VIII. Wehr- und Zivildienstüberwachung
(§ 24 WPflG und § 23 ZDG)
Damit die Bundeswehr schnell auf Personalersatz zurückgreifen kann,
unterliegen Wehrpflichtige ab ihrem 18. Geburtstag der Wehrüberwachung.
Sie endet bei Ungedienten oder aus der Bundeswehr als
Mannschaftssoldaten Entlassenen erst in dem Jahr, in dem sie 32 Jahre
alt werden. Auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der
Überwachung (Zivildienstüberwachung).
1. Pflichten
(§ 24 Abs. 5 und 7 WPflG, § 23 ZDG) Personen, die der Wehr- bzw- Zivildienstüberwachung unterliegen, sind verpflichtet,
- sich
bei Wohnungswechsel innerhalb von einer Woche umzumelden oder innerhalb
dieser Frist die entsprechende Änderung dem Kreiswehrersatzamt zu
melden,
- Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
- sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
- soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen,
- sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde einer erstmaligen und/oder weiteren Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen,
- berufliche Änderungen, Berufs- und Schulabschlüsse sowie „weitergehende berufliche Qualifikationen“ zu melden, sowie
- Erkrankungen
und Verletzungen zu melden, wenn der „Überwachte“ oder sein Arzt/seine
Ärztin annimmt, dass er deshalb für mindestens sechs Monate
dienstunfähig ist. Bereits gemusterte Wehrpflichtige müssen zusätzlich
Tatsachen melden, die zu einer Veränderung der festgestellten
Tauglichkeit führen können.
2. Was das KWEA nicht weiß...
Ein
Verstoß gegen die Wehr- und Zivildienstüberwachung kann in Einzelfällen
wehrrechtliche Nachteile haben. Grundsätzlich gilt aber weiterhin: Die
Einberufungsbehörden sollten nur so wenig wie möglich wissen. Und
gerade in Bezug auf selbstständige gesundheitliche Meldungen sollte
immer geprüft werden, ob sie wirklich nützlich sind.
Beispiel
1: Aufgrund einer Ausbildung ist ein gemusterter Wehrpflichtiger noch
für 12 Monate zurückgestellt und hat deshalb einen Schutz vor einer
Einberufung. Er meldet von sich aus eine gesundheitliche Veränderung.
Das KWEA veranlasst eine Überprüfungsuntersuchung und mustert ihn nicht
aus. Somit wäre er direkt nach Ende der Zurückstellung einberufbar.
Taktisch klüger wäre es gewesen, gesundheitliche Probleme erst mit
Ablauf der Zurückstellung vorzubringen, denn die dann erst erfolgte
Überprüfung durch das KWEA kann viele Monate Zeitgewinn bringen.
Beispiel
2: Ein noch ungemusterter Schulabgänger plant einen sechsmonatigen
Auslandsaufenthalt, um zu jobben, die Welt kennenzulernen, seinen
eigenen Horizont zu erweitern. Für einen solchen Auslandsaufenthalt
würde ein KWEA keine Genehmigung erteilen. Es macht also nicht
sinnvoll, dem KWEA diesen Aufenthalt mitzuteilen. Bekommt das KWEA vom
Auslandsaufenthalt Kenntnis, droht die Heraufsetzung der
Einberufungsgrenze auf den 25. Geburtstag. Was das KWEA nicht weiß,
kann es nicht gegen einen verwenden!
© Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung
Die vorliegenden Infos können in vielen Fällen die persönliche Beratung nicht ersetzen.
Mitglieder und Förderer der Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung können sich kompentent beraten lassen.
| Um weiterhin das Angebot werbe- und kostenfrei aufrechterhalten zu können, sind wir auf Eure Unterstützung angewiesen und bitten deshalb um Spenden. |
|