XI. Die staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
(GG Art. 4 Abs. 3)
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Und dieses Gesetz ist das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG).
Das Grundgesetz räumt dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung (KDV) ein. Es besteht aber keine Wahlmöglichkeit zwischen Wehr- und Zivildienst. Der Zivildienst ist lediglich ein Ersatzdienst und wird auch als solcher im Grundgesetz genannt (GG Art. 12a Abs. 2). Folgerichtig hieß er bis 1973 auch
„ziviler Ersatzdienst“.
Nur
nach der Prüfung durch eine staatliche Behörde als Folge einer
begründeten Antragstellung erfolgt die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer. In dem Anerkennungsbescheid steht
üblicherweise: „Sie sind berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern.“ Die Anerkennung schützt nicht vor der Wehrpflicht, sondern
lediglich vor dem Dienen an der Waffe, vor Bundeswehr und
Kreiswehrersatzamt. Kriegsdienstverweigerer unterliegen in Form des Zivildienstgesetzes weiterhin der Wehrpflicht, zuständig ist das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ).
1. Antragstellung
(§ 2 KDVG)
Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist schriftlich
oder zur Niederschrift ausnahmslos beim zuständigen Kreiswehrersatzamt
zu stellen. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern, entscheidet dann das BAZ, an das der Antrag durch das KWEA
weitergeleitet wird.
- ausgemustert oder über seine Tauglichkeit noch nicht abschließend entschieden ist, oder
- aus
Altersgründen noch nicht oder nicht mehr zum Waffendienst einberufen
werden kann (jünger als 17 ½ Jahren, älter als 60 Jahre).
Mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten und gleichzeitigem Antrag auf
vorzeitige Einberufung zum Zivildienst bzw. zur Ableistung des
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (hier ist zusätzlich
eine Annahmeerklärung eines Trägers des freiwilligen Jahres
erforderlich) kann der KDV-Antrag bereits mit 16 ½ Jahren gestellt
werden. Eine Ladung zur vorzeitigen Musterung erfolgt automatisch.
Der KDV-Antrag sollte frühestens nach Abschluss des Musterungsverfahrens,
d.h. nach dem rechtskräftigen Vorliegen eines Musterungsbescheides
eingereicht werden, um dadurch einer möglichen Ausmusterung nicht
entgegenzuwirken. Denn sowohl für den Wehr- als auch für den
Zivildienst die gleichen Tauglichkeitskriterien gelten, werden
diejenigen, die vor der Musterung einen Antrag auf KDV gestellt haben,
nach anderen Maßstäben beurteilt und seltener ausgemustert.
Das
KWEA bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Eingang
des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte an das Bundesamt
weiter. Die Weiterleitung soll unverzüglich erfolgen, bei ungedienten
Wehrpflichtigen allerdings erst, nachdem der Musterungsbescheid
rechtskräftig geworden ist.
Bei
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme des
Disziplinarvorgesetzten und der Personalbearbeitungsstelle beigefügt.
2. Musterung und KDV-Antrag
Der Tag der Musterung
beginnt im KWEA mit der Personalaufnahme. Ein Mitarbeiter will nun –
bevor die ärztliche Untersuchung beginnt – genaue Angaben über
Schulbildung, Sprachkenntnisse, Hobbys und Interessen, Zertifikate wie
Führerschein, Segelschein oder ähnliches haben, fragt nach der
beruflichen oder persönlichen Planung und insbesondere nach
beabsichtigter weiterer Berufsausbildung oder Studium. Auch wird danach
gefragt, ob Anträge auf Zurückstellung gestellt werden.
Am
Tag der Musterung wird man durch die Militärbehörde auch gefragt, ob
man einen KDV-Antrag stellen möchte, unverfänglicher: ob „man lieber
Zivildienst leisten möchte“. Bejaht man diese Frage, wird man sogleich
gedrängt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hier sollte man ruhig
bleiben und sich nicht überreden lassen. Es gibt keinen Grund, bereits
an diesem Tag einen KDV-Antrag zu stellen oder anzugeben, man würde
lieber Zivildienst leisten. Entsprechende Fragen kann man ausweichend
beantworten („darüber hab ich mir noch gar keine Gedanken gemacht“)
oder auch klar verneinen. Hieraus erwachsen in der Regel keine
Nachteile für eine spätere KDV-Antragstellung.
