X. Vorbenachrichtigung und Einberufung
(§ 21 Abs. 3 WPflG und § 19 Abs. 6 ZDG)
Ein Einberufungsbescheid zum Wehrdienst oder zum Zivildienst soll vier Wochen vor Diensteintritt zugestellt sein. Wird diese Frist unterschritten, ist der Einberufungsbescheid in der Regel rechtswidrig und aufzuheben, wenn der Wehrpflichtige dagegen Widerspruch einlegt.
Im Einberufungsbescheid müssen Ort und Zeit des Diensteintritts genannt sein.
Die Haupteinberufungstermine zum Wehrdienst im Heer und in der
Luftwaffe sind Januar, April, Juli und Oktober. Zu den Seestreitkräften werden fast ausschließlich Freiwillige einberufen, und zwar zum Februar, Mai, August und November. Das Wehrdienstverhältnis beginnt
jeweils am ersten Kalendertag des Einberufungsmonats, null Uhr.
Dienstantritt ist in der Regel der erste Werktag.
Zum ZD kann jeden Monat einberufen werden, üblicherweise zu Monatsbeginn.
(§ 21 Abs. 3 WPflG)
Um „Ersatz für Ausfälle“ für regulär Einberufene zu haben, versendet
das KWEA zusätzlich zu jedem Einberufungstermin so genannte
Vorbenachrichtigungen für eine kurzfristige Einberufung (rund 35.000 im
Jahr 2008). Zu diesem Verfahren zitieren wir aus einem Schreiben des
Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 26.2.1999:
„Danach sind Wehrpflichtige, die als Ersatz für Ausfälle vorgesehen
sind, schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig
einberufen werden können. Was als kurzfristig im Sinne dieser
Vorschrift zu verstehen ist, lege ich für jeden Diensteintrittstermin
fest, um dadurch eine einheitliche Arbeitsweise aller
Kreiswehrersatzämter sicherzustellen.“
In dieser Vorbenachrichtigung wird der Wehrpflichtige über die mögliche
kurzfristige Einberufung zum nächstmöglichen Einberufungstermin
informiert. Kurzfristig kann heißen, dass auch wenige Tage vor
Dienstantritt eine Zustellung des Einberufungsbescheides rechtlich noch
möglich ist. Bleibt die Einberufung aus, ist es sehr wahrscheinlich,
dass die Einberufung zum nächsten Einberufungstermin erfolgt. Hier gilt
wieder die 4-Wochen-Zustellfrist.
Achtung: Wird ein KDV-Antrag nach Zustellung einer Vorbenachrichtigung
gestellt, verliert er seine einberufungshemmende Wirkung für den Termin
der kurzfristigen Einberufung genauso wie nach Zustellung eines
regulären Einberufungsbescheides.
Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid muss innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung des Einberufungsbescheides beim KWEA eingegangen
sein. Er hat keine aufschiebende Wirkung. D.h., dass trotz des
Widerspruchs die Einberufung wirksam bleibt. Sollte bis zum
Dienstantrittstag der Widerspruch noch nicht entschieden worden sein,
muss der Wehrpflichtige den Dienst antreten. Beim zuständigen
Verwaltungsgericht wäre ein Antrag auf Wiederherstellen der
aufschiebenden Wirkung möglich.
Wer gegen einen Einberufungsbescheid vorgehen will, sollte sich
grundsätzlich vorher gut informieren. Hier kann geklärt werden, ob das
KWEA bei der Einberufung Formfehler begangen hat oder ob weitere
Widerspruchsgründe bestehen.
Sollte trotz allem der Zwang entstehen, erst einmal in die Kaserne
„einrücken“ zu müssen, ist es dringend geboten, sich zu informieren,
wie man sich in der Kaserne verhalten kann (siehe auch Kapitel XII. Einberufung und Kaserne).
1. Zuständigkeiten
Für
die Einberufung zum Wehrdienst ist das KWEA zuständig, das für den
Einzugsbereich des Hauptwohnsitzes verantwortlich ist. Wechselt ein
Wehrpflichtiger während des Einberufungsverfahrens seinen
Hauptwohnsitz, bleibt das KWEA zuständig, welches das
Einberufungsverfahren eingeleitet hat. Anerkannte
Kriegsdienstverweigerer werden durch das BAZ einberufen.
Die Einberufung muss beim ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen
zugestellt werden. Der ständige Aufenthaltsort ist gleichbedeutend mit
dem ersten Wohnsitz, auch Hauptwohnsitz genannt. In der Regel ist dies
die Meldeadresse. Wenn aber zum Beispiel Schüler oder Studenten ohne
Genehmigung des KWEA ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, kann es in
Einzelfällen vorkommen, dass die Behörde den Hauptwohnsitz eigenständig
festlegt - nämlich bei der Adresse der Eltern.
2. Öffentliche Einberufung/Einberufung im Ausland
Eine
Einberufung kann „öffentlich“ zugestellt werden, wenn der
Wehrpflichtige keinen festen Wohnsitz hat, aber davon auszugehen ist,
dass er sich in Deutschland aufhält. Die Annahme, dass sich eine Person
in Deutschland aufhält, ist immer dann gerechtfertigt, wenn es keinen
Wohnsitz im Ausland gibt. Wer also einfach den Wohnsitz auflöst, könnte
trotzdem, und zwar „öffentlich“ einberufen werden. Öffentliche
Einberufung bedeutet, dass zum Beispiel im KWEA oder im BAZ die
Einberufung ausgehängt oder dass sie im Internet veröffentlicht wird.
Zusätzlich wird im Amtsanzeiger und in der örtlichen Presse
veröffentlicht, dass der Wehrpflichtige einberufen ist. Das Gleiche
gilt für Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz häufig ändern. Die
Konsequenz einer öffentlichen Einberufung, die der Wehrpflichtige
häufig gar nicht zur Kenntnis nehmen kann, ist, dass er eine strafbare
Handlung begeht. Er bleibt dem Dienst fern und wird dafür wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe/vom Zivildienst oder Fahnenflucht/Dienstflucht verfolgt und eventuell mit Haftbefehl gesucht.
Eine Einberufung kann auch im Ausland zugestellt werden. Voraussetzung
dafür ist, dass der Wehrpflichtige seinen Wohnsitz ohne Genehmigung
durch die Wehrpflichtbehörden ins Ausland verlegt hat. Die Einberufung
wird dann durch die diplomatische oder konsularische Vertretung bei
einer ihr bekannten Adresse zugestellt. Ein Einberufungsbescheid kann
im Grunde überall im Ausland zugestellt werden, wo der betroffene
Wehrpflichtige persönlich angetroffen wird.
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