V. Musterung
Mit der Musterung soll festgestellt werden, ob ein Wehrpflichtiger kriegsverwendungsfähig ist. Sie ist also keine normale ärztliche Untersuchung, die vielleicht im Interesse oder im Sinne des Untersuchten ist. Um Missverständnisse auszuräumen: Die
Musterungsuntersuchung dient nicht der Klärung, ob jemand erwerbs- oder berufsunfähig ist oder nicht. Sie wird von Militärmedizinern durchgeführt, um im staatlichen Auftrag das Menschenmaterial auf seine gesundheitliche Tauglichkeit zum Kriegsdienst zu prüfen. Deshalb sind
die Kriterien, ob tauglich oder untauglich, ausschließlich daran festgemacht, ob eine Kriegsverwendungsfähigkeit besteht. Natürlich will sich die Bundeswehr auch davor schützen, einen gesundheitlich vorbelasteten Wehrpflichtigen dienen zu lassen, der möglicherweise dann
aufgrund des Wehrdienstes eine bleibende gesundheitliche Einschränkung erleidet und Versorgungsansprüche geltend machen könnte.
Die Musterungsuntersuchung ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Weder wird die Intimsphäre gewahrt, noch dient die Zwangsuntersuchung dem Wehrpflichtigen. (Wie man sich dagegen wehren kann und welche anderen Gründe es dafür noch gibt, steht hier.)
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Musterung. Video-Download (15,1 MB) Wichtige Anmerkung. |
(§ 16 WPfG)
Laut Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige frühestens mit 17 ½ Jahren
auf ihre Tauglichkeit hin untersucht werden. Mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten und gleichzeitigem Antrag auf vorzeitige
Einberufung zum Grundwehrdienst ist eine Musterung allerdings bereits
ab 16 ½ Jahren möglich. (Gleiches gilt auch, wenn ein Antrag auf
Kriegsdienstverweigerung gekoppelt mit einem Antrag auf vorzeitige
Einberufung zum Zivildienst oder anderen Ersatzdiensten gestellt wird.)
Die
Musterung entscheidet grundsätzlich über die Tauglichkeit für den
Kriegsdienst. Es ist nicht möglich, dass man für den Zivildienst
tauglich ist, aber für den Wehrdienst nicht. Zivildienst ist die
Erfüllung der Wehrpflicht und im Ernstfall Kriegsdienst ohne Waffe.
Deshalb gelten für Kriegsdienstverweigerer die gleichen
Tauglichkeitsanforderungen.
1. Ausnahmen von der Musterungspflicht
Folgender Personenkreis ist von der Musterungspflicht befreit:
2. Musterungsvorschrift und Tätigkeitskatalog
Das Militär beurteilt nach zwei internen Vorschriften die Tauglichkeit der Wehrpflichtigen.
Zum
einen müssen bestimmte körperliche/psychische Mindestanforderungen vom
Wehrpflichtigen erfüllt werden, um tauglich zu sein. Was erfüllt werden
muss, legt ein „Tätigkeitskatalog“ fest (Dienstvorschrift „Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz l WPflG“).
Danach muss jeder Soldat u.a. täglich bis zu drei Kilometer marschieren
können, er muss im dritten Dienstmonat mit Gepäck einen
20-Kilometer-Marsch absolvieren können, er muss einen Helm und die bis
zu 7 Kilogramm schwere persönliche Kampfausrüstung tragen und schießen
können, er muss eine ABC-Schutzmaske und -ausrüstung anlegen können.
Eine
weitere Dienstvorschrift regelt die Durchführung von Musterungen und
bestimmt die Kriterien, nach denen die unterschiedlichen
Tauglichkeitsgrade und die Verwendungsausschlüsse vergeben werden. Es
handelt sich hierbei um die vom Bundesministerium der Verteidigung
herausgegebene Zentrale Dienstvorschrift ZDv 46/1
„Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei
Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und
Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von
Soldaten“.
Diese Dienstvorschriften waren jahrzehntelang gehütete Geheimnisse der Militärs. Nachdem das Informationsfreiheitsgesetz
im Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat nun jede Bürgerin und jeder
Bürger einen rechtlichen Anspruch auf Zugang auch zu internen
Vorschriften. Die Beurteilung der Militärverwaltung über die
Tauglichkeit ist in vollem Umfang rechtlich nachzuprüfen. Hierfür ist
die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Allerdings wird dabei die Zdv
46/1 „Musterung“ lediglich als Beurteilungsmaßstab vom Gericht
herangezogen. Denn diese Zdv ist lediglich behördenintern bindend,
nicht aber nach außen. Der Tätigkeitskatalog hingegen wird im Rahmen
der Beweiswürdigung herangezogen. Im übrigen: Selbstverständlich gelten
die Tauglichkeitskriterien in gleicher Weise auch für den Bereich des
Zivildienstes. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden zwar nicht
mehr gemustert, können aber auf eigenen Antrag hin oder auf Veranlassen
des BAZ einer „Tauglichkeits-“ bzw. einer
„Dienstfähigkeitsuntersuchung“ unterzogen werden. Diese Untersuchung
führt entweder ein Amtsarzt oder ein ziviler Arzt im Auftrag des BAZ
durch. Die Beurteilung der Tauglichkeit und die Festlegung der
Verwendungsausschlüsse müssen abschließend vom ärztlichen Dienst des
BAZ auf Grundlage der Zdv „Musterung“ und des Tätigkeitskatalogs
erfolgen.
3. Tauglichkeitsgrade
(§ 8a WPflG)
Bei der Untersuchung soll mit Hilfe von vier Verwendungsgraden die
körperliche und geistige Kriegsverwendbarkeit geprüft und „benotet“
werden:
- T1 „voll verwendungsfähig“,
- T2 „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“,
- T4 „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“ (befristete Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen) und
- T5 „nicht wehrdienstfähig“(Ausmusterung).
