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KDV

XI. Die staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

(GG Art. 4 Abs. 3) „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Und dieses Gesetz ist das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG).

Das Grundgesetz räumt dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung (KDV) ein. Es besteht aber keine Wahlmöglichkeit zwischen Wehr- und Zivildienst. Der Zivildienst ist lediglich ein Ersatzdienst und wird auch als solcher im Grundgesetz genannt (GG Art. 12a Abs. 2). Folgerichtig hieß er bis 1973 auch „ziviler Ersatzdienst“.

Nur nach der Prüfung durch eine staatliche Behörde als Folge einer begründeten Antragstellung erfolgt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In dem Anerkennungsbescheid steht üblicherweise: „Sie sind berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.“ Die Anerkennung schützt nicht vor der Wehrpflicht, sondern lediglich vor dem Dienen an der Waffe, vor Bundeswehr und Kreiswehrersatzamt. Kriegsdienstverweigerer unterliegen in Form des Zivildienstgesetzes weiterhin der Wehrpflicht, zuständig ist das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ).

1. Antragstellung

(§ 2 KDVG) Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist schriftlich oder zur Niederschrift ausnahmslos beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet dann das BAZ, an das der Antrag durch das KWEA weitergeleitet wird.

  • ausgemustert oder über seine Tauglichkeit noch nicht abschließend entschieden ist, oder
  • aus Altersgründen noch nicht oder nicht mehr zum Waffendienst einberufen werden kann (jünger als 17 ½ Jahren, älter als 60 Jahre).

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und gleichzeitigem Antrag auf vorzeitige Einberufung zum Zivildienst bzw. zur Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (hier ist zusätzlich eine Annahmeerklärung eines Trägers des freiwilligen Jahres erforderlich) kann der KDV-Antrag bereits mit 16 ½ Jahren gestellt werden. Eine Ladung zur vorzeitigen Musterung erfolgt automatisch.

Der KDV-Antrag sollte frühestens nach Abschluss des Musterungsverfahrens, d.h. nach dem rechtskräftigen Vorliegen eines Musterungsbescheides eingereicht werden, um dadurch einer möglichen Ausmusterung nicht entgegenzuwirken. Denn sowohl für den Wehr- als auch für den Zivildienst die gleichen Tauglichkeitskriterien gelten, werden diejenigen, die vor der Musterung einen Antrag auf KDV gestellt haben, nach anderen Maßstäben beurteilt und seltener ausgemustert.

Das KWEA bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte an das Bundesamt weiter. Die Weiterleitung soll unverzüglich erfolgen, bei ungedienten Wehrpflichtigen allerdings erst, nachdem der Musterungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und der Personalbearbeitungsstelle beigefügt.

2. Musterung und KDV-Antrag

Der Tag der Musterung beginnt im KWEA mit der Personalaufnahme. Ein Mitarbeiter will nun – bevor die ärztliche Untersuchung beginnt – genaue Angaben über Schulbildung, Sprachkenntnisse, Hobbys und Interessen, Zertifikate wie Führerschein, Segelschein oder ähnliches haben, fragt nach der beruflichen oder persönlichen Planung und insbesondere nach beabsichtigter weiterer Berufsausbildung oder Studium. Auch wird danach gefragt, ob Anträge auf Zurückstellung gestellt werden.

Am Tag der Musterung wird man durch die Militärbehörde auch gefragt, ob man einen KDV-Antrag stellen möchte, unverfänglicher: ob „man lieber Zivildienst leisten möchte“. Bejaht man diese Frage, wird man sogleich gedrängt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hier sollte man ruhig bleiben und sich nicht überreden lassen. Es gibt keinen Grund, bereits an diesem Tag einen KDV-Antrag zu stellen oder anzugeben, man würde lieber Zivildienst leisten. Entsprechende Fragen kann man ausweichend beantworten („darüber hab ich mir noch gar keine Gedanken gemacht“) oder auch klar verneinen. Hieraus erwachsen in der Regel keine Nachteile für eine spätere KDV-Antragstellung.

Der KDV-Antrag sollte frühestens dann gestellt werden, wenn eine Einberufung droht. Erst wenn ein Musterungsbescheid rechtskräftig geworden ist und wenn andere Hinderungsgründe gegenüber einer Einberufung nicht bestehen, wäre der Zeitpunkt gekommen.

