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Keine Musterung

VI. Ohne Musterung keine Einberufung

Zum Militärdienst oder Zivildienst kann man nur einberufen werden, wenn man vorher tauglich gemustert wurde. In der Vergangenheit führte massenhafte Musterungsverweigerung dazu, dass viele tausend Wehrpflichtige sich der Würdelosigkeit einer zwangsweisen militärärztlichen Untersuchung entzogen und sich dem Zwangsdienst gänzlich entziehen konnten - ohne Musterung keine Einberufung! Der uns bekannte Musterungsverweigerungsrekord liegt bei 14 Jahren.

Auf Initiative der Bundeswehr ergänzte der Bundestag 2005 das Wehrpflichtgesetz um folgende Ermächtigung, um der Massenverweigerung zu begegnen:
„Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.“ (WPflG § 17, Absatz 10)

Das bedeutet, ein Wehrpflichtiger kann tauglich gemustert werden, ohne dass er jemals zur Musterung im Kreiswehrersatzamt war und ohne dass ihn ein Musterungsarzt gesehen geschweige denn untersucht hat. Daraus wird deutlich, wie extrem und maßlos der Zugriff des Staates auf den Menschen ist, wenn es um den Militärdienst geht.

Durch eine Verzögerung des Musterungszeitpunktes kann Zeit gewonnen werden. Notwendige Zeit, beispielsweise, um:

Darüber hinaus ist die offensive und offene Verweigerung der Musterung auch ein politisches Zeichen gegen die Wehrpflicht und Kriegsverplanung.

1. Ladung zur Musterung

Üblicherweise lädt das KWEA zur Erstmusterung und zur „Eignungsuntersuchung- und feststellung“ (EUF) an einem Tag. Nur zur Musterung wird geladen, wenn zuvor bereits ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt wurde (wovon grundsätzlich abzuraten ist, es sei denn, der Antragsteller will möglichst schnell einen Ersatzdienst leisten).

Zum ersten Musterungstermin lädt das Kreiswehrersatzamt (KWEA) üblicherweise mit einem normalen Brief. Erfolgt keine Reaktion, lädt es zum 2. Termin in der Regel mit einem eingeschriebenen Brief (Einschreiben). Bleibt der Wehrpflichtige weiterhin unentschuldigt der Musterung fern, kann ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde (gelber Briefumschlag) folgen. (Ausführlich zu Zustellungsarten und Zustellungsfristen von Schreiben auch unter Wissenswertes).

Bei normalen Briefen und Einwurf-Einschreiben kann die Zustellung nicht nachgewiesen werden. Diese Schreiben können beantwortet werden, können aber auch auf dem Postweg verloren gehen. Ebenfalls als nicht zugestellt gilt in der Regel ein Übergabe-Einschreiben, wenn es persönlich nicht ausgehändigt werden konnte und es innerhalb der Abholfrist von 7 Tagen nicht von der Post abgeholt worden ist. Erst, wenn ein Einschreiben angenommen oder ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde zugestellt wird, hat man nachweislich Kenntnis von einem Musterungstermin erlangt.

Auf ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde muss man unbedingt reagieren! Es soll vom Briefträger dem Empfänger persönlich überreicht werden. Trifft der Postzusteller diesen nicht an, wird es in den hauseigenen Briefkasten eingeworfen. Ab diesem Zeitpunkt der „Niederlegung“ (in der Regel ist das Datum, manchmal auch die Uhrzeit handschriftlich auf dem Umschlag vermerkt) gilt das Schreiben als „zugestellt“, unabhängig davon, ob es wirklich ausgehändigt wurde oder nicht. Juristisch gesehen hat man damit nachweislich ab dem Zustellungszeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangt. Ist man nachweislich allerdings z.B. im Urlaub gewesen, verschiebt sich der Tag der Zustellung auf den ersten Tag nach der Wiederkehr.

2. Folgen unentschuldigten Fernbleibens von der Musterung

Um der Ladung zur Musterung bzw. der Ladung zur Musterung/EUF Nachdruck zu verleihen, teilt das KWEA auch gleich mit, welche Rechtsfolgen das unentschuldigte Fernbleiben haben kann: polizeiliche Vorführung zur Musterung (Punkt 5 auf dieser Seite) und/oder Entscheidung über die Tauglichkeit nach Aktenlage (Punkt 6 auf dieser Seite).

