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Musterung

V. Musterung

Mit der Musterung soll festgestellt werden, ob ein Wehrpflichtiger kriegsverwendungsfähig ist. Sie ist also keine normale ärztliche Untersuchung, die vielleicht im Interesse oder im Sinne des Untersuchten ist. Um Missverständnisse auszuräumen: Die Musterungsuntersuchung dient nicht der Klärung, ob jemand erwerbs- oder berufsunfähig ist oder nicht. Sie wird von Militärmedizinern durchgeführt, um im staatlichen Auftrag das Menschenmaterial auf seine gesundheitliche Tauglichkeit zum Kriegsdienst zu prüfen. Deshalb sind die Kriterien, ob tauglich oder untauglich, ausschließlich daran festgemacht, ob eine Kriegsverwendungsfähigkeit besteht. Natürlich will sich die Bundeswehr auch davor schützen, einen gesundheitlich vorbelasteten Wehrpflichtigen dienen zu lassen, der möglicherweise dann aufgrund des Wehrdienstes eine bleibende gesundheitliche Einschränkung erleidet und Versorgungsansprüche geltend machen könnte.

Die Musterungsuntersuchung ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Weder wird die Intimsphäre gewahrt, noch dient die Zwangsuntersuchung dem Wehrpflichtigen. (Wie man sich dagegen wehren kann und welche anderen Gründe es dafür noch gibt, steht hier.)

Musterung. Video-Download (15,1 MB) Wichtige Anmerkung.

(§ 16 WPfG) Laut Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige frühestens mit 17 ½ Jahren auf ihre Tauglichkeit hin untersucht werden. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und gleichzeitigem Antrag auf vorzeitige Einberufung zum Grundwehrdienst ist eine Musterung allerdings bereits ab 16 ½ Jahren möglich. (Gleiches gilt auch, wenn ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gekoppelt mit einem Antrag auf vorzeitige Einberufung zum Zivildienst oder anderen Ersatzdiensten gestellt wird.)

Die Musterung entscheidet grundsätzlich über die Tauglichkeit für den Kriegsdienst. Es ist nicht möglich, dass man für den Zivildienst tauglich ist, aber für den Wehrdienst nicht. Zivildienst ist die Erfüllung der Wehrpflicht und im Ernstfall Kriegsdienst ohne Waffe. Deshalb gelten für Kriegsdienstverweigerer die gleichen Tauglichkeitsanforderungen.

1. Ausnahmen von der Musterungspflicht

Folgender Personenkreis ist von der Musterungspflicht befreit:

2. Musterungsvorschrift und Tätigkeitskatalog

Das Militär beurteilt nach zwei internen Vorschriften die Tauglichkeit der Wehrpflichtigen.

Zum einen müssen bestimmte körperliche/psychische Mindestanforderungen vom Wehrpflichtigen erfüllt werden, um tauglich zu sein. Was erfüllt werden muss, legt ein „Tätigkeitskatalog“ fest (Dienstvorschrift „Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz l WPflG“). Danach muss jeder Soldat u.a. täglich bis zu drei Kilometer marschieren können, er muss im dritten Dienstmonat mit Gepäck einen 20-Kilometer-Marsch absolvieren können, er muss einen Helm und die bis zu 7 Kilogramm schwere persönliche Kampfausrüstung tragen und schießen können, er muss eine ABC-Schutzmaske und -ausrüstung anlegen können.

Eine weitere Dienstvorschrift regelt die Durchführung von Musterungen und bestimmt die Kriterien, nach denen die unterschiedlichen Tauglichkeitsgrade und die Verwendungsausschlüsse vergeben werden. Es handelt sich hierbei um die vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebene Zentrale Dienstvorschrift ZDv 46/1 „Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten“.

Diese Dienstvorschriften waren jahrzehntelang gehütete Geheimnisse der Militärs. Nachdem das Informationsfreiheitsgesetz im Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat nun jede Bürgerin und jeder Bürger einen rechtlichen Anspruch auf Zugang auch zu internen Vorschriften. Die Beurteilung der Militärverwaltung über die Tauglichkeit ist in vollem Umfang rechtlich nachzuprüfen. Hierfür ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Allerdings wird dabei die Zdv 46/1 „Musterung“ lediglich als Beurteilungsmaßstab vom Gericht herangezogen. Denn diese Zdv ist lediglich behördenintern bindend, nicht aber nach außen. Der Tätigkeitskatalog hingegen wird im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen. Im übrigen: Selbstverständlich gelten die Tauglichkeitskriterien in gleicher Weise auch für den Bereich des Zivildienstes. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden zwar nicht mehr gemustert, können aber auf eigenen Antrag hin oder auf Veranlassen des BAZ einer „Tauglichkeits-“ bzw. einer „Dienstfähigkeitsuntersuchung“ unterzogen werden. Diese Untersuchung führt entweder ein Amtsarzt oder ein ziviler Arzt im Auftrag des BAZ durch. Die Beurteilung der Tauglichkeit und die Festlegung der Verwendungsausschlüsse müssen abschließend vom ärztlichen Dienst des BAZ auf Grundlage der Zdv „Musterung“ und des Tätigkeitskatalogs erfolgen.

