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Reservisten

Reservisten verweigern öffentlich.
Foto: A. Schmid

XIII. Reservisten verweigern den Kriegsdienst

Wer glaubt, dass die militärische Dienstpflicht mit der Ableistung des Wehrdienstes erfüllt ist, irrt. Jeder, der in der Bundeswehr gedient hat, ist Reservist der Bundeswehr und unterliegt als Soldat auf Abruf der Wehrpflicht. Er kann im Rahmen gesetzlich festgelegter Altersgrenzen jederzeit zu sogenannten Wehrübungen herangezogen werden. Im Spannungs- und Verteidigungsfall droht eine Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst.

1. Reserve hat keine Ruh

(WPfG § 3) Die Wehrpflicht endet für Offiziere und Unteroffiziere in dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr, für Mannschaften in dem Jahr, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht für alle Laufbahngruppen in dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Frühere Berufssoldaten und Berufssoldatinnen können bis zu dem Jahr einberufen werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(§ 6 WPflG) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls können Mannschaften zu höchstens neun Monaten, Unteroffiziere zu 14 und Offiziere zu 18 Monaten Wehrübungen herangezogen werden, wobei eine einzelne Wehrübung nicht länger als drei Monate dauern darf. Mannschaften und Unteroffiziere, die den 35. Geburtstag überschritten haben, können allerdings „nur noch“ zu insgesamt drei bzw. sechs Monaten Wehrübungen herangezogen werden.

Beschränkungen hinsichtlich der Dauer von Wehrübungen gelten dann nicht, wenn sie als „Bereitschaftsdienst“ von der Bundesregierung angeordnet wurden. Dieses Beschlussrecht der Regierung ist an keine gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Eine Bundesregierung braucht eine solche Anordnung nicht einmal veröffentlichen oder ordentlich zu verkünden. Von der Logik her ist der Bereitschaftsdienst die Vorstufe der Eskalation vom Spannungsfall (= Mobilmachung) zum Verteidigungsfall (= Kriegsfall). Diese Anordnung setzt also eine besondere, krisenhafte Situation voraus. Die Bundesregierung muss diesen einfachen Regierungsakt lediglich vor dem Parlament verantworten.

Bis heute wurde diese Ermächtigung zweimal genutzt. Nach dem Bau der Berliner Mauer hat die damalige Bundesregierung im September und November 1961 angeordnet, dass die zur Entlassung anstehenden Wehrdienstleistenden für weitere drei Monate Bereitschaftsdienst zu leisten haben.

(§ 4 WPflG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall droht die Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst.

2. Reservistenkonzeption

Am 10. September 2003 wurde eine geänderte „Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr“ (KResBW) vom damaligen Minister Struck unterzeichnet. Der grundlegende Umbau der Reserve der Bundeswehr wurde eingeleitet. Waren bis dahin bestimmende Faktoren für die Reserve die „Landesverteidigung“ und der „Aufwuchs“ der Bundeswehr mit Reservisten für den „Verteidigungsfall“, wurde der Auftrag der Reserve nun grundlegend verändert. Entsprechend den Vorgaben der Verteidigungspolitischen Richtlinien vom 21. Mai 2003 wurde die Reserve auf die „neuen Aufgaben“ der Bundeswehr ausgerichtet, also auf Einsätze im Ausland.

Die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr sind der Personalreserve, Verstärkungsreserve und der allgemeinen Reserve zugeordnet.

Die Personalreserve dient der „planerische(n) Vorsorge zur Kompensation von fehlendem Personal oder der Deckung temporär erhöhten Bedarfs zur Steigerung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit von Truppenteilen und Dienststellen (...) Die Personalreserve besteht aus Offizieren, Unteroffizieren sowie den Anwärtern und Anwärterinnen dieser Laufbahnen sowie im erforderlichen Umfang aus Mannschaften. Spezialisten und Spezialistinnen sind vorrangig in der Personalreserve zu beordern.“
Der Verstärkungsreserve gehören die Reservisten an, die fest auf Reserve-Dienstposten in der Truppe eingeplant sind. Für die Beorderung zur Verstärkungsreserve gilt grundsätzlich das Prinzip der Freiwilligkeit, die Freiwilligkeit ist aber nicht zwingend.

Alle nicht beorderten Reservisten gehören der allgemeinen Reserve an und stehen zur personellen Ergänzung und Verstärkung der Bundeswehr im Krieg zur Verfügung.

Mit der veränderten Konzeption sind die Reservisten und Reservistinnen zu einem wichtigen Baustein für Auslandseinsätze der Bundeswehr geworden. Sie stellen seit Jahren etwa 7 Prozent Auslandskontingente.

3. Reservist und Tauglichkeit

Wer als Reservist glaubte, mit T3 aus dem Schneider zu sein, hat sich getäuscht. Zwar wurde aus dem zum 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Wehrpflichtgesetz der Verwendungsgrad T3 „ersatzlos“ gestrichen. Aber gleichzeitig erhielt das Wehrministerium die Befugnis, für Reservisten, die zu Wehrübungen, zu „besonderen Auslandsverwendungen“ und zu „Hilfeleistungen im Innern“ herangezogen werden sollen, „die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall“ (§§ 6 Abs. 7, 6a Abs. 6 und 6c Abs. 4 WPflG) zu bestimmen.

