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Reservisten verweigern öffentlich.
Foto: A. Schmid
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Wer
glaubt, dass die militärische Dienstpflicht mit der Ableistung des
Wehrdienstes erfüllt ist, irrt. Jeder, der in der Bundeswehr gedient
hat, ist Reservist der Bundeswehr und unterliegt als Soldat auf Abruf
der Wehrpflicht. Er kann im Rahmen gesetzlich festgelegter
Altersgrenzen jederzeit zu sogenannten Wehrübungen herangezogen werden.
Im Spannungs- und Verteidigungsfall droht eine Einberufung zu einem
unbefristeten Wehrdienst.
1. Reserve hat keine Ruh
(WPfG § 3)
Die Wehrpflicht endet für Offiziere und Unteroffiziere in dem Jahr, in
dem sie das 60. Lebensjahr, für Mannschaften in dem Jahr, in dem sie
das 45. Lebensjahr vollenden. Im Spannungs- und Verteidigungsfall
endet die Wehrpflicht für alle Laufbahngruppen in dem Jahr, in dem sie
das 60. Lebensjahr vollenden. Frühere Berufssoldaten und
Berufssoldatinnen können bis zu dem Jahr einberufen werden, in dem sie
das 65. Lebensjahr vollenden.
(§ 6 WPflG)
Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls können Mannschaften zu
höchstens neun Monaten, Unteroffiziere zu 14 und Offiziere zu 18
Monaten Wehrübungen herangezogen werden, wobei eine einzelne Wehrübung
nicht länger als drei Monate dauern darf. Mannschaften und
Unteroffiziere, die den 35. Geburtstag überschritten haben, können
allerdings „nur noch“ zu insgesamt drei bzw. sechs Monaten Wehrübungen
herangezogen werden.
Beschränkungen
hinsichtlich der Dauer von Wehrübungen gelten dann nicht, wenn sie als
„Bereitschaftsdienst“ von der Bundesregierung angeordnet wurden. Dieses
Beschlussrecht der Regierung ist an keine gesetzlichen Voraussetzungen
gebunden. Eine Bundesregierung braucht eine solche Anordnung nicht
einmal veröffentlichen oder ordentlich zu verkünden. Von der Logik her
ist der Bereitschaftsdienst die Vorstufe der Eskalation vom
Spannungsfall (= Mobilmachung) zum Verteidigungsfall (= Kriegsfall).
Diese Anordnung setzt also eine besondere, krisenhafte Situation
voraus. Die Bundesregierung muss diesen einfachen Regierungsakt
lediglich vor dem Parlament verantworten.
Bis
heute wurde diese Ermächtigung zweimal genutzt. Nach dem Bau der
Berliner Mauer hat die damalige Bundesregierung im September und
November 1961 angeordnet, dass die zur Entlassung anstehenden
Wehrdienstleistenden für weitere drei Monate Bereitschaftsdienst zu
leisten haben.
(§ 4 WPflG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall droht die Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst.
2. Reservistenkonzeption
Am
10. September 2003 wurde eine geänderte „Konzeption für die Reservisten
und Reservistinnen der Bundeswehr“ (KResBW) vom damaligen Minister
Struck unterzeichnet. Der grundlegende Umbau der Reserve der Bundeswehr
wurde eingeleitet. Waren bis dahin bestimmende Faktoren für die Reserve
die „Landesverteidigung“ und der „Aufwuchs“ der Bundeswehr mit
Reservisten für den „Verteidigungsfall“, wurde der Auftrag der Reserve
nun grundlegend verändert. Entsprechend den Vorgaben der Verteidigungspolitischen Richtlinien vom 21. Mai 2003 wurde die Reserve auf die „neuen Aufgaben“ der Bundeswehr ausgerichtet, also auf Einsätze im Ausland.
Die
Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr sind der Personalreserve,
Verstärkungsreserve und der allgemeinen Reserve zugeordnet.