3. Tauglichkeitsgrade

(§ 8a WPflG) Bei der Untersuchung soll mit Hilfe von vier Verwendungsgraden die körperliche und geistige Kriegsverwendbarkeit geprüft und „benotet“ werden:

  • T1 „voll verwendungsfähig“,
  • T2 „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“,
  • T4 „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“ (befristete Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen) und
  • T5 „nicht wehrdienstfähig“(Ausmusterung).

Der Tauglichkeitsgrad „verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“ = T3 ist im Gesetz seit dem 1. Oktober 2004 gestrichen worden. Reservisten, die vor dem 1.10.2004 mit T3 gemustert waren, haben allerdings den neuen Verwendungsgrad „T6“ („wehrdienstfähig als Reservist“) erhalten. Sie sind grundsätzlich weiterhin tauglich und unterliegen somit der Wehrpflicht.

Die Tauglichkeitsrate variiert je nach Bedarfslage der Bundeswehr: Bei geburtenstarken Jahrgängen und geringerem Personalbedarf der Bundeswehr werden mehr Wehrpflichtige ausgemustert als bei geburtenschwachen Jahrgängen und höherem Personalbedarf. Da von Jahr zu Jahr der Bedarf der Truppe an Wehrpflichtigen gesunken ist, wurde parallel dazu die Ausmusterungsquote erhöht. 2003 führten noch 83,9 Prozent aller abgeschlossenen Erstuntersuchungen zur Tauglichkeitsfeststellung, im Jahr 2008 sank die Quote bereits auf 54,1 Prozent. Fast jeder Zweite wird gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen von der „allgemeinen Wehrpflicht“ befreit.

Jahr
Erstuntersuchte T1, T2 (T3, T7)
T4 T5
2000
363.906 86,28 %
3,68 %
10,04 %
2001
356.470 82,66 %
3,66 %
13,68 %
2002 355.014 83,7 % 3,54 %
12,74 %
2003 356.134
83,9 % 3,35 %
12,72 %
2004 371.331 79,2 % 2,90 %
17,89 %
2005 347.004
61,9 % 8,31 %
29,79 %
2006 327.173 61,6 % 9,22 %
29,18 %
2007 426.339
56,6 % 3,95 % 39,46 %
2008 443.687 54,1 %
3,62 %
42,28 %
(T7 bis 2000, T3 bis 2004.)
Quellen: Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE vom 18.3.2008, S. 6 und vom 26.3.2009, S. 5.

4. Widerspruch gegen den Musterungsbescheid

(§ 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 WPflG) Nach der erfolgten Feststellung der Tauglichkeit muss das KWEA dem Gemusterten das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dieser Musterungsbescheid wird entweder am Tag der Musterung dem Wehrpflichtigen ausgehändigt oder später auf dem Postweg zugestellt. In diesem Musterungsbescheid ist nicht nur das Tauglichkeitsergebnis festgehalten, sondern auch, ob ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt oder durch das KWEA eine Zurückstellung vorgenommen wurde.
Innerhalb von zwei Wochen kann beim KWEA formlos Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden. Es handelt sich dabei um eine innere Frist, was bedeutet, dass der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Musterungsbescheides beim KWEA eingegangen sein muss.

(§ 33 Abs. 1 WPflG) Ein Widerspruch gegen den ersten Musterungsbescheid hat einberufungshemmende Wirkung. Er schützt rechtskräftig vor einer Einberufung, solange über den Widerspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Entscheidung über den Widerspruch muss wiederum durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt werden. Mit diesem schriftlichen Bescheid ist die Vollziehbarkeit hergestellt, man ist einberufbar (sofern keine anderen Einberufungshindernisse vorliegen). Bei einer Ablehnung des Widerspruchs kann man Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen und gerichtlich die einberufungshemmende Wirkung der Klage beantragen. Die Einreichung der Klage allein hat jedoch keine einberufungshemmende Wirkung.

Wer einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen möchte, sollte dies erst nach der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Musterungsbescheid tun, vorher würde der Antrag ohnehin nicht bearbeitet werden.

Wenn man kurz vor Erreichen der Altersgrenze gemustert wird, kann die Musterung „sofort vollziehbar“ gemacht werden. In letzten Jahre haben die KWEA dieses Mittel nicht mehr angewandt. Aber rechtlich haben sie diese Möglichkeit. Dann hätte der Widerspruch gegen einen Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung mehr. Dies bedeutet, dass auch eine Einberufung sofort ausgehändigt werden könnte. Um dies zu verhindern, gilt: Augenblicklich nach Erhalt eines sofort vollziehbaren Musterungsbescheides einen KDV-Antrag stellen!



Anmerkung zum Video-Spot:
Der Spot wurde 1995 gedreht (Drehbuch und Regie: Michael Schehl), damals mit Unterstützung von Bündnis 90/Die Grünen. Diese waren zwischenzeitlich in einer Regierung, zu deren Politik es gehört, Kriege zu führen. Augenblicklich ist es zwar Praxis, nur solche Soldaten in Auslandseinsätze zu schicken, die sich freiwillig für „Auslandsverwendungen“ gemeldet haben, dies ist aber rechtlich nicht abgesichert und kann demzufolge jederzeit geändert werden. Letzteres ist auch geplant. Mehr zum Risiko, als Wehrpflichtiger ins Ausland geschickt zu werden hier (EUF) und dort (KDV im Krieg).



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