Der
Tauglichkeitsgrad „verwendungsfähig mit Einschränkung in der
Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“ = T3 ist im Gesetz seit
dem 1. Oktober 2004 gestrichen worden. Reservisten,
die vor dem 1.10.2004 mit T3 gemustert waren, haben allerdings den
neuen Verwendungsgrad „T6“ („wehrdienstfähig als Reservist“) erhalten.
Sie sind grundsätzlich weiterhin tauglich und unterliegen somit der
Wehrpflicht.
Die
Tauglichkeitsrate variiert je nach Bedarfslage der Bundeswehr: Bei
geburtenstarken Jahrgängen und geringerem Personalbedarf der Bundeswehr
werden mehr Wehrpflichtige ausgemustert als bei geburtenschwachen
Jahrgängen und höherem Personalbedarf. Da von Jahr zu Jahr der Bedarf
der Truppe an Wehrpflichtigen gesunken ist, wurde parallel dazu die
Ausmusterungsquote erhöht. 2003 führten noch 83,9 Prozent aller
abgeschlossenen Erstuntersuchungen zur Tauglichkeitsfeststellung, im
Jahr 2008 sank die Quote bereits auf 54,1 Prozent. Fast jeder Zweite
wird gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen von der „allgemeinen
Wehrpflicht“ befreit.
Jahr
|
Erstuntersuchte |
T1, T2 (T3, T7)
|
T4 |
T5
|
2000
|
363.906 |
86,28 %
|
3,68 %
|
10,04 %
|
2001
|
356.470 |
82,66 %
|
3,66 %
|
13,68 %
|
| 2002 |
355.014 |
83,7 %
|
3,54 %
|
12,74 %
|
| 2003 |
356.134
|
83,9 % |
3,35 %
|
12,72 %
|
| 2004 |
371.331 |
79,2 % |
2,90 %
|
17,89 %
|
| 2005 |
347.004
|
61,9 %
|
8,31 %
|
29,79 %
|
| 2006 |
327.173 |
61,6 % |
9,22 %
|
29,18 % |
| 2007 |
426.339
|
56,6 %
|
3,95 %
|
39,46 %
|
| 2008 |
443.687 |
54,1 %
|
3,62 %
|
42,28 %
|
(T7 bis 2000, T3 bis 2004.)
Quellen: Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE vom 18.3.2008, S. 6 und vom 26.3.2009, S. 5.
4. Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
(§ 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 WPflG)
Nach der erfolgten Feststellung der Tauglichkeit muss das KWEA dem
Gemusterten das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dieser
Musterungsbescheid wird entweder am Tag der Musterung dem
Wehrpflichtigen ausgehändigt oder später auf dem Postweg zugestellt. In
diesem Musterungsbescheid ist nicht nur das Tauglichkeitsergebnis
festgehalten, sondern auch, ob ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt oder durch das KWEA eine Zurückstellung vorgenommen wurde.
Innerhalb von zwei Wochen kann beim KWEA formlos Widerspruch gegen
diesen Bescheid eingelegt werden. Es handelt sich dabei um eine innere
Frist, was bedeutet, dass der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des
Musterungsbescheides beim KWEA eingegangen sein muss.
(§ 33 Abs. 1 WPflG)
Ein Widerspruch gegen den ersten Musterungsbescheid hat
einberufungshemmende Wirkung. Er schützt rechtskräftig vor einer
Einberufung, solange über den Widerspruch noch nicht abschließend
entschieden wurde. Die Entscheidung über den Widerspruch muss wiederum
durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt werden. Mit diesem
schriftlichen Bescheid ist die Vollziehbarkeit hergestellt, man ist
einberufbar (sofern keine anderen Einberufungshindernisse vorliegen).
Bei einer Ablehnung des Widerspruchs kann man Klage vor dem
Verwaltungsgericht einreichen und gerichtlich die einberufungshemmende
Wirkung der Klage beantragen. Die Einreichung der Klage allein hat
jedoch keine einberufungshemmende Wirkung.
Wer einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung
stellen möchte, sollte dies erst nach der Entscheidung über seinen
Widerspruch gegen den Musterungsbescheid tun, vorher würde der Antrag
ohnehin nicht bearbeitet werden.
Wenn
man kurz vor Erreichen der Altersgrenze gemustert wird, kann die
Musterung „sofort vollziehbar“ gemacht werden. In letzten Jahre haben
die KWEA dieses Mittel nicht mehr angewandt. Aber rechtlich haben sie
diese Möglichkeit. Dann hätte der Widerspruch gegen einen
Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung mehr. Dies bedeutet,
dass auch eine Einberufung sofort ausgehändigt werden könnte. Um dies
zu verhindern, gilt: Augenblicklich nach Erhalt eines sofort
vollziehbaren Musterungsbescheides einen KDV-Antrag stellen!
Anmerkung zum Video-Spot:
Der
Spot wurde 1995 gedreht (Drehbuch und Regie: Michael Schehl), damals
mit Unterstützung von Bündnis 90/Die Grünen. Diese waren
zwischenzeitlich in einer Regierung, zu deren Politik es gehört, Kriege
zu führen. Augenblicklich ist es zwar Praxis, nur solche Soldaten in
Auslandseinsätze zu schicken, die sich freiwillig für
„Auslandsverwendungen“ gemeldet haben, dies ist aber rechtlich nicht
abgesichert und kann demzufolge jederzeit geändert werden. Letzteres
ist auch geplant. Mehr zum Risiko, als Wehrpflichtiger ins Ausland
geschickt zu werden hier (EUF) und dort (KDV im Krieg).
© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
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