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Für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist nicht mehr das KWEA zuständig,
sondern das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Sie unterliegen nun
dem Zivildienstgesetz, das sich aus dem Wehrpflichtgesetz ableitet.
(§ 11 ZDG) Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer hat die gleichen Zurückstellungsansprüche wie die übrigen Wehrpflichtigen.
(§§ 9, 10 ZDG) Ebenso gelten die gesetzlichen Wehrdienstausschlüsse und Befreiungen auch für den Zivildienst, als Zivildienstausschluss oder Befreiung vom Zivildienst.
Gleich
oder ähnlich sind auch die zu beschreitenden Rechtswege, das bedeutet,
dass man gegen Bescheide des BAZ ebenfalls einen Widerspruch innerhalb
der geltenden Fristen einlegen kann.
1. Einberufungsverfahren
Das
BAZ hat die gleiche Funktion für KDVer wie das KWEA für die übrigen
Wehrpflichtigen. Es ist zuständig für die Einberufung zum Zwangsdienst.
Wenn
das BAZ eine Einberufung zum Zivildienst plant, versendet es die
„Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst“. In dieser Ankündigung
wird ein Einberufungstermin genannt, zu dem das BAZ spätestens
einberufen möchte. In diesem Schreiben fordert das BAZ dazu auf, eine
Stelle zu suchen. Hierzu wird üblicherweise ein Zeitraum von zwei
Monaten eingeräumt. Das BAZ kann aber auch nur einen Monat Frist
einräumen. Innerhalb dieser Frist fordert es einen Nachweis über eine
Zivildienststelle, zu der der Angeschriebene einberufen werden möchte.
Wenn man selbst eine Stelle gefunden hat, kann man mit dem zukünftigen
Vorgesetzten (Dienststellenleiter, Personalchef) einen Termin für den
Dienstantritt absprechen. Die Dienststelle leitet den
Einberufungsvorschlag an das BAZ weiter. Als Nachweis gilt das
gemeinsam von der Dienststelle und dem Kriegsdienstverweigerer
ausgefüllte Formular „Vorschlag auf Einberufung eines anerkannten
Kriegsdienstverweigerers“/„Einverständniserklärung (EKL) der
Dienststelle (DS)“.
Die
Ankündigung ist noch keine Einberufung und daher auch nicht bindend.
Falls man keine Stelle innerhalb dieser Frist findet, kann man auch
durchaus eine Verlängerung der Frist beim BAZ beantragen. Auch wäre
jetzt Gelegenheit, zu prüfen, ob es gesetzliche oder administrative
Regelungen der Zurückstellung / Befreiung / Nichtheranziehung gibt.
Wenn man auf die „Ankündigung zur Heranziehung“ nicht reagiert, erfolgt
per Brief in der Regel eine „Erinnerung“. Wird auch jetzt nicht
reagiert, verschickt das BAZ eine „Mahnung“ mit der Aufforderung,
innerhalb von 2 Wochen (Frist kann auch länger sein) einen
Einberufungsvorschlag nachzuweisen. In diesem Schreiben droht das BAZ
eine Einberufung zu einer vom BAZ ausgewählten Dienststelle deutlich
an, mit dem Verweis, dass diese auch heimatfern sein könne. Diese
Schreiben sind ernst zu nehmen, da das BAZ seine Praxis geändert hat.
Noch im Jahr 2003 hat es keine Amtseinberufung durchgeführt, ein Jahr
später bereits in 261 Fällen. Im Jahr 2005 wurden bereits 1.371
Dienstpflichtige auf diese Weise einberufen.
In der Tat hat ein Kriegsdienstverweigerer nach dem Zivildienstgesetz (§ 19, Abs. 3)
keinerlei Anspruch auf eine selbst gewählte Tätigkeit oder einen
bestimmten Einsatzort. Deshalb könnte das BAZ einen
Kriegsdienstverweigerer auf eine x-beliebige Stelle am anderen Ende der
Republik einberufen. Um dies zu vermeiden, sollte spätestens auf die
zweite Aufforderung zur Suche nach einer Zivistelle reagiert werden.
Mindestens
vier Wochen vor Dienstantritt kommt dann die Einberufung per
Einschreiben oder als Schreiben mit Postzustellungsurkunde. Darin sind
der Ort, die genaue Zeit des Dienstantritts, die Dauer des
Zivildienstes und die Entscheidung über die Heimschlaferlaubnis und die
Gemeinschaftsverpflegung festgelegt. Ein Einberufungsbescheid, der die
Frist von vier Wochen nicht einhält, ist in der Regel rechtswidrig.
Gegen die Einberufung kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch
eingelegt werden.
