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Die
totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) ist die konsequente Form der
Kriegsdienstverweigerung. Sie ist die Verweigerung der sich aus der
„Wehrpflicht“ ergebenden Zwänge und Zwangsdienste. Dies kann mit der
Verweigerung, den Fragebogen zur Musterungsvorbereitung auszufüllen, beginnen, über die Musterungs- und die EUF-Verweigerung
weitergehen und mit dem Nichtbefolgen der Einberufung bzw. der
Verweigerung aller Dienstleistungen als Soldat oder, nach der
staatlichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, als
Zivildienstleistender enden.
Totale
Kriegsdienstverweigerer verweigern grundsätzlich und mit „offenem
Visier“. Sie leisten zivilen Ungehorsam, weil sie die
Kriegsdienstpflicht und die damit verbundenen Ersatzdienste nicht
leisten wollen und können und für sich ein Recht auf Ungehorsam in
Anspruch nehmen – mit nicht vorhersehbaren erheblichen persönlichen
Konsequenzen. Hierin unterscheiden sie sich von opportunistischen
Verweigerern, die beispielsweise eine Ausmusterung anstreben. Wer glaubt, die staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes
schütze umfassend vor Kriegsdiensten, irrt. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut, wonach lediglich „niemand gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden (darf)“, nicht aber vor
waffenlosen kriegsbezogenen oder –fördernden Dienstheranziehungen.
Unmissverständlich heißt es im Wehrpflichtgesetz: „Die Wehrpflicht wird
durch den Wehrdienst oder (...) durch den Zivildienst erfüllt.“ (WPfG § 3, Abs. 1, Satz 1)
Zivildienstleistende unterliegen einem militärisch geprägten
Dienstverhältnis. Verstöße gegen die Gehorsamspflicht können wie bei
Soldaten mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet,
Kriegsdienstverweigerer können wie Reservisten der Bundeswehr im „Spannungs- und Verteidigungsfall“ zu einem unbefristeten Dienst herangezogen werden.
Der
Ersatzdienst ist die Erfüllung der Kriegsdienstpflicht. Wer
totalverweigert, kommt zwangsläufig mit strafgesetzlichen Normen in
Konflikt. Die Verweigerung von Waffenkriegsdienst in der Bundeswehr und
Ersatzdienst ist ein Straftatbestand (Fahnenflucht bzw. Dienstflucht), der mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe bestraft werden kann.
Jeder,
der diese konsequente Form der Kriegsdienstverweigerung in Betracht
zieht, sollte sich auf jeden Fall mit den juristischen Aspekten der
Totalverweigerung auseinandersetzen. Zur aktuellen Praxis im Umgang mit
TKDVern hier.
Im
Folgenden wird ein Überblick über den formalen Ablauf der
unterschiedlichen Verweigerungsformen und über die strafrechtliche
Problematik gegeben.
1. Totalverweigerung bei der Bundeswehr
Wer
tauglich ist und als Kriegsdienstverweigerer sein Gewissen nicht vom
Staat durchleuchten lassen will, muss mit einer Einberufung zur
Bundeswehr rechnen. Spätestens nach Zustellung des
Einberufungsbescheides sollte sich jeder Totalverweigerer gut
überlegen, ob er dem Einberufungsbescheid Folge leistet und dann in der
Kaserne alle Befehle verweigert (Gehorsamsverweigerung) oder ob er der Einberufung zur Bundeswehr nicht nachkommt (Eigenmächtige Abwesenheit/Fahnenflucht). Im zweiten Fall muss man dann mit einer „Zuführung“
durch Polizei oder Feldjäger rechnen. Dabei hätte man die Möglichkeit,
selbst Ort und Zeitpunkt dieses Zugriffs zu beeinflussen und
öffentlichkeitswirksam vorzubereiten. Juristisch drohen folgende
Konsequenzen:
§ 20 WStG Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
§ 15 WStG Eigenmächtige Abwesenheit
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr
fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle
Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft.
§ 16 WStG Fahnenflucht
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr
fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für
die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafen bis
zu fünf Jahren bestraft.
Die
Erfahrungen der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass in den Verfahren
gegen Totalverweigerer die Art des Straftatbestandes nur eine geringere
Rolle spielte. Ob Gehorsamsverweigerung oder Fahnenflucht, das Strafmaß
ist annähernd gleich, da bei Kombination auch eine Gesamtstrafe
gebildet werden kann. Jedoch ist bei der Fahnenflucht die Gefahr der
Verhaftung durch die Polizei mit anschließender Untersuchungshaft
gegeben. Damit dies gerechtfertigt ist, muss es dafür jedoch Gründe,
z.B. Fluchtgefahr, geben.