Der
KDV-Antrag sollte frühestens dann gestellt werden, wenn eine
Einberufung droht. Erst wenn ein Musterungsbescheid rechtskräftig
geworden ist und wenn andere Hinderungsgründe gegenüber einer
Einberufung nicht bestehen, wäre der Zeitpunkt gekommen.
3. Folgen des Antrags
(§ 3 KDVG) Die Antragstellung hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich der Musterung
zu unterziehen. Ab der Erstantragstellung ist eine Einberufung zum
Grundwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt
oder zurückgenommen wurde. Dann entfaltet er einberufungshemmende
Wirkung.
Diese
einberufungshemmende Wirkung hat der KDV-Antrag nicht, wenn der
Antragsteller bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden
ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig
einberufen werden kann (vorbenachrichtigt). Wird der Wehrpflichtige
nicht rechtzeitig vor dem Einberufungstermin als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt, muss er bis zur rechtskräftigen
Anerkennung als Soldat dienen.
(§ 4 KDVG)
Über die Anträge von ungedienten einberufenen oder vorbenachrichtigten
Wehrpflichtigen sowie von Soldatinnen und Soldaten soll vorrangig
entschieden werden. Das gleiche gilt für Reservistinnen und
Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen
worden sind.
4. Formeller KDV-Antrag
Der
KDV-Antrag muss unter Nennung des eigenen Namens, der eigenen Anschrift
und der Personenkennziffer unter Berufung auf das Grundgesetz gestellt
werden. Beispielhafte Formulierungen sind,
„Hiermit beantrage ich meine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz.“
oder offensiver formuliert:
„Ich verweigere aus Gewissensgründen den Kriegsdienst an der Waffe gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz.“
Die persönliche Unterschrift darf nicht vergessen werden, da ansonsten der Antrag nicht gültig ist.
(§ 2 Abs. 6 KDVG)
Das KWEA ist verpflichtet, dem Antragsteller den Eingang des
KDV-Antrags schriftlich zu bestätigen. Ab dem Eingangsdatum des Antrags
läuft das Anerkennungsverfahren. In dieser Eingangsbestätigung wird dem
Antragsteller auch mitgeteilt, dass sein Antrag an das BAZ zur weiteren
Bearbeitung weitergeleitet wird.
5. Anerkennungsverfahren
(§ 5 KDVG)
Um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erreichen, muss der
Antragsteller zusätzlich zwei Unterlagen (Lebenslauf, Begründung)
abgeben. Diese können aber auch problemlos später nachgereicht werden.
Wenn das Nachreichen nicht von selbst geschieht, wird man schriftlich
aufgefordert, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer einmonatigen
Frist einzureichen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, wird der
Antrag abgelehnt.
Wichtiger
Hinweis: Von allen Schriftstücken sollten Kopien oder Durchschriften
angefertigt werden. Schriftstücke sollten außerdem immer per Einschreiben mit Rückschein
abgesandt bzw. persönlich gegen Eingangsbestätigung abgegeben werden,
damit nachvollziehbar bleibt, dass und wann welches Schreiben beim
Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für den Zivildienst eingetroffen
ist.
5.1 Grundsätzliches
In
der Praxis wird nur noch ein geringer Prozentsatz der Antragsteller aus
inhaltlichen Gründen abgelehnt. Häufig sind Formfehler oder
Fristversäumnisse Ursache einer Ablehnung. Es kann derzeit davon
ausgegangen werden, dass derjenige, der anerkannt werden möchte, auch
anerkannt wird. Wichtig ist nur die Beachtung einiger grundsätzlicher
Kriterien. Der Antragsteller kann sehr viel schreiben. Die
Rechtsprechung gibt vor, dass die Anerkennungsinstanz die
Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung feststellen können muss.
