4. Polizeiliche Vorführung
(§ 44 Abs. 2 WPflG) Bei „Musterungsunwilligen“ hat das KWEA die Möglichkeit, eine polizeiliche Vorführung anzuordnen (2005: 158 Anordnungen, 2006: 1.642
Anordnungen, 2007: 1.834 Anordnungen, 2008: 2.517 Anordnungen).
Die Theorie
Eine polizeiliche Vorführung kann angeordnet werden, wenn der Wehrpflichtige nachweislich unentschuldigt der Musterung ferngeblieben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er auf ein zugestelltes Einschreiben oder ein niedergelegtes Schriftstück nicht reagiert hat oder das Kreiswehrersatzamt eine Entschuldigung nicht anerkennt.
Die Praxis
Wenn ein Sachbearbeiter der Meinung ist, dass ein Ladungstermin zur Musterung nicht ausreichend entschuldigt sei, kann er die polizeiliche Vorführung anordnen, ohne den Musterungsverweigerer vorher davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Die möglichen Konsequenzen des unentschuldigten Fernbleibens von der Musterung werden normalerweise
auf jeder einzelnen Musterungsladung beschrieben. Es gibt also keine Möglichkeit, sich auf den Besuch der Polizei vorzubereiten. Die Zeiten, zu denen die Polizei vorbeikommt, liegen in der Regel zwischen 4 Uhr morgens und 15 Uhr am Nachmittag. Möglich ist auch, dass die Polizei
bei der Arbeitsstelle vorfährt. Dies kann allerdings nur dann passieren, wenn dem KWEA die Arbeitsstelle durch Angabe des
Wehrpflichtigen bekannt ist.
(§ 44 Abs. 4 WPflG)
Die Polizei darf im Rahmen der Vorführungsanordnung nur dann eine Wohnung betreten, wenn sie eine entsprechende richterliche Anordnung vorweisen kann. Die richterliche Anordnung, durch die Militärverwaltung beim zuständige Verwaltungsgericht beantragt, muss die Polizei
vorzeigen, braucht sie aber nicht auszuhändigen. Das Gericht kann auf die vorherige Anhörung des Wohnungsinhabers bzw. des vorzuführenden
Wehrpflichtigen verzichten, wenn „es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden.“
Die Polizei kann im Rahmen der Vorführungsanordnung beim ersten Wohnsitz und bei ihr bekannten Nebenwohnsitzen auftauchen. Da es sich bei dem Musterungsterminversäumnis aber nicht einmal um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann auch weiterhin falsch geparkt und Staatsgrenzen dürfen
überschritten werden etc., ohne dass man befürchten muss, in irgendeine Fahndungsliste zu geraten.
Oft fühlt die Polizei auch telefonisch oder persönlich vor und befragt die Nachbarn. Keiner ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben. Den
Nachbarn sollte erklärt werden, worum es geht. Auch sollten ihnen allgemein verständliche Handlungsanweisungen gegeben werden.
Oberstes Prinzip muss also sein: Unangemeldeter Besuch wird nicht empfangen! Die Türen bleiben zu! In der Wohnung sollte man sich ruhig verhalten, da die Polizei sonst auf die Idee kommen könnte, mit der Begründung
„Gefahr im Verzug“ die Tür vom Schlüsseldienst öffnen zu lassen oder
aufzubrechen. Die Kosten trägt der Musterungsunwillige, sofern er denn erwischt wird. Ist niemand in der Wohnung, wird die Polizei sich auch hüten, eine Tür öffnen zu lassen. Man sollte berücksichtigen, dass die Polizei auch in Zivil agieren kann. Aus diesem Grund kann man für den
Fall der Fälle Vorsorge treffen.
Zum Beispiel:
- sich nicht am ersten Wohnsitz aufhalten oder - falls dies nicht möglich ist-,
- Klingelzeichen mit allen willkommenen Personen ausmachen,
- morgens laute Musik und sonstigen Krach vermeiden,
- wenn möglich, mit Licht sparsam umgehen,
Wenn man mitbekommt, dass die polizeiliche Vorführung angeordnet wurde, obwohl die Ladungstermine enschuldigt waren, könnte eine „einstweilige Anordnung“ gegen die Vorführung beim zuständigen Verwaltungsgericht
erwirkt werden.
Wenn die polizeiliche Vorführung erfolgreich ist, fährt die Polizei den Musterungsverweigerer zum KWEA. Das muss nicht auf direktem Wege geschehen, sondern kann auch mehrere Stunden dauern, da aus verschiedenen Polizeiabschnitten mehrere Musterungsverweigerer zusammengesucht werden können. Man darf aber nicht über Nacht
festgehalten werden.