Die
Personalreserve dient der „planerische(n) Vorsorge zur Kompensation von
fehlendem Personal oder der Deckung temporär erhöhten Bedarfs zur
Steigerung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit von
Truppenteilen und Dienststellen (...) Die Personalreserve besteht aus
Offizieren, Unteroffizieren sowie den Anwärtern und Anwärterinnen
dieser Laufbahnen sowie im erforderlichen Umfang aus Mannschaften.
Spezialisten und Spezialistinnen sind vorrangig in der Personalreserve
zu beordern.“
Der Verstärkungsreserve gehören die Reservisten an,
die fest auf Reserve-Dienstposten in der Truppe eingeplant sind. Für
die Beorderung zur Verstärkungsreserve gilt grundsätzlich das Prinzip
der Freiwilligkeit, die Freiwilligkeit ist aber nicht zwingend.
Alle
nicht beorderten Reservisten gehören der allgemeinen Reserve an und
stehen zur personellen Ergänzung und Verstärkung der Bundeswehr im
Krieg zur Verfügung.
Mit der veränderten
Konzeption sind die Reservisten und Reservistinnen zu einem wichtigen
Baustein für Auslandseinsätze der Bundeswehr geworden. Sie stellen seit
Jahren etwa 7 Prozent Auslandskontingente.
3. Reservist und Tauglichkeit
Wer
als Reservist glaubte, mit T3 aus dem Schneider zu sein, hat sich
getäuscht. Zwar wurde aus dem zum 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen
Wehrpflichtgesetz der Verwendungsgrad T3 „ersatzlos“ gestrichen. Aber
gleichzeitig erhielt das Wehrministerium die Befugnis, für Reservisten,
die zu Wehrübungen, zu „besonderen Auslandsverwendungen“ und zu „Hilfeleistungen im Innern“ herangezogen werden sollen, „die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall“ (§§ 6 Abs. 7, 6a Abs. 6 und 6c Abs. 4 WPflG) zu bestimmen.
Diese
weitreichende Ermächtigung hat das Ministerium wie folgt genutzt: Alle
Reservisten, die vor dem 1. Oktober 2004 mit T3 beurteilt wurden,
gelten nicht als ausgemustert. Sie haben den neuen Verwendungsgrad „T6“
(„wehrdienstfähig als Reservist“). Sie sind grundsätzlich tauglich und
unterliegen weiterhin der Wehrpflicht. Eine Einberufung zum Dienen ist
außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles allerdings nur dann
möglich, wenn der betroffene Reservist zuvor eine schriftliche
Einverständniserklärung abgegeben hat.
Soldatinnen,
die mit T3 vor dem 1.10.2004 aus dem aktiven Dienst entlassen wurden,
sind ebenfalls T6. Allerdings, da Frauen nicht der Wehrpflicht
unterliegen, „dienstfähig als Reservistin“.
4. Einberufung zur Reserveübung
Ehemalige
Grundwehrdienstleistende sind gegenwärtig nur noch in Einzelfällen als
Reservisten beordert. Entsprechend werden sie nur noch selten zu
Wehrübungen herangezogen. Und wenn ja, dann geschieht dies auf
freiwilliger Basis. Auf die Einberufungen unbeorderter Reservisten zu
Übungen greift die Bundeswehr nicht mehr zurück. Dies kann sich aber
wieder ändern.
Sollte gegen
den eigenen Willen eine Heranziehung zu Wehrübungen erfolgen, kann
gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens kann der Betroffene in gleicher Weise
Hinderungsgründe wie veränderte Gesundheit, Unentbehrlichkeit im Betrieb, Vaterschaft anführen, die auch einem ungedienten Wehrpflichtigen zur Verfügung stehen. Und er kann einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen.