3. Folgen des Antrags

(§ 3 KDVG) Die Antragstellung hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich der Musterung zu unterziehen. Ab der Erstantragstellung ist eine Einberufung zum Grundwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Dann entfaltet er einberufungshemmende Wirkung.

Diese einberufungshemmende Wirkung hat der KDV-Antrag nicht, wenn der Antragsteller bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann (vorbenachrichtigt). Wird der Wehrpflichtige nicht rechtzeitig vor dem Einberufungstermin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, muss er bis zur rechtskräftigen Anerkennung als Soldat dienen.

(§ 4 KDVG) Über die Anträge von ungedienten einberufenen oder vorbenachrichtigten Wehrpflichtigen sowie von Soldatinnen und Soldaten soll vorrangig entschieden werden. Das gleiche gilt für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen worden sind.

4. Formeller KDV-Antrag

Der KDV-Antrag muss unter Nennung des eigenen Namens, der eigenen Anschrift und der Personenkennziffer unter Berufung auf das Grundgesetz gestellt werden. Beispielhafte Formulierungen sind,

„Hiermit beantrage ich meine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz.“

oder offensiver formuliert:

„Ich verweigere aus Gewissensgründen den Kriegsdienst an der Waffe gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz.“

Die persönliche Unterschrift darf nicht vergessen werden, da ansonsten der Antrag nicht gültig ist.

(§ 2 Abs. 6 KDVG) Das KWEA ist verpflichtet, dem Antragsteller den Eingang des KDV-Antrags schriftlich zu bestätigen. Ab dem Eingangsdatum des Antrags läuft das Anerkennungsverfahren. In dieser Eingangsbestätigung wird dem Antragsteller auch mitgeteilt, dass sein Antrag an das BAZ zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird.

5. Anerkennungsverfahren

(§ 5 KDVG) Um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erreichen, muss der Antragsteller zusätzlich zwei Unterlagen (Lebenslauf, Begründung) abgeben. Diese können aber auch problemlos später nachgereicht werden. Wenn das Nachreichen nicht von selbst geschieht, wird man schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer einmonatigen Frist einzureichen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, wird der Antrag abgelehnt.

Wichtiger Hinweis: Von allen Schriftstücken sollten Kopien oder Durchschriften angefertigt werden. Schriftstücke sollten außerdem immer per Einschreiben mit Rückschein abgesandt bzw. persönlich gegen Eingangsbestätigung abgegeben werden, damit nachvollziehbar bleibt, dass und wann welches Schreiben beim Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für den Zivildienst eingetroffen ist.

5.1 Grundsätzliches

In der Praxis wird nur noch ein geringer Prozentsatz der Antragsteller aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Häufig sind Formfehler oder Fristversäumnisse Ursache einer Ablehnung. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass derjenige, der anerkannt werden möchte, auch anerkannt wird. Wichtig ist nur die Beachtung einiger grundsätzlicher Kriterien. Der Antragsteller kann sehr viel schreiben. Die Rechtsprechung gibt vor, dass die Anerkennungsinstanz die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung feststellen können muss. Deshalb ist es nur konsequent, diese Erwartungen zu erfüllen und zu schreiben, was zur Anerkennung führt.

Kriegsdienstverweigerung ist in der Bundesrepublik Deutschland nur aus Gewissensgründen zugelassen. Daher versucht die Prüfbehörde, wird versucht, mit Hilfe des Lebenslaufes und der Begründung festzustellen, ob der Antragsteller ein „anerkennungswürdiges“ Gewissen besitzt. Daraus ergeben sich auch die Anforderungen an den Lebenslauf und die Begründung. Der KDV-Prüfer muss die Entwicklung der Entscheidung zur KDV nachvollziehen können. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Lebenslauf mehr als die etwa bei einer Bewerbung geforderten Daten aufzuführen. Der Lebenslauf bildet den Rahmen, in dem der Antragsteller versucht, die Entwicklung seiner Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung zu verdeutlichen. Die Begründung liefert die Erläuterungen und Erklärungen, mit denen dieser Rahmen inhaltlich gefüllt wird.

5.2 Anhörung

(§ 6 KDVG) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr/ihm die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, könnte die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragt werden (mündliche Anhörung). Die mündliche Anhörung kommt in der Praxis allerdings absolut selten vor.