Im KWEA kann es durchaus die Möglichkeit geben, wieder nach Hause zu gehen, ohne gemustert worden zu sein, nämlich dann, wenn man noch keinem Musterungsarzt vorgestellt wurde.
5. Verweigerung der Untersuchung
(§ 17 Abs. 4 WPflG)
Der Wehrpflichtige hat die Pflicht, nicht nur der Musterungsladung Folge zu leisten. Er muss sich auch untersuchen lassen. Die Verweigerung der konkreten Musterungsuntersuchung ist zwar ein Verstoß gegen das Wehrpflichtgesetz, bleibt rechtlich aber weitgehend folgenlos. Es droht kein Bußgeld.
Wird die Musterungsuntersuchung verweigert, wird der Musterungsarzt den Tauglichkeitsgrad „nach Augenschein“ vergeben – Ergebnis: tauglich,
sofern augenscheinlich keine Untauglichkeit vorliegt. Ein Widerspruch gegen die per Augenschein festgestellte Tauglichkeit wird vom KWEA dann schnell zurückgewiesen, wenn sich der Widerspruch lediglich allgemein gegen die Art und Weise der Tauglichkeitsfeststellung richtet. Nach der
Rechtsprechung kann sich der Gemusterte auf die Unzulänglichkeit einer “Augenscheinmusterung„ nicht berufen, wenn er diese Unzulänglichkeit
durch die Verweigerung der Untersuchung bzw. Mitwirkung selbst
herbeigeführt hat. Anders sieht es aus, wenn im Rahmen des Widerspruchs konkrete gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen werden. Diese muss das KWEA im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüfen (ausführlich Kapitel V 4. Widerspruch gegen den Musterungsbescheid).
6. Musterung nach Aktenlage
(§ 17 Abs. 10 WPflG)
Wer der Musterung unentschuldigt fernbleibt und auch nicht polizeilich vorgeführt wird, kann durch das KWEA “nach Aktenlage„, also aufgrund der dem Amt vorliegenden bzw. nicht vorliegenden gesundheitlichen
Unterlagen, gemustert werden. Diese seit dem 30. April 2005 bestehende Möglichkeit wurde eigens durch den am Kapitelanfang erwähnten neuen Absatz im Wehrpflichtgesetz geschaffen, um die Musterungsverweigerung als Mittel der Wehrpflichtvermeidung zu bekämpfen. Die Bundesregierung
begründet dieses neue Eingriffsrecht folgendermaßen: "Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die polizeiliche Vorführung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist, der oftmals nicht zum Erfolg geführt hat." Und: "Bei der Geltungmachung der Kosten der Vorführung gegenüber dem Wehrpflichtigen bestehen tatsächliche wie rechtliche Hindernisse", d.h. die Kreiswehrersatzämter bleiben auf den Kosten
hängen! Deren Argumentation zeigt, dass die massenhafte
Musterungsverweigerung, seit Anfang der 1990er Jahre von Zehntausenden erfolgreich durchgeführt, nicht nur ein persönliches Mittel der Wehrpflichtvermeidung ist, sondern auch erhebliche Kosten und Mehrarbeit bei den KWEA produziert.
Wenn ein Wehrpflichtiger nach Aktenlage gemustert werden soll, muss er zuvor mindestens einen Musterungstermin unentschuldigt versäumt haben und die anschließende polizeiliche Vorführungsanordnung muss „erfolglos“ geblieben oder aus Sicht des KWEA von vornherein ohne Aussicht auf „Erfolg“ sein.
Will ein Sachbearbeiter des KWEA einen Musterungsunwilligen nach Aktenlage tauglich machen, braucht er die Zustimmung seines KWEA-Leiters. Stimmt der Leiter zu, wird die Tauglichkeit nach Aktenlage festgestellt und der Musterungsbescheid ausgestellt. Enthält die mit der Erfassung angelegte Personalakte über den Wehrpflichtigen keine den Gesundheitszustand betreffenden Informationen, wird der Tauglichkeitsgrad T1 „voll verwendungsfähig“ vergeben. Dieser Bescheid muss dem Wehrpflichtigen zugestellt werden. Und auch gegen einen solchen Musterungsbescheid besteht dann ein Widerspruchsrecht (Kap.V 4 Widerspruch gegen den Musterungsbescheid).
Mit der Musterung nach Aktenlage ist juristisch Neuland betreten worden. Deshalb gibt es keine entwickelte Rechtsauslegung durch Gerichte. Ungeklärt ist derzeit: Wie oft muss die Polizei eigentlich versucht haben, die Vorführungsanordnung umzusetzen, um die gesetzliche Voraussetzung des „Scheiterns der Vorführung“ zu erfüllen? Welche Voraussetzung müssen vorliegen, damit das KWEA zu Recht meinen kann, dass eine Vorführungsanordnung „von vornherein“ keine Aussicht auf Erfolg hat?
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