Deshalb ist es nur konsequent, diese Erwartungen zu erfüllen und zu
schreiben, was zur Anerkennung führt.
Kriegsdienstverweigerung
ist in der Bundesrepublik Deutschland nur aus Gewissensgründen
zugelassen. Daher versucht die Prüfbehörde, wird versucht, mit Hilfe
des Lebenslaufes und der Begründung festzustellen, ob der Antragsteller
ein „anerkennungswürdiges“ Gewissen besitzt. Daraus ergeben sich auch
die Anforderungen an den Lebenslauf und die Begründung. Der KDV-Prüfer
muss die Entwicklung der Entscheidung zur KDV nachvollziehen können.
Deshalb kann es sinnvoll sein, im Lebenslauf mehr als die etwa bei
einer Bewerbung geforderten Daten aufzuführen. Der Lebenslauf bildet
den Rahmen, in dem der Antragsteller versucht, die Entwicklung seiner
Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung zu verdeutlichen. Die
Begründung liefert die Erläuterungen und Erklärungen, mit denen dieser
Rahmen inhaltlich gefüllt wird.
5.2 Anhörung
(§ 6 KDVG)
Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der
Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr/ihm die
Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend
schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche
Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, könnte die Antragstellerin oder
den Antragsteller auch mündlich befragt werden (mündliche Anhörung).
Die mündliche Anhörung kommt in der Praxis allerdings absolut selten
vor.
5.3 Tabellarischer Lebenslauf
Der
einzureichende Lebenslauf muss laut Gesetz tabellarisch und vollständig
sein. Er ist vollständig, wenn er keine zeitlichen Lücken aufweist. Als
Minimum muss er die persönlichen Daten wie Name, Geburtsort und -jahr
plus Daten über den eigenen vollständigen Schul-/Ausbildungsweg und die
Berufsausübung enthalten.
Bei
Antragstellern, die Soldaten oder Reservisten sind, empfiehlt sich
zusätzlich, die Namen und Berufe der Eltern und Geschwister mit
aufzunehmen. Auch Angaben über die Ereignisse und Personen, welche die
Gewissensbildung beeinflusst haben, können aufgeführt werden. Dazu
gehören zum Beispiel die Art der Erziehung, schwere Krankheiten, Tod
von nahen Verwandten, Glaubenszugehörigkeit, die Geburt eines eigenen
Kindes, die eigene Beteiligung an den Kriegseinsätzen der Bundeswehr,
aber auch geschichtliche Ereignisse wie Kriege, von denen man behaupten
kann, dass sie eng mit der eigenen Biografie verbunden sind. Engagement
und Freizeitbeschäftigungen, die Einfluss auf die Entwicklung der
Persönlichkeit haben und hatten, können den Lebenslauf ergänzen.
5.4 KDV-Begründung
Das KDV-Gesetz schreibt vor, dass der Antragsteller eine „persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung“
einzureichen hat. Der zentrale Punkt dieser Begründung muss die
Beantwortung der Frage sein, weshalb einem das Gewissen das Töten von
Menschen und auch schon die Ausbildung dazu verbietet. Man muss in der
Begründung also die Gewissensentscheidung selbst erläutern und
darlegen, wie sie entstanden ist und welche Bedeutung sie im eigenen
Leben hat.
Dabei ist zu
beachten, dass eine lediglich situationsbedingte
Kriegsdienstverweigerung Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
Gewissensentscheidung aufkommen lassen wird.
Nur wer eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den
Kriegsdienst an der Waffe unter Berufung auf das Grundrecht im Sinne
des Artikel 4 Absatz 3 Satz 1
des Grundgesetzes getroffen hat, kann als Kriegsdienstverweigerer
anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes versteht man unter einer
Gewissensentscheidung eine an den Kategorien von ‚Gut’ und ‚Böse’
orientierte Entscheidung, die für den Einzelnen unbedingt verbindlich
ist. Sie muss sich gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin
richten.