5. Reservist und Kriegsdienstverweigerung
(§ 4 KDVG)
Anträge auf Kriegsdienstverweigerung von zu Wehrübungen einberufenen
Reservisten müssen „vorrangig“ bearbeitet werden. Es ist ratsam,
zusätzlich um eine beschleunigte Bearbeitung zu bitten.
Auch
für Reservisten ist ein offensives Vorgehen („Ich bin
Kriegsdienstverweigerer und werde keine Waffe anfassen oder eine
Uniform anziehen“) wichtig; es unterstützt die Glaubwürdigkeit des
KDV-Antrages, falls die Einberufung bestehen bleibt.
Falls
man einer Reserveübung ohne Entschuldigung fernbleibt oder die
Entschuldigung nicht akzeptiert wird, kann man - wie unter „Soldatische
Pflicht und Kriegsdienstverweigerung“ unter Kapitel XII
ausgeführt - wegen eigenmächtiger Abwesenheit bestraft werden. Ist die
Übung kürzer als drei volle Kalendertage, sind schwerwiegende
Sanktionsmaßnahmen unwahrscheinlich. Das KDV-Anerkennungsverfahren ist
in Kapitel XI
beschrieben. Hinzuzufügen ist, dass insbesondere die Entwicklung des
Gewissenswandels dargestellt werden muss. “Warum konnte ich früher als
Soldat mit der Waffe kämpfen, und warum kann ich dies heute nicht mehr?“
6. Reservisten und Auslandseinsätze
(§ 6a WPflG)
Reservisten dürfen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles
nicht gegen ihren Willen zu einem Auslandseinsatz einberufen werden.
Hat ein Reservist eine „Erklärung zur Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendungen“ unterschrieben, kann er zu einem maximal
siebenmonatigen Einsatz einberufen werden. Seine Erklärung kann er nur
bis zur Einberufung zurückziehen. Nach einer Einberufung ist der
Widerruf ausgeschlossen.
7. Prinzipielle Verweigerung
Viele
Reservisten befällt ein unangenehmes Gefühl, wenn sie an ihre aktive
Soldatenzeit zurückdenken. Im Rückblick finden sie keinen Sinn mehr in
ihrem Militärdienst. Sie haben einfach für sich selbst mit dem Thema
Kriegsdienst abgeschlossen. Die Logik des Militärischen ist ihnen
zuwider, und sie wissen, dass Militärdienst in der Zukunft für sie kein
Thema mehr ist. Nicht wenige Reservisten lehnen die offizielle
Kriegsdienstverweigerung für sich ab, da sie beispielsweise das
staatliche Anerkennungsverfahren nicht akzeptieren.
In
diesem Fall sollte dem Militär zumindest mitgeteilt werden, dass man
nicht mehr mit ihm kooperiert. Adressat ist das zuständige
Kreiswehrersatzamt. Ein Satz genügt: „Ich bin niemals wieder bereit,
eine Uniform zu tragen“, oder „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich
im Kriegsfall nicht kämpfen werde“ oder „Ich verweigere den
Kriegsdienst mit und ohne Waffe für immer“. Es gibt viele Wege, das
auszudrücken, was einen persönlich betrifft.
Mit
Konsequenzen seitens des Militärs ist in der Regel nicht zu rechnen;
auch sind solche „Wehrkraftzersetzer“ in der Bundeswehr nicht gern
gesehen. Üblicherweise verzichtet das KWEA auf eine Einberufung zur
Reserveübung oder gar die Beorderung.
Sollte
man trotzdem einberufen werden, wäre die logische Konsequenz dieser
Entscheidung entweder das Fernbleiben (Eigenmächtige Abwesenheit § 15 WStG), die wehrkraftzersetzende Tätigkeit und/oder das Nichtbefolgen von Befehlen in der Kaserne (Gehorsamsverweigerung § 20 WStG). Die Folgen dieser zum Teil rechtswidrigen Handlungen sind im Kapitel zur totalen Kriegsdienstverweigerung beschrieben.
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