchen Dienstes gestaltet sich in der Regel schwierig, da man
sich mehrere Jahre im Voraus verpflichten muss und nur sehr wenige
Stellen zur Verfügung stehen. Durchschnittlich leisten jedes Jahr
lediglich ein bis zwei Wehrpflichtige einen Entwicklungsdienst. Erfüllt
man den Dienst dann doch nicht, ist man bis zum 30. Geburtstag, ab
Dezember 2010 bis zum 28. Geburtstag, zum Wehr- oder Zivildienst
einberufbar.
3. Andere Dienste im Ausland
(§ 14b ZDG)
Hier ist zwischen dem „Anderen Dienst im Ausland“ (ADiA) und dem seit
Januar 2008 möglichen "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst“
(weltwärts) zu unterscheiden.
Ein Dienst im Ausland ist für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer dann möglich, wenn der Dienstbeginn
vor dem 23. Geburtstag liegt, der Dienst mindestens zwei Monate länger
als der Zivildienst dauert und die Trägerorganisation vom BAZ anerkannt
ist. Gegenüber dem BAZ ist man bis zum 24. Geburtstag verpflichtet,
einen Nachweis über den geleisteten Dienst zu führen. Die Vereinbarung
mit einem Dienstträger muss vor der Einberufung zum Zivildienst
geschlossen worden sein. Liegt bereits eine Einberufung zum Zivildienst
vor, ist ein solcher Dienst als Ersatz nicht mehr möglich.
Ein Abbruch des Einsatzes führt zur Einberufung zum Zivildienst. Nur wer
bereits mehr als zwei Monate Dienst geleistet und den Abbruch nicht
selbst verursacht hat, bekommt die geleistete Zeit anteilig angerechnet.
Bei
ADiA muss der Freiwillige für seinen Dienst in der Regel selbst Geld
aufbringen. Insgesamt gibt es bei den Auswahlverfahren keine objektiv
messbaren Kriterien. Es handelt sich von Dienst zu Dienst um
unterschiedliche Kriterien, wie Religionszugehörigkeit oder eigene
finanzielle Mittel. Im Zweifelsfall hat man dann im Dienst eine
unzumutbar hohe Arbeitsbelastung, keinen ausreichenden
Auslandsversicherungsschutz und unzureichende Qualifizierung. Bei
Abbruch ist meist schwierig zu belegen, dass man keine Schuld daran
trägt.
Bei "weltwärts“ sind die
Rahmenbedingungen von vornherein klarer. Der Freiwillige ist versichert
(Haftpflicht-, Unfall- und Auslandskrankenversicherung) und erhält
kostenfreie Verpflegung und Unterkunft, außerdem ein Taschengeld in
Höhe von 100 Euro monatlich.
4. Freiwilliges Jahr
(§ 14c ZDG)
Im Jahr 2002 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, als
Ersatz für den Zivildienst ein „freiwilliges soziales Jahr“ (FSJ) oder
ein „freiwilliges ökologisches Jahr“ (FÖJ) ableisten zu können. Der in das ZDG aufgenommene Paragraf 14c bestimmt,
dass Kriegsdienstverweigerer, die sich nach ihrer Anerkennung zu einem
Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (FSJ/FÖJ)
verpflichten, keinen Zivildienst mehr leisten müssen. Dieser Dienst muss
spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und in jedem Fall vor
Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Der Dienst muss
mindestens 2 Monate länger als der sechsmonatige Zivildienst dauern. Bis
November 2010 schreibt das Zivildienstgesetz noch einen zwölfmonatigen
Dienst vor.
Der Dienstleistende muss bis zu seinem
24. Geburtstag selber gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst (BAZ)
nachweisen, dass er einen Freiwilligendienst geleistet hat. Bricht er
seinen Dienst vorzeitig ab, ist er wieder zivildienstpflichtig. Er kann
sich Dienstzeiten, die 2 Monate überschreiten, auf den Zivildienst
anrechnen lassen.
Wer als anerkannter
Kriegsdienstverweigerer ein FSJ oder FÖJ ableistet, wird genauso
behandelt wie die anderen Freiwilligen im FSJ und FÖJ. Hinsichtlich
Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gelten dieselben
Bestimmungen. Das BAZ hat keine Kompetenzen im Bereich der freiwilligen
Dienste des FSJ oder FÖJ, zahlt also auch keinen Sold. Wer einen solchen
Dienst leisten will, muss sich selbst um die Verwirklichung seiner
Pläne kümmern. Ansprechpartner für Interessierte sind die Träger des FSJ
bzw. des FÖJ. Interessenten sollten sich bei anerkannten Trägern des
freiwilligen Dienstes einen geeigneten Platz suchen und mit dem
ausgewählten Träger eine schriftliche Vereinbarung über den Einsatz
abschließen. Diese schickt der Träger an das BAZ. Das BAZ wird dem
anerkannten Kriegsdienstverweigerer nach Ableistung des FSJ/FÖJ
mitteilen, dass er in Friedenszeiten nicht mehr zum Zivildienst
herangezogen wird.
Verpflichten können sich anerkannte
Kriegsdienstverweigerer nur bei Trägern, die nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
oder durch eine entsprechende Landesbehörde zugelassen sind.
Mit der Gesetzesänderung soll, so die
Begründung, die Möglichkeiten für ein freiwilliges Engagement gefördert
werden. Allerdings wird das Prädikat "Freiwilligkeit" mit einem
Zwangsdienst verknüpft. In diesem Zusammenhang von Freiwilligkeit zu
sprechen, ist falsch. Sollte diese neue Möglichkeit in größerem Rahmen
genutzt werden, würde dies eine grundsätzliche Verschiebung im Charakter
des "freiwilligen Jahres" bedeuten. Nicht mehr die Freiwilligkeit führt
zum Engagement, sondern die Wehrpflicht mit entsprechenden Auswirkungen
auf die Motivation der "Freiwilligen". Ein Vorteil für den Staat liegt
indes klar auf der Hand: Die Möglichkeit, die zunehmende Zahl der
anerkannten Kriegsdienstverweigerer auch zum Dienen zu zwingen, wird
durch die Ausweitung ihrer Einsatzmöglichkeiten gestärkt. Jeder, der das
FSJ/FÖJ macht, macht damit einen Zivildienstplatz frei.
© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
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