Einige wichtige Punkte, die in der Begründung erwähnt werden sollten:
Die Erläuterung der eigenen Gewissensbildung
Wie
verlief die persönliche Entwicklung in Bezug auf die
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst? Was ist mein Gewissen und
welche Einflüsse waren für die Entstehung maßgebend (Erziehung,
Erlebnisse)? Wie unterscheide ich zwischen „gut“ und „böse“? Welches
sind die wesentlichen Beweggründe (religiöse, gefühlsmäßige,
vernunftmäßige, ethisch-moralische)? Welche Rolle spielt das Gewissen
im alltäglichen Leben? Woran erkenne ich, dass es sich um eine
Gewissensentscheidung handelt? Als wie verbindlich erfahre ich eine
Gewissensentscheidung? Hat die Gewissensentscheidung möglicherweise zu
Veränderungen in meiner Lebensgestaltung geführt (Aktivitäten im
politischen oder sozialen Bereich)? Gab es schon einmal Situationen, in
denen ich gezwungen war, gegen mein Gewissen zu handeln, und wie bin
ich damit umgegangen? Was können mögliche Folgen eines Handelns gegen
mein Gewissen sein? Habe ich mich mit dem im Grundgesetz verankerten
Verteidigungsauftrag der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt?
In welcher Weise habe ich mich mit der Problematik der
Kriegsdienstverweigerung beschäftigt (Bücher, Gespräche, Filme)?
Auseinandersetzung mit Krieg, Gewalt, Töten
Warum
empfinde ich Krieg, Gewalt und Töten als Unrecht? Warum lehne ich das
Töten im Krieg ab? Warum könnte ich mich nie an einem Krieg beteiligen?
Was ist Krieg für mich, welche Beziehung habe ich zum Krieg? In welcher
Form werde ich mit Krieg konfrontiert (Zweiter Weltkrieg, Krieg im
ehemaligen Jugoslawien, „Anti-Terror-Krieg“, Geschichtsunterricht,
Medien etc.)? Was bedeutet heutzutage Krieg in der Realität? Wie
entstehen Kriege? Wie verhalte ich mich gegenüber Gewalt?
Auseinandersetzung mit Aufgaben des Militärs bzw. der Bundeswehr
Welche
Aufgaben haben Armeen im Allgemeinen und die Bundeswehr im Speziellen
(„Frieden sichern“, „verteidigen“)? Warum gibt es Armeen? Warum kann
ich in keiner Armee dienen? Wie kann ich „meinem Staat“ als
Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall dienen?
Gerade
die Beantwortung der Fragen, was Krieg für einen bedeutet, in welcher
Form man heutzutage mit Kriegen konfrontiert wird, welche Aufgaben
Armeen haben, welches Leid durch Kriege erzeugt wird etc. vermittelt
dem Leser den Eindruck einer intensiveren Auseinandersetzung mit der
Thematik. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der Begründung einer
offiziellen Meinung entsprochen wird; eher im Gegenteil sollte jeder
versuchen, seine persönliche Meinung darzulegen. Vorsicht ist jedoch
geboten, wenn Behauptungen in der Begründung aufgestellt werden, deren
„Wahrheitsgehalt“ nicht unmittelbar ersichtlich ist. So ist es unklug,
sich zu solch plakativen Aussagen wie „Soldaten sind Mörder“ oder „Die
Bundeswehr ist eine Angriffsarmee“ verleiten zu lassen, wenn es
innerhalb der Begründung nicht gelingt, diese Aussagen zu erklären oder
mit Hilfe von Tatsachen zu belegen.
Nothilfe- und Notwehrsituationen
Wie
verhalte ich mich, wenn ich selbst oder ein anderer gewaltsam
angegriffen werden? Dabei ist wichtig, dass man den Unterschied
zwischen einer Notwehr- oder Nothilfesituation zum Verteidigungsfall
und zum Dienen in einer Armee darstellt. In einer Notwehr- oder
Nothilfesituation entscheide ich allein, wie und ob ich handle. Ich
habe die Möglichkeit, die Situation selbst zu beeinflussen. Ich kann
die Handlungen vor meinem Gewissen abwägen, zumindest kann ich das
versuchen.