5.3 Tabellarischer Lebenslauf

Der einzureichende Lebenslauf muss laut Gesetz tabellarisch und vollständig sein. Er ist vollständig, wenn er keine zeitlichen Lücken aufweist. Als Minimum muss er die persönlichen Daten wie Name, Geburtsort und -jahr plus Daten über den eigenen vollständigen Schul-/Ausbildungsweg und die Berufsausübung enthalten.

Bei Antragstellern, die Soldaten oder Reservisten sind, empfiehlt sich zusätzlich, die Namen und Berufe der Eltern und Geschwister mit aufzunehmen. Auch Angaben über die Ereignisse und Personen, welche die Gewissensbildung beeinflusst haben, können aufgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Art der Erziehung, schwere Krankheiten, Tod von nahen Verwandten, Glaubenszugehörigkeit, die Geburt eines eigenen Kindes, die eigene Beteiligung an den Kriegseinsätzen der Bundeswehr, aber auch geschichtliche Ereignisse wie Kriege, von denen man behaupten kann, dass sie eng mit der eigenen Biografie verbunden sind. Engagement und Freizeitbeschäftigungen, die Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit haben und hatten, können den Lebenslauf ergänzen.

5.4 KDV-Begründung

Das KDV-Gesetz schreibt vor, dass der Antragsteller eine „persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung“ einzureichen hat. Der zentrale Punkt dieser Begründung muss die Beantwortung der Frage sein, weshalb einem das Gewissen das Töten von Menschen und auch schon die Ausbildung dazu verbietet. Man muss in der Begründung also die Gewissensentscheidung selbst erläutern und darlegen, wie sie entstanden ist und welche Bedeutung sie im eigenen Leben hat.

Dabei ist zu beachten, dass eine lediglich situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung aufkommen lassen wird.

Nur wer eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe unter Berufung auf das Grundrecht im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes getroffen hat, kann als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes versteht man unter einer Gewissensentscheidung eine an den Kategorien von ‚Gut’ und ‚Böse’ orientierte Entscheidung, die für den Einzelnen unbedingt verbindlich ist. Sie muss sich gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin richten.

Einige wichtige Punkte, die in der Begründung erwähnt werden sollten:

Die Erläuterung der eigenen Gewissensbildung

Wie verlief die persönliche Entwicklung in Bezug auf die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst? Was ist mein Gewissen und welche Einflüsse waren für die Entstehung maßgebend (Erziehung, Erlebnisse)? Wie unterscheide ich zwischen „gut“ und „böse“? Welches sind die wesentlichen Beweggründe (religiöse, gefühlsmäßige, vernunftmäßige, ethisch-moralische)? Welche Rolle spielt das Gewissen im alltäglichen Leben? Woran erkenne ich, dass es sich um eine Gewissensentscheidung handelt? Als wie verbindlich erfahre ich eine Gewissensentscheidung? Hat die Gewissensentscheidung möglicherweise zu Veränderungen in meiner Lebensgestaltung geführt (Aktivitäten im politischen oder sozialen Bereich)? Gab es schon einmal Situationen, in denen ich gezwungen war, gegen mein Gewissen zu handeln, und wie bin ich damit umgegangen? Was können mögliche Folgen eines Handelns gegen mein Gewissen sein? Habe ich mich mit dem im Grundgesetz verankerten Verteidigungsauftrag der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt? In welcher Weise habe ich mich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt (Bücher, Gespräche, Filme)?

Auseinandersetzung mit Krieg, Gewalt, Töten

Warum empfinde ich Krieg, Gewalt und Töten als Unrecht? Warum lehne ich das Töten im Krieg ab? Warum könnte ich mich nie an einem Krieg beteiligen? Was ist Krieg für mich, welche Beziehung habe ich zum Krieg? In welcher Form werde ich mit Krieg konfrontiert (Zweiter Weltkrieg, Krieg im ehemaligen Jugoslawien, „Anti-Terror-Krieg“, Geschichtsunterricht, Medien etc.)? Was bedeutet heutzutage Krieg in der Realität? Wie entstehen Kriege? Wie verhalte ich mich gegenüber Gewalt?

Auseinandersetzung mit Aufgaben des Militärs bzw. der Bundeswehr

Welche Aufgaben haben Armeen im Allgemeinen und die Bundeswehr im Speziellen („Frieden sichern“, „verteidigen“)? Warum gibt es Armeen? Warum kann ich in keiner Armee dienen? Wie kann ich „meinem Staat“ als Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall dienen?