2. Zwangsdienst
Der
Zivildienst ist kein normales Arbeitsverhältnis. Im ZD gibt es keine
Tarifverträge oder Kündigungsklauseln, keine freie Wahl des
Arbeitsplatzes, Betriebs- oder Personalrat; er ist ein Zwangsdienst. Er
ist die Erfüllung der Wehrpflicht, also ein Kriegsdienst ohne Waffe.
Ein Zivi wird ersatzweise zu einer Arbeit herangezogen, weil er den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat. Folglich ist der Zivildienst
militärisch strukturiert. Sämtliche Regeln und Erläuterungen dazu sind
im „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“ genannt. Dieser
Leitfaden wird vom BAZ herausgegeben und ständig aktualisiert. Jede
Dienststelle besitzt mindestens einen Leitfaden, und jeder Zivi hat das
Recht, ihn auch während der Dienstzeit einzusehen. Wir raten Euch, den
Leitfaden intensiv zu studieren, da sowohl eure Pflichten wie auch eure
Rechte detailliert geschildert werden. Dieser Leitfaden ist auch im Internet auf der Homepage des BAZ abzurufen.
In § 27 des ZDG sind analog zum Soldatengesetz die so genannten Grundpflichten für den Zivildienst festgelegt. Zu ihnen zählen u.a.:
„Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. (...)
Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben
innerhalb der Dienststelle nicht gefährden.“
„Außer
Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen
Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder
der Einrichtung, bei der er den Dienst leistet, nicht ernsthaft
beeinträchtigt.“
„Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen (...)“
3. Dienstliche Anordnung - Befehl und Gehorsam
(§ 30 ZDG)
Die militärische Struktur von Befehl und Gehorsam ist auf den
Zivildienst übertragen worden. Deshalb entsprechen „dienstliche
Anordnungen“ im Zivildienst Befehlen innerhalb einer Armee. Als
Zivildienstleistender ist man verpflichtet, die mündlichen und
schriftlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu dienstlichen Zwecken nach
bestem Wissen und Gewissen zu befolgen. Erhält man eine Anordnung, die
nicht dienstlichen Zwecken dient, kann man diese verweigern. Es ist
jedoch Vorsicht geboten, da man im Zweifelsfall bezüglich einer
Anordnungsverweigerung selbst beweispflichtig ist. Die Verweigerung
einer dienstlichen Anordnung kann mit einer Disziplinarmaßnahme
geahndet werden.
(§ 54 ZDG)
Lehnt sich ein Zivildienstleistender „mit Wort und Tat“ gegen eine
dienstliche Anordnung auf oder befolgt sie trotz Wiederholung nicht,
macht er sich strafbar (es drohen bis zu drei Jahren Gefängnis).
4. Unerlaubtes Entfernen vom Dienst - eigenmächtige Abwesenheit
(§§ 52, 53 ZDG)
Entsprechend der Strafandrohung von „eigenmächtiger Abwesenheit von der
Truppe“ und der „Fahnenflucht“ im Bereich der Streitkräfte werden auch
Zivildienstleistende mit Strafandrohung zum Dienen angehalten. Mit drei
bzw. fünf Jahren Haft können „eigenmächtige Abwesenheit“ bzw.
„Dienstflucht“ quittiert werden.
5. Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen
sollen die Strafe für ein Dienstvergehen sein. Sie dürfen
ausschließlich vom Direktor des BAZ oder einem von ihm bestimmten
Beamten verhängt werden. Der BAZ-Direktor kann auch eine eingeschränkte
Befugnis auf den Leiter der Dienststelle übertragen.
Eine
Disziplinarmaßnahme muss immer in schriftlicher Form mit Ausführung der
Gründe dem Zwangsdienstleistenden zugestellt oder verlesen werden. Sie
muss der Schwere des Vergehens angepasst sein. Dazu gehören z.B. der
Verweis (Tadel, ohne praktische Auswirkung), die Ausgangsbeschränkung
(betrifft nur diejenigen, die in der Dienstunterkunft schlafen),
Geldbuße (maximal das Vierfache des Monatssoldes, monatlich darf nicht
mehr als die Hälfte des Soldes einbehalten werden, Abzug vom
Entlassungsgeld ist möglich) und die Nichtgewährung einer höheren
Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe (entspricht
der Degradierung beim Militär). Eine Disziplinarmaßnahme kann immer nur
als Ergebnis eines Disziplinarverfahrens verhängt werden. 6. Zusatz-Zivildienst
(§ 41a ZDG) Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz
2010 ist nicht nur der Wehr- und Zivildienst von neun auf sechs
Monate verkürzt worden. Ein weiterer Kernpunkt ist die Einführung eines
Zusatz-Zivildienstes ("freiwilliger zusätzlicher Zivildienst"), mit der
unter der Regie des Bundes ein eigenständiger Freiwilligendienst
etabliert werden soll. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember
2010 kann sich ein Zivildienstleistender zu einem Zusatz-Zivildienst
von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer "freiwillig"
verpflichten. Der Zusatzdienst kann nur vom Dienstleistenden selbst ab
dem ersten Tag seines dritten Dienstmonats beantragt werden.