(§ 45 WPfG) Seit Änderung der Bußgeldvorschrift im Mai 2005 kann das unentschuldigte Fernbleiben von der Musterung nicht mehr mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Militärverwaltung nutzt stattdessen die in das Gesetz neu aufgenommene Möglichkeit der „Musterung nach Aktenlage“.

3. Entschuldigungen/Terminverlegung

Hat man nun tatsächlich eine Ladung zur Musterung nachweislich erhalten und „kann“ den Termin nicht wahrnehmen, muss man unter Angabe des Verhinderungsgrundes um Terminverlegung bitten. Entschuldigen sollte man sich unbedingt schriftlich (immer eine Kopie für sich selbst machen), und den Brief sollte man als Übergabeeinschreiben mit Rückschein versenden. Nur in Ausnahmefällen ist es ratsam, mit dem KWEA zu telefonieren.

Einige Beispiele für die Bitte um Terminverlegung:

  • Referat/Prüfungen, wichtige berufliche Termine,
  • dringender und nicht verschiebbarer Arzttermin,
  • lange geplanter Urlaub (aber unter drei Monaten Dauer!),
  • wichtige Familienangelegenheiten, familiäre Notsituationen,
  • Krankheit (Krankmeldung, oft wird bei mehrfacher Entschuldigung wegen Erkrankung zusätzlich eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangt) usw.

Alle Entschuldigungen sind dem KWEA durch Nachweise glaubhaft zu machen.

Hat man mehrere Einzeltermine nicht wahrnehmen können, muss man damit rechnen, eine Dauerladung zu erhalten, die sich über mehrere Wochen oder Monate erstrecken kann.

Bei einer Dauerladung verlangt das KWEA, dass der gesamte Zeitraum entschuldigt wird, und weist bei den Ladungen zusätzlich darauf hin, dass keine freie Terminwahl besteht! Eine Entschuldigung kann sich auch aus unterschiedlichen Begründungen zusammensetzen, wichtig ist aber, dass sie den gesamten Zeitraum abdeckt (z.B.: 3 Wochen Urlaub, Rest der Dauerladung krankgeschrieben, weil man im Urlaub erkrankt ist). Ohne Entschuldigungen für den gesamten Zeitraum der Dauerladung droht eine spätere polizeiliche Vorführung zur Musterung (Punkt 4) bzw. „Tauglichkeitsfeststellung nach Aktenlage“ (Punkt 6).

Zwischen den aufgehobenen und neuen Terminen können mehrere Wochen, manchmal auch Monate liegen. Je näher jedoch die 23-Jahre-Grenze rückt, um so kürzer können die Abstände zwischen den Schreiben werden.

4. Polizeiliche Vorführung

(§ 44 Abs. 2 WPflG) Bei „Musterungsunwilligen“ hat das KWEA die Möglichkeit, eine polizeiliche Vorführung anzuordnen (2005: 158 Anordnungen, 2006: 1.642 Anordnungen, 2007: 1.834 Anordnungen, 2008: 2.517 Anordnungen).

Die Theorie
Eine polizeiliche Vorführung kann angeordnet werden, wenn der Wehrpflichtige nachweislich unentschuldigt der Musterung ferngeblieben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er auf ein zugestelltes Einschreiben oder ein niedergelegtes Schriftstück nicht reagiert hat oder das Kreiswehrersatzamt eine Entschuldigung nicht anerkennt.

Die Praxis
Wenn ein Sachbearbeiter der Meinung ist, dass ein Ladungstermin zur Musterung nicht ausreichend entschuldigt sei, kann er die polizeiliche Vorführung anordnen, ohne den Musterungsverweigerer vorher davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Die möglichen Konsequenzen des unentschuldigten Fernbleibens von der Musterung werden normalerweise auf jeder einzelnen Musterungsladung beschrieben. Es gibt also keine Möglichkeit, sich auf den Besuch der Polizei vorzubereiten. Die Zeiten, zu denen die Polizei vorbeikommt, liegen in der Regel zwischen 4 Uhr morgens und 15 Uhr am Nachmittag. Möglich ist auch, dass die Polizei bei der Arbeitsstelle vorfährt. Dies kann allerdings nur dann passieren, wenn dem KWEA die Arbeitsstelle durch Angabe des Wehrpflichtigen bekannt ist.

