|
Für
einen Kriegsfall („Bündnisfall“, „Spannungsfall“ oder
„Verteidigungsfall“) gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, die
automatisch oder erst aufgrund des Beschlusses eines Verfassungsorgans
in Kraft treten. Sie setzen in diesem Fall die ohnehin eingeschränkten
Grundrechte von Wehrpflichtigen weiter außer Kraft.
1. Soldaten/innen und Auslandseinsätze
Alle
freiwillig dienenden Soldaten und Soldatinnen (Berufs-,
Zeitsoldaten/innen, freiwillig Wehrdienst Leistende) können zu jedem
Einsatz abkommandiert werden. Es bedarf keiner vorherigen Zustimmung
des einzelnen Soldaten. Nach der herrschenden Rechtsauffassung sind
allerdings grundsätzlich „auch Soldaten im Grundwehrdienst
verpflichtet, im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr
überall dort Dienst zu leisten, wo es erforderlich ist“, also auch im
Ausland. Allerdings ist es derzeit Praxis, dass
Grundwehrdienstleistende dort „ausschließlich aufgrund freiwilliger
Meldung eingesetzt werden“ (Drucksache des Bundestages 14/3893, S. 42).
In einer zugespitzten Situation kann sofort von dieser Praxis
abgewichen werden. Potenziell ist also auch jeder
Grundwehrdienstleistende davon bedroht, im Ausland eingesetzt zu werden.
2. Reservisten und Auslandseinsätze
Reservisten
und Reservistinnen dürfen außerhalb des Spannungs- oder
Verteidigungsfalles nicht gegen ihren Willen zu einem Auslandseinsatz
einberufen werden. Hat ein Reservist oder eine Reservistin eine
„Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen“
unterschrieben, kann er/sie zu einem maximal siebenmonatigen
Auslandseinsatz einberufen werden. Die Erklärung kann nur bis zur
Einberufung zurückgezogen werden. Nach einer Einberufung ist der
Widerruf ausgeschlossen.
3. Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsfall
Unabhängig
von einer gesetzlichen Voraussetzung kann die Bundesregierung verfügen,
dass Reservisten und Reservistinnen zu unbefristeten Wehrübungen, als
Bereitschaftsdienst deklariert, einberufen werden können. Diese
Einberufungen können durch die Kreiswehrersatzämter ohne Einhaltung
einer Frist ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann die
Bundesregierung - in eigenem Ermessen und ohne parlamentarische
Zustimmung - den Bereitschaftsfall anordnen, wenn eine sogenannte
krisenhafte Situation vorliegt. Die Kreiswehrersatzämter können
Zurückstellungen, die nach § 12 Absatz 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes vorgenommen wurden (Vorbereitung auf das geistliche Amt, Berufsausbildung, zweiter Bildungsweg etc.), widerrufen.
Widersprüche
gegen Musterungsbescheide verlieren ihre aufschiebende Wirkung,
gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen vor der Einberufung können
unterbleiben. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können zur
unverzüglichen Rückkehr aufgefordert werden, und jeder Grenzübertritt
ist genehmigungspflichtig.
Der Bereitschaftsfall hat keine Auswirkungen auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer.
4. Spannungsfall und Bündnisfall
Der Spannungsfall tritt gemäß Art. 80a Absatz 1 Grundgesetz dann ein, wenn der Bundestag dies mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Nach Art. 80a Absatz 3 GG
kann der Spannungsfall auch dann eintreten, wenn ein „internationales
Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der
Bundesregierung“ einen entsprechenden Beschluss fasst. Ein solches
internationales Organ ist z.B. die Nato.
5. Wehrpflicht und Spannungsfall
Nach Eintreten des Spannungsfalls kann eine „Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten“ im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 95)
in Kraft treten. Danach werden Verwaltungsvorgänge durch
Vereinfachungen erheblich beschleunigt, da auf Anhörungen, schriftliche
Bestätigungen und Begründungen verzichtet werden kann. Die Aufgabe der
Kreiswehrersatzämter, der Truppe Personalersatz zuzuführen, wird
dadurch vereinfacht.
6. Spannungsfall/Verteidigungsfall
Nach Artikel 12a
können sowohl im Spannungs- als auch im Verteidigungsfall
Wehrpflichtige, die sich weder im Wehr- noch im Zivildienstverhältnis
befinden, für „Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden“.