Wenn
ein Totalverweigerer bei der Bundeswehr die Befehle verweigert, wird er
üblicherweise mit Militärhaft bestraft. Diese Militärhaft ist der
sogenannte Disziplinararrest.
Er dauert zwischen mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
Üblicherweise wird der Arrest mehrfach verhängt. In den 1990er Jahren
galt der Grundsatz, Totalverweigerer mindestens für dreimal je 21 Tage
in Haft zu nehmen, bevor ein Dienstverbot ausgesprochen oder die
Entlassung aus der Bundeswehr vorgenommen wurde. Das Militärministerium hat im April 2008 per Erlass
die Truppe angewiesen, Totalverweigerer nach mindestens zweimaligem
Arrest von je 21 Tagen zu entlassen, und auch nur dann, wenn davon
auszugehen ist, dass die weitere Inhaftierung den Willen des
Totalverweigerers nicht brechen wird. Der Negativrekord liegt bei über
100 Tagen Freiheitsberaubung mittels Arrestes durch die Bundeswehr.
Seit der Jahrtausendwende liegt das Arrestmaß deutlich unter 100 Tage
(77 Tage in einem Fall im Jahr 2001, 55 Tage in einem anderen Fall im
Jahr 2007). Zu den Arresttagen können dann noch Hafttage dazukommen,
wenn durch den Vorgesetzten eine „vorläufige Festnahme“ ausgesprochen wird.
Die
Vollstreckung findet in der Arrestzelle im Wachgebäude statt. Es
handelt sich dabei um Einzelhaft. Eine Arrestzelle muss mindestens
sechs Quadratmeter groß sein, verfügt üblicherweise über eine
Schlafpritsche, die am Tag weggeklappt wird, einen Stuhl, einen Tisch,
ein Waschbecken und eine Toilette. Die evtl. vorhandenen Fenster sind
so hoch angebracht, dass man nicht hinaussehen kann, darüber hinaus
meistens aus Milchglas. Die Bundeswehr versucht mit dem Arrest
einerseits, den Widerstand des Verweigerers zu brechen, andererseits
soll er Soldaten und andere Wehrpflichtige vor Ungehorsam abschrecken.
Eine gute geistige und moralische Vorbereitung ist angebracht, um die
ungewisse und isolierte Zeit in der Zelle gut zu überstehen. Außerdem
sollte sich jeder Totalverweigerer rechtzeitig mit der Wehrbeschwerdeordnung und der Bundeswehrvollzugsordnung auseinandersetzen, um zu wissen, wie weit die Militärs gehen dürfen und welche Rechte einem noch zustehen.
Nach
Vollstreckung des letzten Arrestes wird entweder ein Dienstverbot bis
Dienstzeitende ausgesprochen oder die Truppe nimmt eine Entlassung vor,
weil der Totalverweigerer „die militärische Ordnung oder die Sicherheit
der Truppe ernstlich gefährdet“ (Wortlaut WPfG § 29, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5).
Bei einem Dienstverbot würde der Totalverweigerer formalrechtlich
weiterhin Soldat sein, „dürfte“ aber keine Uniform tragen und die
Kaserne nicht betreten. Hat das zivile Strafgericht im anschließenden
Strafverfahren keine Gewissensgründe für die TKDV festgestellt, droht
eine Aufhebung des Dienstverbotes bzw. eine nochmalige Einberufung, um
eine weitere Bestrafung zu erreichen. Stellt es eine
gewissensmotivierte Handlung fest, unterbleibt in aller Regel eine
erneute Einberufung. Nach dem Grundgesetz darf niemand „wegen derselben
Tat“ (GG Art. 103 Abs. 3)
mehrmals bestraft werden. Dieselbe Tat liegt bei Totalverweigern vor,
da sie aufgrund einer „ein für alle mal getroffenen und fortwirkenden
Gewissensentscheidung“ handeln (so das BVerfG in einer Entscheidung vom
7.3.1968). Eine erneute Einberufung würde ihn folglich zu wiederholten
Verstößen gegen die selben Gesetze zwingen – und dafür wäre er
strafrechtlich nicht mehr zu belangen.