(§ 44 Abs. 4 WPflG) Die Polizei darf im Rahmen der Vorführungsanordnung nur dann eine Wohnung betreten, wenn sie eine entsprechende richterliche Anordnung vorweisen kann. Die richterliche Anordnung, durch die Militärverwaltung beim zuständige Verwaltungsgericht beantragt, muss die Polizei vorzeigen, braucht sie aber nicht auszuhändigen. Das Gericht kann auf die vorherige Anhörung des Wohnungsinhabers bzw. des vorzuführenden Wehrpflichtigen verzichten, wenn „es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden.“

Die Polizei kann im Rahmen der Vorführungsanordnung beim ersten Wohnsitz und bei ihr bekannten Nebenwohnsitzen auftauchen. Da es sich bei dem Musterungsterminversäumnis aber nicht einmal um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann auch weiterhin falsch geparkt und Staatsgrenzen dürfen überschritten werden etc., ohne dass man befürchten muss, in irgendeine Fahndungsliste zu geraten.

Oft fühlt die Polizei auch telefonisch oder persönlich vor und befragt die Nachbarn. Keiner ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben. Den Nachbarn sollte erklärt werden, worum es geht. Auch sollten ihnen allgemein verständliche Handlungsanweisungen gegeben werden.

Oberstes Prinzip muss also sein: Unangemeldeter Besuch wird nicht empfangen! Die Türen bleiben zu! In der Wohnung sollte man sich ruhig verhalten, da die Polizei sonst auf die Idee kommen könnte, mit der Begründung „Gefahr im Verzug“ die Tür vom Schlüsseldienst öffnen zu lassen oder aufzubrechen. Die Kosten trägt der Musterungsunwillige, sofern er denn erwischt wird. Ist niemand in der Wohnung, wird die Polizei sich auch hüten, eine Tür öffnen zu lassen. Man sollte berücksichtigen, dass die Polizei auch in Zivil agieren kann. Aus diesem Grund kann man für den Fall der Fälle Vorsorge treffen. Zum Beispiel:

  • sich nicht am ersten Wohnsitz aufhalten oder - falls dies nicht möglich ist-,
  • Klingelzeichen mit allen willkommenen Personen ausmachen,
  • morgens laute Musik und sonstigen Krach vermeiden,
  • wenn möglich, mit Licht sparsam umgehen,

Wenn man mitbekommt, dass die polizeiliche Vorführung angeordnet wurde, obwohl die Ladungstermine enschuldigt waren, könnte eine „einstweilige Anordnung“ gegen die Vorführung beim zuständigen Verwaltungsgericht erwirkt werden.

Wenn die polizeiliche Vorführung erfolgreich ist, fährt die Polizei den Musterungsverweigerer zum KWEA. Das muss nicht auf direktem Wege geschehen, sondern kann auch mehrere Stunden dauern, da aus verschiedenen Polizeiabschnitten mehrere Musterungsverweigerer zusammengesucht werden können. Man darf aber nicht über Nacht festgehalten werden.

Im KWEA kann es durchaus die Möglichkeit geben, wieder nach Hause zu gehen, ohne gemustert worden zu sein, nämlich dann, wenn man noch keinem Musterungsarzt vorgestellt wurde.

5. Verweigerung der Untersuchung

(§ 17 Abs. 4 WPflG) Der Wehrpflichtige hat die Pflicht, nicht nur der Musterungsladung Folge zu leisten. Er muss sich auch untersuchen lassen. Die Verweigerung der konkreten Musterungsuntersuchung ist zwar ein Verstoß gegen das Wehrpflichtgesetz, bleibt rechtlich aber weitgehend folgenlos. Es droht kein Bußgeld.

