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Wehrüberwachung

VIII. Wehr- und Zivildienstüberwachung

(§ 24 WPflG und § 23 ZDG) Damit die Bundeswehr schnell auf Personalersatz zurückgreifen kann, unterliegen Wehrpflichtige ab ihrem 18. Geburtstag der Wehrüberwachung. Sie endet bei Ungedienten oder aus der Bundeswehr als Mannschaftssoldaten Entlassenen erst in dem Jahr, in dem sie 32 Jahre alt werden. Auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Überwachung (Zivildienstüberwachung).

1. Pflichten

(§ 24 Abs. 5 und 7 WPflG, § 23 ZDG) Personen, die der Wehr- bzw- Zivildienstüberwachung unterliegen, sind verpflichtet,

  • sich bei Wohnungswechsel innerhalb von einer Woche umzumelden oder innerhalb dieser Frist die entsprechende Änderung dem Kreiswehrersatzamt zu melden,
  • Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
  • sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
  • soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen,
  • sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde einer erstmaligen und/oder weiteren Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen,
  • berufliche Änderungen, Berufs- und Schulabschlüsse sowie „weitergehende berufliche Qualifikationen“ zu melden, sowie
  • Erkrankungen und Verletzungen zu melden, wenn der „Überwachte“ oder sein Arzt/seine Ärztin annimmt, dass er deshalb für mindestens sechs Monate dienstunfähig ist. Bereits gemusterte Wehrpflichtige müssen zusätzlich Tatsachen melden, die zu einer Veränderung der festgestellten Tauglichkeit führen können.

2. Was das KWEA nicht weiß...

Ein Verstoß gegen die Wehr- und Zivildienstüberwachung kann in Einzelfällen wehrrechtliche Nachteile haben. Grundsätzlich gilt aber weiterhin: Die Einberufungsbehörden sollten nur so wenig wie möglich wissen. Und gerade in Bezug auf selbstständige gesundheitliche Meldungen sollte immer geprüft werden, ob sie wirklich nützlich sind.

Beispiel 1: Aufgrund einer Ausbildung ist ein gemusterter Wehrpflichtiger noch für 12 Monate zurückgestellt und hat deshalb einen Schutz vor einer Einberufung. Er meldet von sich aus eine gesundheitliche Veränderung. Das KWEA veranlasst eine Überprüfungsuntersuchung und mustert ihn nicht aus. Somit wäre er direkt nach Ende der Zurückstellung einberufbar. Taktisch klüger wäre es gewesen, gesundheitliche Probleme erst mit Ablauf der Zurückstellung vorzubringen, denn die dann erst erfolgte Überprüfung durch das KWEA kann viele Monate Zeitgewinn bringen.

Beispiel 2: Ein noch ungemusterter Schulabgänger plant einen sechsmonatigen Auslandsaufenthalt, um zu jobben, die Welt kennenzulernen, seinen eigenen Horizont zu erweitern. Für einen solchen Auslandsaufenthalt würde ein KWEA keine Genehmigung erteilen. Es macht also nicht sinnvoll, dem KWEA diesen Aufenthalt mitzuteilen. Bekommt das KWEA vom Auslandsaufenthalt Kenntnis, droht die Heraufsetzung der Einberufungsgrenze auf den 25. Geburtstag. Was das KWEA nicht weiß, kann es nicht gegen einen verwenden!



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