Gerade die Beantwortung der Fragen, was Krieg für einen bedeutet, in welcher Form man heutzutage mit Kriegen konfrontiert wird, welche Aufgaben Armeen haben, welches Leid durch Kriege erzeugt wird etc. vermittelt dem Leser den Eindruck einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Thematik. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der Begründung einer offiziellen Meinung entsprochen wird; eher im Gegenteil sollte jeder versuchen, seine persönliche Meinung darzulegen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Behauptungen in der Begründung aufgestellt werden, deren „Wahrheitsgehalt“ nicht unmittelbar ersichtlich ist. So ist es unklug, sich zu solch plakativen Aussagen wie „Soldaten sind Mörder“ oder „Die Bundeswehr ist eine Angriffsarmee“ verleiten zu lassen, wenn es innerhalb der Begründung nicht gelingt, diese Aussagen zu erklären oder mit Hilfe von Tatsachen zu belegen.

Nothilfe- und Notwehrsituationen

Wie verhalte ich mich, wenn ich selbst oder ein anderer gewaltsam angegriffen werden? Dabei ist wichtig, dass man den Unterschied zwischen einer Notwehr- oder Nothilfesituation zum Verteidigungsfall und zum Dienen in einer Armee darstellt. In einer Notwehr- oder Nothilfesituation entscheide ich allein, wie und ob ich handle. Ich habe die Möglichkeit, die Situation selbst zu beeinflussen. Ich kann die Handlungen vor meinem Gewissen abwägen, zumindest kann ich das versuchen.

Im Krieg bin ich auf „Gedeih und Verderb“ dem militärischen Vorgesetzten ausgeliefert. Ich kann die Handlung nicht selbst bestimmen, sondern muss auf Befehl hin gehorsam hin funktionieren. Ich muss Handlungen ausführen, die gegen mein Gewissen und gegen Überzeugungen verstoßen könnten, ohne dass ich die Möglichkeit habe, diese zu hinterfragen.

Im weiteren Verlauf der Begründung sollte man dann die Entwicklung der eigenen Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung beschreiben. Dabei greift man auf Ereignisse und Erlebnisse zurück, die in dem Lebenslauf bereits genannt wurden und nun näher zu erläutern sind.

Einige Beispiele, die zur Gewissensentwicklung beigetragen haben könnten:

  • Erziehung
  • Wie wurden Konflikte in der Familie gelöst? Welche Art von Strafen hat man in der Kindheit erlebt? Welches Verhältnis bestand zwischen den Geschwistern?
  • Personen, die einen in der Persönlichkeitsentwicklung stark beeinflusst haben (Großeltern, Lehrer, Pfarrer etc.) Inwiefern habe ich Meinungen oder Wertvorstellungen dieser Personen auch als für mich verbindlich übernommen?
  • Erlebnisberichte von Kriegen und Gewalt
  • Gespräche mit Verwandten, in der Schule, Berichte und Darstellungen in Medien, Büchern, Filmen etc. Was habe ich dabei empfunden? Was konnte ich daraus lernen?
  • eigener Glauben oder Weltanschauung (Inwiefern wurde meine Gewissensentscheidung von meinem Glauben oder von meiner Weltanschauung beeinflusst?)
  • Erfahrungen von sozialer Not, Krankheit und Tod
  • Inwiefern war ich irgendwann einmal gezwungen, mich mit dem Wert meines oder eines anderen Lebens auseinanderzusetzen? Hat diese Erfahrung zu der Überzeugung geführt, niemals anderen Menschen das Leid zufügen zu wollen, das man selbst erlebt hat?
  • Erfahrungen bei der Arbeit oder bei Ferienjobs, Freizeit, politisches Engagement
  • Politik im weitesten Sinne