Wird die Musterungsuntersuchung verweigert, wird der Musterungsarzt den Tauglichkeitsgrad „nach Augenschein“ vergeben – Ergebnis: tauglich, sofern augenscheinlich keine Untauglichkeit vorliegt. Ein Widerspruch gegen die per Augenschein festgestellte Tauglichkeit wird vom KWEA dann schnell zurückgewiesen, wenn sich der Widerspruch lediglich allgemein gegen die Art und Weise der Tauglichkeitsfeststellung richtet. Nach der Rechtsprechung kann sich der Gemusterte auf die Unzulänglichkeit einer “Augenscheinmusterung„ nicht berufen, wenn er diese Unzulänglichkeit durch die Verweigerung der Untersuchung bzw. Mitwirkung selbst herbeigeführt hat. Anders sieht es aus, wenn im Rahmen des Widerspruchs konkrete gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen werden. Diese muss das KWEA im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüfen (ausführlich Kapitel V 4. Widerspruch gegen den Musterungsbescheid).

6. Musterung nach Aktenlage

(§ 17 Abs. 10 WPflG) Wer der Musterung unentschuldigt fernbleibt und auch nicht polizeilich vorgeführt wird, kann durch das KWEA “nach Aktenlage„, also aufgrund der dem Amt vorliegenden bzw. nicht vorliegenden gesundheitlichen Unterlagen, gemustert werden. Diese seit dem 30. April 2005 bestehende Möglichkeit wurde eigens durch den am Kapitelanfang erwähnten neuen Absatz im Wehrpflichtgesetz geschaffen, um die Musterungsverweigerung als Mittel der Wehrpflichtvermeidung zu bekämpfen. Die Bundesregierung begründet dieses neue Eingriffsrecht folgendermaßen: "Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die polizeiliche Vorführung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist, der oftmals nicht zum Erfolg geführt hat." Und: "Bei der Geltungmachung der Kosten der Vorführung gegenüber dem Wehrpflichtigen bestehen tatsächliche wie rechtliche Hindernisse", d.h. die Kreiswehrersatzämter bleiben auf den Kosten hängen! Deren Argumentation zeigt, dass die massenhafte Musterungsverweigerung, seit Anfang der 1990er Jahre von Zehntausenden erfolgreich durchgeführt, nicht nur ein persönliches Mittel der Wehrpflichtvermeidung ist, sondern auch erhebliche Kosten und Mehrarbeit bei den KWEA produziert.

Wenn ein Wehrpflichtiger nach Aktenlage gemustert werden soll, muss er zuvor mindestens einen Musterungstermin unentschuldigt versäumt haben und die anschließende polizeiliche Vorführungsanordnung muss „erfolglos“ geblieben oder aus Sicht des KWEA von vornherein ohne Aussicht auf „Erfolg“ sein.

Will ein Sachbearbeiter des KWEA einen Musterungsunwilligen nach Aktenlage tauglich machen, braucht er die Zustimmung seines KWEA-Leiters. Stimmt der Leiter zu, wird die Tauglichkeit nach Aktenlage festgestellt und der Musterungsbescheid ausgestellt. Enthält die mit der Erfassung angelegte Personalakte über den Wehrpflichtigen keine den Gesundheitszustand betreffenden Informationen, wird der Tauglichkeitsgrad T1 „voll verwendungsfähig“ vergeben. Dieser Bescheid muss dem Wehrpflichtigen zugestellt werden. Und auch gegen einen solchen Musterungsbescheid besteht dann ein Widerspruchsrecht (Kap.V 4 Widerspruch gegen den Musterungsbescheid).

Mit der Musterung nach Aktenlage ist juristisch Neuland betreten worden. Deshalb gibt es keine entwickelte Rechtsauslegung durch Gerichte. Ungeklärt ist derzeit: Wie oft muss die Polizei eigentlich versucht haben, die Vorführungsanordnung umzusetzen, um die gesetzliche Voraussetzung des „Scheiterns der Vorführung“ zu erfüllen? Welche Voraussetzung müssen vorliegen, damit das KWEA zu Recht meinen kann, dass eine Vorführungsanordnung „von vornherein“ keine Aussicht auf Erfolg hat?




© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
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