2. Totalverweigerung im Zivildienst
Für
staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer entfallen die oben
beschriebenen Probleme weitestgehend. Da der Zivildienst bei einem
zivilen Träger abgeleistet werden muss, entfällt insbesondere die
Verfolgung durch Feldjäger. Diese sind für Zivilisten nicht zuständig,
und das BAZ selbst hat keine „Zivijäger“. Es kommt „lediglich“ zur
strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung wegen Dienstflucht
(abgeleitet vom Begriff der Fahnenflucht). Auch beim BAZ kann es zur
erneuten Einberufung kommen, insbesondere dann, wenn dem
Totalverweigerer in der Urteilsbegründung keine Gewissensentscheidung
gegen den Zivildienst attestiert wird. In diesen Fällen kann es zu
einer Doppelbestrafung kommen, wenn der Totalverweigerer bei einer
zweiten Einberufung seinen Dienst erneut nicht antritt (siehe oben).
3. Strafverfolgung
Totalverweigerer
werden je nachdem, auf welchem Weg sie verweigert haben, wegen
Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Dienstflucht angeklagt und
verurteilt. Die Totalverweigerung als Straftatbestand gibt es offiziell
nicht. Für das Strafverfahren gegen Totalverweigerer ist ein so
genanntes „ordentliches Gericht“ zuständig. Die Verfahren finden vor
normalen Strafgerichten, nicht vor Militärgerichten statt. Die
militärischen Truppendienstgerichten sind für die Verhängung
militärinterner Disziplinarstrafen wie Arreste zuständig.
Die
potenzielle Höchststrafe beträgt 5 Jahre Gefängnis ohne Bewährung. In
der Praxis jedoch ist ein solches Urteil noch nicht ausgesprochen
worden. Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft. Ist der Totalverweigerer
zum Zeitpunkt der „Tat“ über 21 Jahre alt, wird üblicherweise die Klage
am „Tatort“ verhandelt, also an dem Ort, an dem der Wehr- oder
Zivildienst verweigert wurde. Wird die Anklage nach Jugendstrafrecht
eingeleitet, sind die Aussichten hoch, dass das Verfahren am Wohnort
durchgeführt wird. Man sollte sich frühzeitig über die eigene Strategie
klar werden und gegebenenfalls einen qualifizierten Anwalt oder
Rechtsbeistand einschalten, um die Strategie der Verteidigung
vorzubereiten. Eine Vernetzung mit anderen Totalverweigerern ist
sinnvoll. Einerseits hilft die Diskussion möglicherweise dabei, eine
Strategie auszuarbeiten und zu überprüfen, andererseits gibt es auch
die Möglichkeit, sich von kundigen TKDVern vor Gericht als
Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Grundsätzlich muss ein
Totalverweigerer mit seiner Verurteilung rechnen. Seit 1990 sind nur
noch in Einzelfällen Haftstrafen ohne Bewährung ausgesprochen worden.
Das bisher härteste Urteil betrug 22 Monate Knast ohne Bewährung;
dieses Urteil liegt allerdings schon lange zurück. Andererseits sind
einige TKDVer mit einer Verwarnung davongekommen. Viel hängt generell
von der jeweiligen politischen Lage und der Begründung des
Totalverweigerers ab. Auch ist entscheidend, welchen Blick die
Staatsanwaltschaft und der Richter bzw. die Richterin auf die Handlung
haben. Letztlich ist es aber nicht möglich, das zu erwartende Strafmaß
vorauszusagen.
Strafgerichtliche Urteile werden grundsätzlich in das Bundeszentralregister
aufgenommen. Auf das Zentralregister haben allerdings nur bestimmte
Behörden, insbesondere Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, Zugriff.
Die Tilgungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.
Kürzere Fristen
gelten für das "polizeiliche" Führungszeugnis. Liegt das Strafmaß
zwischen drei und zwölf Monaten, wird die Eintragung der Strafe nach
drei Jahren aus dem Zeugnis gelöscht. Strafen, die über ein Jahr
hinausgehen, werden nach fünf Jahren gelöscht. Erstmalige
Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten oder erstmalige Geldstrafen bis
zu 90 Tagessätze werden nicht aufgenommen. Wird der TKDVer nach Jugendstrafrecht verurteilt, taucht die Strafe dort ebenfalls nicht auf.
Die
weiteren Nachteile bestehen vor allem in den unterschiedlichen Graden
der gesellschaftlichen Ächtung: jahrelanger Stress mit Behörden,
Freunden, evtl. Eltern oder Arbeitgebern. Nach den Verfahren, welche
Zeit und Geld rauben, droht eine erneute Heranziehung zum Zivil- bzw.
Wehrdienst, die ein neues Verfahren mit erneuter Bestrafung zur Folge
haben kann. Wer totalverweigern will, sollte sich vorher gründlich
Gedanken über die Folgen machen - es gehört Überzeugung dazu und die
Courage, für diese Überzeugung einzustehen.
© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
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