II. Wehrpflichtig?
(§ 1 WPflG)
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr
an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Männer unterliegen
der Wehrpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr
vollenden.Der Wehrpflicht unterliegen auch diejenigen, die ihren
ständigen Aufenthalt außerhalb der BRD haben. Allerdings praktisch nur
dann, wenn sie wehrrechtlich erfasst wurden (beispielsweise durch gemeldeten Wohnsitz in der BRD).
1. Ruhen der Wehrpflicht
(§ 1 Abs. 2 WPflG) Die Wehrpflicht „ruht“, wenn der Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft
- seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat,
- dort seine Lebensgrundlage besitzt und
- auf Dauer beabsichtigt, im Ausland zu bleiben.
Das Ruhen der Wehrpflicht bedeutet, dass man weder der Wehrüberwachung
noch der Pflicht, sich der Musterung zu unterziehen, unterliegt.
Faktisch unterliegt also auch der Auslandsdeutsche der Wehrpflicht, nur
ruht sie bei ihm.
Will ein männlicher deutscher Staatsbürger nach dem 17. Geburtstag auswandern, so muss er eine Genehmigung des KWEA zum Verlassen der BRD
einholen. Die Genehmigung zum Verlassen und die Feststellung des Ruhens
der Wehrpflicht werden erteilt, wenn die drei oben genannten Kriterien
erfüllt sind.
Die Bedingungen,
die zum Ruhen der Wehrpflicht führen, sind immer im Einzelfall zu
prüfen. Es muss davor gewarnt werden, ohne ausreichende Informationen
zu versuchen, beim KWEA das Ruhen der Wehrpflicht zu erreichen oder,
ohne den eigenen Status abgeklärt zu haben, ins Ausland zu gehen. Das
Ruhen tritt nur ein, wenn die drei Bedingungen („ständiger Aufenthalt“,
„Lebensgrundlage“, „auf Dauer“) in juristischem und nicht in
allgemeinem Sinne erfüllt sind. Die Aufnahme einer Berufsausbildung
oder eines Studiums im Ausland führt nicht zum Ruhen, üblicherweise
genauso wenig die Aufnahme einer Arbeit.
Andererseits
bleibt das Ruhen der Wehrpflicht bei Auslandsdeutschen auch dann
bestehen, wenn sie sich lediglich zeitlich befristet, beispielsweise zu
Ausbildungszwecken einschließlich Studium, in Deutschland aufhalten.
2. Einberufungsgrenzen im Frieden
(§ 5 WPflG Abs. 1, ZDG § 24 Satz 1) In Friedenszeiten ist eine Heranziehung zum Zwangsdienst grundsätzlich bis zum 23. Geburtstag
möglich. Allerdings sieht das Wehr- bzw. Zivildienstgesetz massive
Abweichungen von dieser Regelaltersgrenze vor. Es bestehen laut Gesetz
vier feste Einberufungsgrenzen: 23., 25., 30. und 32. Geburtstag.
Außerdem existiert noch eine variable Einberufungsgrenze.
Bis zum 25. Geburtstag einberufbar sind Wehrpflichtige, wenn sie vor der Regelaltersgrenze nicht einberufen werden konnten, und zwar auf Grund:
In diesen vorgenannten Fällen ist die Anhebung auf 25 aber nur dann möglich, wenn
- die Einberufungshinderungsgründe über den 23. Geburtstag hinaus wirken oder
- den
Einberufungsbehörden zwischen Wegfallen des Hinderungsgrundes und dem
23. Geburtstag nicht mehr genügend Zeit bliebe, um „ordnungsgemäß“ zum
Zwangsdienst einzuberufen.
Die 25-Jahres-Grenze gilt auch für jene, die nach dem 22. Geburtstag auf ihre KDV-Anerkennung verzichten (WPflG 5 Abs. 1 Nr. 3).
Kriegsdienstverweigerer, die wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines anderen Dienstes im Ausland oder eines freiwilligen Jahres sowie
wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses nicht bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden
konnten (ZDG § 24 Abs. 1 Nr. 2), müssen ebenfalls bis zum 25. Geburtstag mit einer Einberufung rechnen. Bis zum 30. (28.) Geburtstag einberufbar sind Wehrpflichtige, die sich vor dem 23. Geburtstag verpflichtet haben, statt Wehr- oder Zivildienst einen Katastrophenschutz- bzw. Zivilschutzdienst oder einen Entwicklungsdienst zu leisten. Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 am 1. Dezember 2010 wird die Höchstaltersgrenze vom 30. auf den 28. Geburtstag gesenkt. (WPflG § 5 Abs. 1 Nr. 3, ZDG § 24 Abs. 1 Satz 3). Bis zum 32. Geburtstag sind „militärfachlich“ verwendbare Berufsgruppen (WPflG § 5 Abs. 2, ZDG § 24 Abs. 1 Satz 3)
heranziehbar. Mit dieser dehnbaren Bestimmung hält sich das Militär die
Möglichkeit offen, jede militärisch nutzbringende Berufsgruppe länger
einberufbar zu machen. Zur Zeit können (Zahn-)Mediziner und Apotheker
bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden, anerkannte
Kriegsdienstverweigerer allerdings nur dann, wenn vor ihrer
KDV-Anerkennung eine konkrete Entscheidung der Militärbehörde über eine
militärfachliche Verwendung ergangen ist und deshalb eine Heranziehung
zum Zivildienst vor dem 23. Geburtstag nicht möglich war. Über den 23.
Geburtstag hinaus ist ein Wehrpflichtiger einberufbar, wenn ein von
ihm gestellter Antrag auf Kriegdienstverweigerung (KDV) dafür
verantwortlich ist, dass er nicht mehr vor dem 23. Geburtstag zum Wehr-
oder Zivildienst einberufen werden konnte. Dies liegt in den Fällen
vor, in denen ein Erstantrag auf KDV-Anerkennung mit Schutzwirkung vor
einer Militäreinberufung gestellt wurde und das KDV-Verfahren nicht
mehr so zeitig abgeschlossen werden konnte, dass noch eine Einberufung
vor dem 23. Geburtstag möglich war. Die Einberufungsgrenze erhöht sich
um den Zeitraum der Dauer des KDV-Anerkennungsverfahrens - 23. Geburtstag plus X Tage (WPflG § 5 Abs. 1 Satz 3, ZDG § 24 Abs. 1 Satz 4).
3. Einberufungsgrenze im Spannungs- und Verteidigungsfall
(§ 3 Abs. 5 WPflG, § 79 ZDG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 WPflG) Wenn in der Bundesrepublik Deutschland der Spannungs- oder Verteidigungsfall
eintritt, kann jeder Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem er
das 60. Lebensjahr vollendet, zu einem unbefristeten Wehrdienst,
Wehrpflichtige mit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu
einem unbefristeten Zivildienst einberufen werden.
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