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Wehrpflichtinfos - Gut zu wissen!

Gut zu Wissen

Hier finden sich Erklärungen zu Begriffen und Einzelthemen, die in den vorangegangenen Texten nicht immer ausführlich erklärt wurden, unserer Ansicht nach aber wissenswert si

Wehrpflicht und Arbeit

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bietet grundsätzlich keinen Einberufungsschutz. Rechtlich darf das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Einberufung nicht gekündigt werden (die Wirklichkeit sieht allerdings oftmals anders aus). Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass man seinem Arbeitgeber die Einberufung unverzüglich zur Kenntnis gibt und nicht in einem Kleinbetrieb mit bis zu fünf Mitarbeitern angestellt ist (siehe Arbeitsplatzschutzgesetz).

Wohnmiete

Mietbeihilfe von 100 % wird bis zur Höchstgrenze von 289,50 Euro erstattet, wenn ein Haupt- oder Untermietverhältnis bei Beginn des Zivildienstes mindestens 6 Monate besteht. Besteht das Mietverhältnis weniger als 6 Monate, werden nur 70 % der Miete (bis max. 209,00 Euro) erstattet. Kann der Dienstleistende glaubwürdig nachweisen oder belegen, dass er gezwungen war, eine eigene Wohnung zu beziehen, gibt es 100 % (bis zur Höchstgrenze).

Petition

An den Petitionsausschuss des Bundestages kann sich jeder Bürger wenden, wenn er sich über Gesetze, Behörden oder deren Arbeit beschweren möchte. Die Mitglieder des Petitionsausschusses müssen sich mit diesen Petitionen beschäftigen und (wenn möglich) für Abhilfe sorgen. Eine Petition kann online oder klassisch eingereicht werden.

Der/die Wehrbeauftragte soll ein parlamentarisches Kontrollinstrument der Streitkräfte sein. Als Soldat und Wehrpflichtiger soll man sich an ihn wenden, wenn man Probleme oder Beschwerden hat. Er/sie erfüllt eine ähnliche Funktion speziell für Soldaten und Wehrpflichtige wie der Petitionsausschuss für alle Bürger.

Der Bundesbeauftragte für den Zivildienst ist das Pendant zum Wehrbeauftragten für den Bereich des Zivildienstes.

Zustellungsarten und Zustellungsfristen von Schreiben

(§ 44 Abs. 1 WPflG) Bescheide des KWEA und des BAZ müssen "zugestellt" werden. Gemeint ist damit, dass Schriftsstücke auf eine gesetzlich vorgeschriebene Form "nachweislich" an den Adressaten überbracht werden. Dies geschieht mittels eingeschriebener Briefe oder durch Schreiben mit Zustellungsurkunde. Auf die Zustellung eines Schriftstücks kann das KWEA oder das BAZ verzichten, wenn es sich um einen "begünstigenden" Bescheid handelt (beispielsweise wenn einem Widerspruch stattgeben wird).

Nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) kann ein Dokument durch "Übergabe-Einschreiben" oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Ein "Einschreiben-Einwurf" (wird wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten eingeworfen, der Zusteller vermerkt lediglich intern den Tag des Einwurfs) gilt nicht als zustellungstaugliche Versendungsform.

Auch ein persönlich ausgehändigtes Einschreiben gilt erst mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (Poststempel) als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (ebenfalls § 4 VwZG, Absatz 2). Diese 3-Tages-Frist kann man beispielsweise sinnvoll für sich ausnutzen, um noch rechtzeitig nach Erhalt eines Einberufungsbescheids, das per Einschreiben zugesandt wurde, einen KDV-Antrag zu stellen. Dann muss allerdings der KDV-Antrag persönlich im KWEA abgegeben werden. Sendet man ihn per Post an das KWEA, gilt natürlich auch in diesem Fall die 3-Tages-Frist, und er wäre somit auch erst nach rechtlicher Zustellung der Einberufung gestellt! Kann ein Übergabe-Einschreiben nicht zugestellt werden, wird der Empfänger mittels (grauer) Benachrichtigungskarte darüber informiert. Das Schreiben liegt 7 Tage zur Abholung bereit. Wird es innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, wird es dem Absender zurückgeschickt und gilt in der Regel als nicht zugestellt.