Es kann vorkommen, dass in einem Lebenslauf Umstände auftauchen, die Grund für eine Ablehnung bieten. Beispiele sind die Mitgliedschaft in einem Schützenverein, das Betreiben einer Kampfsportart, Verurteilungen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, Körperverletzung, sonstige Vorstrafen, Anstellungen bei einer Wach- und Schließgesellschaft, die freiwillige Meldung bei der Bundeswehr etc. Auch wenn man glaubt, ausschließen zu können, dass dem BAZ dieser betreffende Umstand bekannt ist, kann es doch möglich sein, dass es davon Kenntnis erhalten hat. Dass danach berechtigte Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Begründung auftreten können, liegt auf der Hand. Deshalb ist es empfehlenswert, diese Tatsachen in der Begründung mit anzugeben und schlüssig und geeignet zu begründen, was sich seitdem bei einem selbst verändert hat, wie man heute dazu steht, weshalb man damals glaubte, richtig zu handeln, was der Unterschied zwischen Boxen und Krieg führen ist, was Schießen auf Scheiben vom Schießen auf Menschen unterscheidet, warum eine Armee kein Wachschutz ist etc. Gerade bei solchen schwierigen Begründungen ist es immer ratsam, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Das gilt auch für diejenigen, die unsicher sind, ob das, was sie geschrieben haben, zur Anerkennung führen kann oder nicht.Ein geeignetes Mittel der Selbstkorrektur ist nach mehrmaligem Durchlesen der Begründung die Frage, ob man sich selbst oder seine Freundin, Eltern o.a. davon überzeugen könnte, ein Kriegsdienstverweigerer zu sein.Der Umfang einer Begründung ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und dem Alter und der formalen Bildung des Antragstellers. Noch nicht zum Wehrdienst Einberufene, die den KDV-Antrag erstmalig stellen, sollten nicht weniger als eine ¾ Seite schreiben (handschriftlich mehr). Allerdings wurden auch schon Begründungen mit geringerem Umfang anerkannt. Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass vom BAZ auch Fleißpunkte verteilt werden.

Wichtig ist, dass man seinen eigenen Stil beim Formulieren verwendet und nicht versucht, andere Begründungen in Stil und Inhalt zu kopieren. Die Prüfer erwarten keine geschliffenen Sätze, sondern eine Offenbarung der eigenen Gewissensentscheidung.

Anträge von vorbenachrichtigten oder einberufenen Wehrpflichtigen, Soldatinnen und Soldaten, sollen vorrangig bearbeitet werden. Sie sollten sie sehr ausführlich beschreiben können, wo ihr „Gewissenswandel“ herkommt, denn sie waren ja offensichtlich zunächst bereit, in einem Konflikt zwischen den Staaten mit der Waffe zu kämpfen. Wo und wie hat sich ihr Gewissen das erste Mal gemeldet? Gab es einen fließenden Übergang vom „Töten-Können“ zum „Nicht-Mehr-Töten-Können“? Jeder Soldat und jede Soldatin sollte sich ausführlich Rat bei einer kompetenten Stelle holen. Der Umfang der Begründung sollte deutlich mehr als 1½ Seiten umfassen.

Auch Zweitantragsteller sollten sich mehr Mühe bei ihrer KDV-Begründung geben. Sie müssen beispielsweise ausführlich erklären, warum sie beim ersten Antrag nicht anerkannt wurden und warum sie die vorhandenen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft haben.

6. Anerkennung

In der Regel soll die Bearbeitung der Unterlagen nicht länger als zwei Monate dauern. Der förmliche Anerkennungsbescheid („Sie sind berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.“) wird dem Antragsteller per Post zugestellt. Die Anerkennung ist unanfechtbar.

Danach ist dieser verpflichtet, Zivildienst zu leisten, und muss damit rechnen, dass er, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, innerhalb von sechs Monaten zum Zivildienst herangezogen werden soll.

Bei bereits Einberufenen oder dienenden Soldaten wird der bisher geleistete Dienst angerechnet und gegebenenfalls eine Einberufung zur Ableistung der Restdienstzeit verfügt.

7. Ablehnung

Lehnt das BAZ den KDV-Antrag ab, kann man innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen.

Wird auch dieser Widerspruch durch das Bundesamt abgelehnt, bleibt die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Im Verwaltungsgerichtsverfahren muss grundsätzlich der Kläger (KDV-Antragsteller) davon ausgehen, dass er zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird. Dort muss er dann seinen Antrag mündlich vertreten und zusätzlich Fragen des Gerichts beantworten.

Wird der Antragsteller auch vor dem Gericht abgelehnt oder versäumt er die Frist zur Klageerhebung, besteht noch die Möglichkeit eines Zweitantrages. Dieser ist zuständigkeitshalber erneut beim KWEA einzureichen. Auch in diesem Fall ist ganz besondere Sorgfalt bei der Begründung angebracht, da die Gewissensprüfung von Antragstellung zu Antragstellung schwieriger wird.



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