In der Praxis ist allerdings davon
auszugehen, dass die Träger des Zivildienstes versuchen werden, etwa ein
Drittel der Dienstleistenden für eine Verlängerung zu gewinnen. Während
die Bundeswehr für einen zusätzlichen Wehrdienst mit einem
obligatorischen steuerfreien monatlichen Zuschlag von über 600 Euro
ködert, sollen die Zivis zum Nulltarif länger in Dienst gehalten werden.
Das Gesetz lässt es zwar zu, auch im Zivildienst für die Dauer des
Zusatz-Dienstes einen Zuschlag in gleicher Höhe zu zahlen – stellt dies
aber dem Träger frei. Und die wollen dies vermeiden und versuchen, die
"Freiwilligkeit" zum Zusatzdienst dadurch zu wecken, dass die
"attraktiven" Zivildienstplätze auf einen längeren Dienst ausgerichtet
sind. Zivildienstpflichtige haben dann von vornherein die Wahl zwischen
einem "schlechten" sechsmonatigem und einem "besseren" längeren
Zivildienst. Träger des Zivildienstes haben außerdem angekündigt, die
Bereitschaft zum Zusatz-Zivildienst bereits bei den
Einstellungsgesprächen abzufragen.
(§ 41a Abs. 5 ZDG) ) Im Übrigen werden
Zusatz-Zivildienstleistende gegenüber zusätzlich Wehrdienstleistenden
nicht nur in puncto Zuschlagszahlung benachteiligt, sondern auch beim
Entlassungsgeld. Es bemisst sich beim Zusatz-Zivildienst immer an sechs
Monaten Dienst, beim Soldaten allerdings nach der tatsächlichen Dauer
des Wehrdienstes, also Grundwehrdienst plus Zusatzdienstmonate (hier zu
unserer Kritik am Wehrrechtsänderungsgesetz).
(§ 41a Abs. 4 ZDG) Während des Zusatz-Dienstes
unterliegt der Dienstleistende weiterhin dem Zwangsverhältnis des
Zivildienstes. Wesentliche Grundrechte wie das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit und das Petitionsrecht bleiben eingeschränkt
oder sind aufgehoben, und da er weiterhin ein Zwangsdiener ist, darf er
auch nicht für bessere Arbeitsbedingungen streiken. Dienstvergehen
können weiterhin mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Allerdings
ist eine Bestrafung wegen Zivildienstflucht, eigenmächtiger Abwesenheit oder "Befehlsverweigerung" nicht möglich. Auch
Bußgelder können nicht mehr verhängt werden.
(§ 43 Abs. 3 ZDG) Eine vorzeitige Entlassung
aus dem Zusatz-Dienst ist möglich, wenn er dies mit Einverständnis der
Dienststelle beantragt oder er einen Härteantrag stellt, in der er
darlegen müsste, dass der weitere Verbleib im Zusatz-Zivildienst für ihn
eine besondere Härte gemäß den Bestimmungen des § 11 Absatz 4 ZDG darstellen würde. Eine
Prüfung seitens des BAZ wird nicht vorgenommen. Allerdings sind
"besondere" Härtegründe eng gefasst. So wäre die Aufnahme einer
regulären Beschäftigung oder der Beginn eines Studiums keine besondere
Härte. Die Praxis wird zeigen, ob allein "die Bitte um Entlassung auch
für die Dienststelle ein so deutliches Zeichen fehlender Motivation für
eine Fortsetzung des Dienstes" sein wird, so "dass sie ihrerseits die
Entlassung beantragt", wie es im Begründungsteil der entsprechenden
Rechtsvorschrift heißt.
Skandalös ist die Regelung, dass die Dienststelle eine
Entlassung des Zusatz-Dienstleistenden aus verhaltensbedingten oder
gesundheitlichen Gründen vornehmen kann. Wenn schon der Zusatz-Dienst
das Prädikat "Freiwillig" erhält, dann sollten doch Mindeststandards des
Arbeitsrechts beachtet werden. Und dazugehört, dass eine Erkrankung
kein Kündigungsgrund ist.
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