Nach § 180 der Zivilprozessordnung gelten amtliche Schriftstücke mit Zustellungsurkunde (gelber Briefumschlag) auch dann als zugestellt, wenn der Postbote den Empfänger nicht antrifft und den zugestellten Brief in den Briefkasten einlegt. Ist dieses Einlegen nicht möglich, kann eine Benachrichtigungskarte über die Zustellung beispielsweise an die Wohnungstür geklebt werden. Damit hat der Postbedienstete eine so genannte Ersatzzustellung vorgenommen. Die Benachrichtigungskarte ist gelb, und das Schreiben liegt 3 Monate zur Abholung bereit. Als Zustellungstag gilt sowohl der Tag der Zustellung als auch der der Ersatzzustellung.

Einberufungsbescheid, Musterungsbescheid, Zurückstellungsbescheid - Verwaltungsakte

So genannte Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Einberufungsbescheide, Musterungsbescheide und Zurückstellungsbescheide, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Der betroffene Bürger als Adressat muss wissen können, was von ihm verlangt wird oder welche Rechte ihm verliehen werden. Verwaltungsakte werden in der Regel schriftlich, mündlich oder elektronisch erlassen.

In Bezug auf das Wehrpflichtgesetz werden Verwaltungsakte durch das Kreiswehrersatzamt oder das Bundesamt für den Zivildienst schriftlich erlassen. Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen die Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten enthalten (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Unterschrift und die Namenswiedergabe des Sachbearbeiters können fehlen. Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen bei für den Betroffenen negativen Bescheiden auch begründet werden.

Ein Verwaltungsakt muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt (§§ 58 ff. Verwaltungs­gerichts­ordnung VwGO). Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes auf ein Jahr. Bescheide der Kreiswehrersatzämter haben in der Regel eine Anfechtungsfrist von zwei Wochen. Bescheide des Bundesamts für den Zivildienst haben in der Regel eine Anfechtungsfrist von vier Wochen. Es handelt sich in beiden Fällen um eine sogenannte innere Frist, d.h.: innerhalb der Frist muss das Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) bei der entsprechenden Behörde eingegangen sein.

Wer sich also beispielsweise gegen einen Einberufungsbescheid zur Wehr setzen will, muss innerhalb der Frist schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch/Klage eingereicht haben.

Das Schreiben sollte nach folgendem Muster erstellt werden:

Briefkopf: Name, Adresse, Personenkennziffer

Betreffzeile (Beispiel): Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid

Text (Beispiel): Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vom (Datum: Tag, Monat, Jahr), zugestellt am (Datum), ein.

Nicht vergessen: Datum und Unterschrift

Weitere Informationen zu Verwaltungsakten hier.

Klageverfahren

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht kann ein Wehrpflichtiger selbständig erheben. Es besteht kein Anwaltszwang. Bei den Gerichten kann auch mit Hilfe von Gerichtsangestellten die formale Klage erhoben werden (Rechtsantragstelle).

Die Frist zur Klageerhebung gegenüber Widerspruchsbescheiden beträgt in der Regel 4 Wochen (sie ist immer der „Rechtsbehelfsbelehrung“ des Ablehnungsbescheides zu entnehmen). Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine "innere Frist" handelt, d.h. die Klage muss innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein!

Mit dem Einreichen einer Klageschrift ist bereits die jeweilige Klagegebühr fällig. Bei Klagen um Tauglichkeit, Zurückstellung und Einberufung wird der Streitwert in der Regel auf 5.000 Euro festgelegt. Nach diesem Streitwert werden dann die anfallenden Gebühren und Kosten berechnet. Die Gerichtsgebühr vor dem Verwaltungsgericht beträgt bei dieser Streitwerthöhe 363 Euro. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt regelmäßig später, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dann wird auch entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat und wie hoch sie insgesamt sind. Wer Prozesskostenhilfe beantragt oder einen solchen Antrag ankündigt, kann gleichzeitig die Stundung des Gerichtskostenvorschusses beantragen. Wird das Klageverfahren gewonnen, werden die Gebühren zurückerstattet, wird die Klage verloren, wird der Vorschuss mit den Gesamtkosten verrechnet.


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