Im Krieg bin ich
auf „Gedeih und Verderb“ dem militärischen Vorgesetzten ausgeliefert.
Ich kann die Handlung nicht selbst bestimmen, sondern muss auf Befehl
hin gehorsam hin funktionieren. Ich muss Handlungen ausführen, die
gegen mein Gewissen und gegen Überzeugungen verstoßen könnten, ohne
dass ich die Möglichkeit habe, diese zu hinterfragen.
Im
weiteren Verlauf der Begründung sollte man dann die Entwicklung der
eigenen Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung beschreiben.
Dabei greift man auf Ereignisse und Erlebnisse zurück, die in dem
Lebenslauf bereits genannt wurden und nun näher zu erläutern sind.
Einige Beispiele, die zur Gewissensentwicklung beigetragen haben könnten:
- Erziehung
- Wie
wurden Konflikte in der Familie gelöst? Welche Art von Strafen hat man
in der Kindheit erlebt? Welches Verhältnis bestand zwischen den
Geschwistern?
- Personen, die einen in der
Persönlichkeitsentwicklung stark beeinflusst haben (Großeltern, Lehrer,
Pfarrer etc.) Inwiefern habe ich Meinungen oder Wertvorstellungen
dieser Personen auch als für mich verbindlich übernommen?
- Erlebnisberichte von Kriegen und Gewalt
- Gespräche
mit Verwandten, in der Schule, Berichte und Darstellungen in Medien,
Büchern, Filmen etc. Was habe ich dabei empfunden? Was konnte ich
daraus lernen?
- eigener Glauben oder
Weltanschauung (Inwiefern wurde meine Gewissensentscheidung von meinem
Glauben oder von meiner Weltanschauung beeinflusst?)
- Erfahrungen von sozialer Not, Krankheit und Tod
- Inwiefern
war ich irgendwann einmal gezwungen, mich mit dem Wert meines oder
eines anderen Lebens auseinanderzusetzen? Hat diese Erfahrung zu der
Überzeugung geführt, niemals anderen Menschen das Leid zufügen zu
wollen, das man selbst erlebt hat?
- Erfahrungen bei der Arbeit oder bei Ferienjobs, Freizeit, politisches Engagement
- Politik im weitesten Sinne
Es
kann vorkommen, dass in einem Lebenslauf Umstände auftauchen, die Grund
für eine Ablehnung bieten. Beispiele sind die Mitgliedschaft in einem
Schützenverein, das Betreiben einer Kampfsportart, Verurteilungen wegen
Fahrens unter Alkoholeinfluss, Körperverletzung, sonstige Vorstrafen,
Anstellungen bei einer Wach- und Schließgesellschaft, die freiwillige
Meldung bei der Bundeswehr etc. Auch wenn man glaubt, ausschließen zu
können, dass dem BAZ dieser betreffende Umstand bekannt ist, kann es
doch möglich sein, dass es davon Kenntnis erhalten hat. Dass danach
berechtigte Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Begründung auftreten
können, liegt auf der Hand. Deshalb ist es empfehlenswert, diese
Tatsachen in der Begründung mit anzugeben und schlüssig und geeignet zu
begründen, was sich seitdem bei einem selbst verändert hat, wie man
heute dazu steht, weshalb man damals glaubte, richtig zu handeln, was
der Unterschied zwischen Boxen und Krieg führen ist, was Schießen auf
Scheiben vom Schießen auf Menschen unterscheidet, warum eine Armee kein
Wachschutz ist etc. Gerade bei solchen schwierigen Begründungen ist es
immer ratsam, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Das gilt auch für
diejenigen, die unsicher sind, ob das, was sie geschrieben haben, zur
Anerkennung führen kann oder nicht.Ein geeignetes Mittel der
Selbstkorrektur ist nach mehrmaligem Durchlesen der Begründung die
Frage, ob man sich selbst oder seine Freundin, Eltern o.a. davon
überzeugen könnte, ein Kriegsdienstverweigerer zu sein.Der Umfang einer
Begründung ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und dem Alter
und der formalen Bildung des Antragstellers. Noch nicht zum Wehrdienst
Einberufene, die den KDV-Antrag erstmalig stellen, sollten nicht
weniger als eine ¾ Seite schreiben (handschriftlich mehr). Allerdings
wurden auch schon Begründungen mit geringerem Umfang anerkannt. Es
sollte jedoch nicht vergessen werden, dass vom BAZ auch Fleißpunkte
verteilt werden.
