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X. Vorbenachrichtigung und Einberufung

(§ 21 Abs. 3 WPflG und § 19 Abs. 6 ZDG) Ein Einberufungsbescheid zum Wehrdienst oder zum Zivildienst soll vier Wochen vor Diensteintritt zugestellt sein. Wird diese Frist unterschritten, ist der Einberufungsbescheid in der Regel rechtswidrig und aufzuheben, wenn der Wehrpflichtige dagegen Widerspruch einlegt.

Im Einberufungsbescheid müssen Ort und Zeit des Diensteintritts genannt sein.
Die Haupteinberufungstermine zum Wehrdienst im Heer und in der Luftwaffe sind Januar, April, Juli und Oktober. Zu den Seestreitkräften werden fast ausschließlich Freiwillige einberufen, und zwar zum Februar, Mai, August und November. Das Wehrdienstverhältnis beginnt jeweils am ersten Kalendertag des Einberufungsmonats, null Uhr. Dienstantritt ist in der Regel der erste Werktag.
Zum ZD kann jeden Monat einberufen werden, üblicherweise zu Monatsbeginn.

(§ 21 Abs. 3 WPflG) Um „Ersatz für Ausfälle“ für regulär Einberufene zu haben, versendet das KWEA zusätzlich zu jedem Einberufungstermin so genannte Vorbenachrichtigungen für eine kurzfristige Einberufung (rund 35.000 im Jahr 2008). Zu diesem Verfahren zitieren wir aus einem Schreiben des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 26.2.1999:

„Danach sind Wehrpflichtige, die als Ersatz für Ausfälle vorgesehen sind, schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Was als kurzfristig im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, lege ich für jeden Diensteintrittstermin fest, um dadurch eine einheitliche Arbeitsweise aller Kreiswehrersatzämter sicherzustellen.“

In dieser Vorbenachrichtigung wird der Wehrpflichtige über die mögliche kurzfristige Einberufung zum nächstmöglichen Einberufungstermin informiert. Kurzfristig kann heißen, dass auch wenige Tage vor Dienstantritt eine Zustellung des Einberufungsbescheides rechtlich noch möglich ist. Bleibt die Einberufung aus, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Einberufung zum nächsten Einberufungstermin erfolgt. Hier gilt wieder die 4-Wochen-Zustellfrist.

Achtung: Wird ein KDV-Antrag nach Zustellung einer Vorbenachrichtigung gestellt, verliert er seine einberufungshemmende Wirkung für den Termin der kurzfristigen Einberufung genauso wie nach Zustellung eines regulären Einberufungsbescheides.

Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbescheides beim KWEA eingegangen sein. Er hat keine aufschiebende Wirkung. D.h., dass trotz des Widerspruchs die Einberufung wirksam bleibt. Sollte bis zum Dienstantrittstag der Widerspruch noch nicht entschieden worden sein, muss der Wehrpflichtige den Dienst antreten. Beim zuständigen Verwaltungsgericht wäre ein Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung möglich.

Wer gegen einen Einberufungsbescheid vorgehen will, sollte sich grundsätzlich vorher gut informieren. Hier kann geklärt werden, ob das KWEA bei der Einberufung Formfehler begangen hat oder ob weitere Widerspruchsgründe bestehen.

Sollte trotz allem der Zwang entstehen, erst einmal in die Kaserne „einrücken“ zu müssen, ist es dringend geboten, sich zu informieren, wie man sich in der Kaserne verhalten kann (siehe auch Kapitel XII. Einberufung und Kaserne).

1. Zuständigkeiten

Für die Einberufung zum Wehrdienst ist das KWEA zuständig, das für den Einzugsbereich des Hauptwohnsitzes verantwortlich ist. Wechselt ein Wehrpflichtiger während des Einberufungsverfahrens seinen Hauptwohnsitz, bleibt das KWEA zuständig, welches das Einberufungsverfahren eingeleitet hat. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden durch das BAZ einberufen.

Die Einberufung muss beim ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen zugestellt werden. Der ständige Aufenthaltsort ist gleichbedeutend mit dem ersten Wohnsitz, auch Hauptwohnsitz genannt. In der Regel ist dies die Meldeadresse. Wenn aber zum Beispiel Schüler oder Studenten ohne Genehmigung des KWEA ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die Behörde den Hauptwohnsitz eigenständig festlegt - nämlich bei der Adresse der Eltern.

2. Öffentliche Einberufung/Einberufung im Ausland

Eine Einberufung kann „öffentlich“ zugestellt werden, wenn der Wehrpflichtige keinen festen Wohnsitz hat, aber davon auszugehen ist, dass er sich in Deutschland aufhält. Die Annahme, dass sich eine Person in Deutschland aufhält, ist immer dann gerechtfertigt, wenn es keinen Wohnsitz im Ausland gibt. Wer also einfach den Wohnsitz auflöst, könnte trotzdem, und zwar „öffentlich“ einberufen werden. Öffentliche Einberufung bedeutet, dass zum Beispiel im KWEA oder im BAZ die Einberufung ausgehängt oder dass sie im Internet veröffentlicht wird. Zusätzlich wird im Amtsanzeiger und in der örtlichen Presse veröffentlicht, dass der Wehrpflichtige einberufen ist. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz häufig ändern. Die Konsequenz einer öffentlichen Einberufung, die der Wehrpflichtige häufig gar nicht zur Kenntnis nehmen kann, ist, dass er eine strafbare Handlung begeht. Er bleibt dem Dienst fern und wird dafür wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe/vom Zivildienst oder Fahnenflucht/Dienstflucht verfolgt und eventuell mit Haftbefehl gesucht.

Eine Einberufung kann auch im Ausland zugestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Wehrpflichtige seinen Wohnsitz ohne Genehmigung durch die Wehrpflichtbehörden ins Ausland verlegt hat. Die Einberufung wird dann durch die diplomatische oder konsularische Vertretung bei einer ihr bekannten Adresse zugestellt. Ein Einberufungsbescheid kann im Grunde überall im Ausland zugestellt werden, wo der betroffene Wehrpflichtige persönlich angetroffen wird.



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