Allerdings ist hier zwischen dem Spannungsfall nach Artikel 80a Absatz 1, der eine Entscheidung des Bundestages voraussetzt, und nach Artikel 80a Absatz 3
zu unterscheiden. Letzterer wird aufgrund einer Entscheidung durch ein
internationales Gremium festgestellt. Das ist der Bündnisfall.
Arbeitsverpflichtungen von Wehrpflichtigen sind nur dann möglich, wenn
der Bundestag den Spannungsfall nach Absatz 1 festgestellt hat.
Notstandsgesetze
können im Spannungs- oder Verteidigungsfall in Kraft treten und hebeln
in grundlegenden Bereichen die Grundrechte aller Bürger und Bürgerinnen
aus. Aber auch unabhängig von der formellen Feststellung des
Spannungsfalls kann der Bundestag nach Artikel 80a Absatz 1 die
Anwendung der Notstandsgesetze beschließen, die ansonsten nur im
Spannungs- oder Verteidigungsfall zugelassen sind. Dies wird als
„Teilnotfall“ bezeichnet.
Anträge
auf Kriegsdienstverweigerung, die von nicht einberufenen Ungedienten
gestellt werden, verlieren im Verteidigungs- und Spannungsfall
einschließlich Bündnisfall ihre einberufungshemmende Wirkung.
Antragsteller können trotzdem vor der Entscheidung über ihren Antrag
zum Wehrdienst einberufen werden. Jedoch hat das
Bundesverfassungsgericht am 24. April 1985 festgestellt, dass man im
Kriegsfall nach einem KDV-Antrag nur zu waffenlosem Dienst verpflichtet
werden darf. Dazu können folgende Hilfstätigkeiten für das Militär
gehören: Dienst in der Militärverwaltung, Sanitätsdienst, Verpflegung,
Reparaturen (aber nicht von Waffen), Feuer löschen, Entschärfen von
Blindgängern.
7. Wehrpflicht, KDV und Spannungs-/ Verteidigungsfall
Nach
Eintreten des Spannungs- oder Verteidigun gsfalles endet die
Wehrpflicht erst in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das 60.
Lebensjahr vollendet (§ 3 Absatz 5 WPflG).
Für aktive Soldaten wird die Dienstzeit auf unbestimmte Zeit erweitert,
Reservisten können zu einem unbefristeten Wehrdienst einberufen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 4 WPflG),
auch zu Einsätzen rund um den Globus. Ungediente Wehrpflichtige gehören
zur Ersatzreserve und können zur Bundeswehr einberufen werden. Die
Ausweitung der Wehrpflicht gilt auch für anerkannte
Kriegsdienstverweigerer. Sie können ebenfalls bis zum 60. Lebensjahr zu
einem unbefristeten Zivildienst einberufen werden, unabhängig davon, ob
sie bereits Zivildienst geleistet haben oder noch nicht - so § 79 Absatz 1 ZDG.
Ein Kriegsdienstverweigerer, der noch vor Eintreten des Spannungs- oder
Verteidigungsfalles seine Anerkennung beantragt hat, über dessen Antrag
aber noch nicht entschieden ist, kann sofort zum Zivildienst einberufen
werden (WPflG § 48 Absatz 2 Satz 2).
Alle erfolgten Zurückstellungen vom Wehr- oder Zivildienst, ausgenommen
solche aus gesundheitlichen Gründen, treten außer Kraft (WPflG § 48 Absatz 2 Satz 3 und § 79 Absatz 4 ZDG).
Einberufungen zum unbefristeten Wehrdienst, und zwar zum sofortigen
Dienstantritt, können ohne Einhaltung einer Frist erfolgen (§ 21 Absatz 3 WPflG).
Nur die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
schützt Wehrpflichtige vor den vielfältigen Möglichkeiten einer
Einberufung ins Militär. Und ein solcher Antrag ist auch ein deutliches
Zeichen: Nicht (mehr) mit mir! © Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
Die vorliegenden Infos können in vielen Fällen die persönliche Beratung nicht ersetzen.
Mitglieder und Förderer der Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung können sich kompentent beraten lassen.
Um weiterhin das Angebot werbe- und
kostenfrei aufrechterhalten zu können, sind wir auf Eure Unterstützung
angewiesen und bitten deshalb um Spenden. |