Wichtig ist,
dass man seinen eigenen Stil beim Formulieren verwendet und nicht
versucht, andere Begründungen in Stil und Inhalt zu kopieren. Die
Prüfer erwarten keine geschliffenen Sätze, sondern eine Offenbarung der
eigenen Gewissensentscheidung.
Anträge
von vorbenachrichtigten oder einberufenen Wehrpflichtigen, Soldatinnen
und Soldaten, sollen vorrangig bearbeitet werden. Sie sollten sie sehr
ausführlich beschreiben können, wo ihr „Gewissenswandel“ herkommt, denn
sie waren ja offensichtlich zunächst bereit, in einem Konflikt zwischen
den Staaten mit der Waffe zu kämpfen. Wo und wie hat sich ihr Gewissen
das erste Mal gemeldet? Gab es einen fließenden Übergang vom
„Töten-Können“ zum „Nicht-Mehr-Töten-Können“? Jeder Soldat und jede
Soldatin sollte sich ausführlich Rat bei einer kompetenten Stelle
holen. Der Umfang der Begründung sollte deutlich mehr als 1½ Seiten
umfassen.
Auch
Zweitantragsteller sollten sich mehr Mühe bei ihrer KDV-Begründung
geben. Sie müssen beispielsweise ausführlich erklären, warum sie beim
ersten Antrag nicht anerkannt wurden und warum sie die vorhandenen
Rechtsmittel nicht ausgeschöpft haben.
6. Anerkennung
In
der Regel soll die Bearbeitung der Unterlagen nicht länger als zwei
Monate dauern. Der förmliche Anerkennungsbescheid („Sie sind
berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.“) wird dem
Antragsteller per Post zugestellt. Die Anerkennung ist unanfechtbar.
Danach
ist dieser verpflichtet, Zivildienst zu leisten, und muss damit
rechnen, dass er, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, innerhalb von
sechs Monaten zum Zivildienst herangezogen werden soll.
Bei
bereits Einberufenen oder dienenden Soldaten wird der bisher geleistete
Dienst angerechnet und gegebenenfalls eine Einberufung zur Ableistung
der Restdienstzeit verfügt.
7. Ablehnung
Lehnt das BAZ den KDV-Antrag ab, kann man innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen.
Wird
auch dieser Widerspruch durch das Bundesamt abgelehnt, bleibt die
Möglichkeit, gegen die Ablehnung Klage vor dem zuständigen
Verwaltungsgericht zu erheben. Im Verwaltungsgerichtsverfahren muss
grundsätzlich der Kläger (KDV-Antragsteller) davon ausgehen, dass er zu
einer mündlichen Verhandlung geladen wird. Dort muss er dann seinen
Antrag mündlich vertreten und zusätzlich Fragen des Gerichts
beantworten.
Wird der
Antragsteller auch vor dem Gericht abgelehnt oder versäumt er die Frist
zur Klageerhebung, besteht noch die Möglichkeit eines Zweitantrages.
Dieser ist zuständigkeitshalber erneut beim KWEA einzureichen. Auch in
diesem Fall ist ganz besondere Sorgfalt bei der Begründung angebracht,
da die Gewissensprüfung von Antragstellung zu Antragstellung
schwieriger wird.
© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
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