Diese weitreichende Ermächtigung hat das Ministerium wie folgt genutzt: Alle Reservisten, die vor dem 1. Oktober 2004 mit T3 beurteilt wurden, gelten nicht als ausgemustert. Sie haben den neuen Verwendungsgrad „T6“ („wehrdienstfähig als Reservist“). Sie sind grundsätzlich tauglich und unterliegen weiterhin der Wehrpflicht. Eine Einberufung zum Dienen ist außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles allerdings nur dann möglich, wenn der betroffene Reservist zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat.

Soldatinnen, die mit T3 vor dem 1.10.2004 aus dem aktiven Dienst entlassen wurden, sind ebenfalls T6. Allerdings, da Frauen nicht der Wehrpflicht unterliegen, „dienstfähig als Reservistin“.

4. Einberufung zur Reserveübung

Ehemalige Grundwehrdienstleistende sind gegenwärtig nur noch in Einzelfällen als Reservisten beordert. Entsprechend werden sie nur noch selten zu Wehrübungen herangezogen. Und wenn ja, dann geschieht dies auf freiwilliger Basis. Auf die Einberufungen unbeorderter Reservisten zu Übungen greift die Bundeswehr nicht mehr zurück. Dies kann sich aber wieder ändern.

Sollte gegen den eigenen Willen eine Heranziehung zu Wehrübungen erfolgen, kann gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann der Betroffene in gleicher Weise Hinderungsgründe wie veränderte Gesundheit, Unentbehrlichkeit im Betrieb, Vaterschaft anführen, die auch einem ungedienten Wehrpflichtigen zur Verfügung stehen. Und er kann einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen.

5. Reservist und Kriegsdienstverweigerung

(§ 4 KDVG) Anträge auf Kriegsdienstverweigerung von zu Wehrübungen einberufenen Reservisten müssen „vorrangig“ bearbeitet werden. Es ist ratsam, zusätzlich um eine beschleunigte Bearbeitung zu bitten.

Auch für Reservisten ist ein offensives Vorgehen („Ich bin Kriegsdienstverweigerer und werde keine Waffe anfassen oder eine Uniform anziehen“) wichtig; es unterstützt die Glaubwürdigkeit des KDV-Antrages, falls die Einberufung bestehen bleibt.

Falls man einer Reserveübung ohne Entschuldigung fernbleibt oder die Entschuldigung nicht akzeptiert wird, kann man - wie unter „Soldatische Pflicht und Kriegsdienstverweigerung“ unter Kapitel XII ausgeführt - wegen eigenmächtiger Abwesenheit bestraft werden. Ist die Übung kürzer als drei volle Kalendertage, sind schwerwiegende Sanktionsmaßnahmen unwahrscheinlich. Das KDV-Anerkennungsverfahren ist in Kapitel XI beschrieben. Hinzuzufügen ist, dass insbesondere die Entwicklung des Gewissenswandels dargestellt werden muss. “Warum konnte ich früher als Soldat mit der Waffe kämpfen, und warum kann ich dies heute nicht mehr?“

6. Reservisten und Auslandseinsätze

(§ 6a WPflG) Reservisten dürfen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nicht gegen ihren Willen zu einem Auslandseinsatz einberufen werden. Hat ein Reservist eine „Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen“ unterschrieben, kann er zu einem maximal siebenmonatigen Einsatz einberufen werden. Seine Erklärung kann er nur bis zur Einberufung zurückziehen. Nach einer Einberufung ist der Widerruf ausgeschlossen.

7. Prinzipielle Verweigerung

Viele Reservisten befällt ein unangenehmes Gefühl, wenn sie an ihre aktive Soldatenzeit zurückdenken. Im Rückblick finden sie keinen Sinn mehr in ihrem Militärdienst. Sie haben einfach für sich selbst mit dem Thema Kriegsdienst abgeschlossen. Die Logik des Militärischen ist ihnen zuwider, und sie wissen, dass Militärdienst in der Zukunft für sie kein Thema mehr ist. Nicht wenige Reservisten lehnen die offizielle Kriegsdienstverweigerung für sich ab, da sie beispielsweise das staatliche Anerkennungsverfahren nicht akzeptieren.

In diesem Fall sollte dem Militär zumindest mitgeteilt werden, dass man nicht mehr mit ihm kooperiert. Adressat ist das zuständige Kreiswehrersatzamt. Ein Satz genügt: „Ich bin niemals wieder bereit, eine Uniform zu tragen“, oder „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich im Kriegsfall nicht kämpfen werde“ oder „Ich verweigere den Kriegsdienst mit und ohne Waffe für immer“. Es gibt viele Wege, das auszudrücken, was einen persönlich betrifft.

Mit Konsequenzen seitens des Militärs ist in der Regel nicht zu rechnen; auch sind solche „Wehrkraftzersetzer“ in der Bundeswehr nicht gern gesehen. Üblicherweise verzichtet das KWEA auf eine Einberufung zur Reserveübung oder gar die Beorderung.

Sollte man trotzdem einberufen werden, wäre die logische Konsequenz dieser Entscheidung entweder das Fernbleiben (Eigenmächtige Abwesenheit § 15 WStG), die wehrkraftzersetzende Tätigkeit und/oder das Nichtbefolgen von Befehlen in der Kaserne (Gehorsamsverweigerung § 20 WStG). Die Folgen dieser zum Teil rechtswidrigen Handlungen sind im Kapitel zur totalen Kriegsdienstverweigerung beschrieben.




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