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Zivildienst

XIV. Der Zivildienst

Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist nicht mehr das KWEA zuständig, sondern das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Sie unterliegen nun dem Zivildienstgesetz, das sich aus dem Wehrpflichtgesetz ableitet.

(§ 11 ZDG) Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer hat die gleichen Zurückstellungsansprüche wie die übrigen Wehrpflichtigen.
(§§ 9, 10 ZDG) Ebenso gelten die gesetzlichen Wehrdienstausschlüsse und Befreiungen auch für den Zivildienst, als Zivildienstausschluss oder Befreiung vom Zivildienst.

Gleich oder ähnlich sind auch die zu beschreitenden Rechtswege, das bedeutet, dass man gegen Bescheide des BAZ ebenfalls einen Widerspruch innerhalb der geltenden Fristen einlegen kann.

1. Einberufungsverfahren

Das BAZ hat die gleiche Funktion für KDVer wie das KWEA für die übrigen Wehrpflichtigen. Es ist zuständig für die Einberufung zum Zwangsdienst.

Wenn das BAZ eine Einberufung zum Zivildienst plant, versendet es die „Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst“. In dieser Ankündigung wird ein Einberufungstermin genannt, zu dem das BAZ spätestens einberufen möchte. In diesem Schreiben fordert das BAZ dazu auf, eine Stelle zu suchen. Hierzu wird üblicherweise ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt. Das BAZ kann aber auch nur einen Monat Frist einräumen. Innerhalb dieser Frist fordert es einen Nachweis über eine Zivildienststelle, zu der der Angeschriebene einberufen werden möchte. Wenn man selbst eine Stelle gefunden hat, kann man mit dem zukünftigen Vorgesetzten (Dienststellenleiter, Personalchef) einen Termin für den Dienstantritt absprechen. Die Dienststelle leitet den Einberufungsvorschlag an das BAZ weiter. Als Nachweis gilt das gemeinsam von der Dienststelle und dem Kriegsdienstverweigerer ausgefüllte Formular „Vorschlag auf Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers“/„Einverständniserklärung (EKL) der Dienststelle (DS)“.

Die Ankündigung ist noch keine Einberufung und daher auch nicht bindend. Falls man keine Stelle innerhalb dieser Frist findet, kann man auch durchaus eine Verlängerung der Frist beim BAZ beantragen. Auch wäre jetzt Gelegenheit, zu prüfen, ob es gesetzliche oder administrative Regelungen der Zurückstellung / Befreiung / Nichtheranziehung gibt.

Wenn man auf die „Ankündigung zur Heranziehung“ nicht reagiert, erfolgt per Brief in der Regel eine „Erinnerung“. Wird auch jetzt nicht reagiert, verschickt das BAZ eine „Mahnung“ mit der Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen (Frist kann auch länger sein) einen Einberufungsvorschlag nachzuweisen. In diesem Schreiben droht das BAZ eine Einberufung zu einer vom BAZ ausgewählten Dienststelle deutlich an, mit dem Verweis, dass diese auch heimatfern sein könne. Diese Schreiben sind ernst zu nehmen, da das BAZ seine Praxis geändert hat. Noch im Jahr 2003 hat es keine Amtseinberufung durchgeführt, ein Jahr später bereits in 261 Fällen. Im Jahr 2005 wurden bereits 1.371 Dienstpflichtige auf diese Weise einberufen.
In der Tat hat ein Kriegsdienstverweigerer nach dem Zivildienstgesetz (§ 19, Abs. 3) keinerlei Anspruch auf eine selbst gewählte Tätigkeit oder einen bestimmten Einsatzort. Deshalb könnte das BAZ einen Kriegsdienstverweigerer auf eine x-beliebige Stelle am anderen Ende der Republik einberufen. Um dies zu vermeiden, sollte spätestens auf die zweite Aufforderung zur Suche nach einer Zivistelle reagiert werden.

Mindestens vier Wochen vor Dienstantritt kommt dann die Einberufung per Einschreiben oder als Schreiben mit Postzustellungsurkunde. Darin sind der Ort, die genaue Zeit des Dienstantritts, die Dauer des Zivildienstes und die Entscheidung über die Heimschlaferlaubnis und die Gemeinschaftsverpflegung festgelegt. Ein Einberufungsbescheid, der die Frist von vier Wochen nicht einhält, ist in der Regel rechtswidrig. Gegen die Einberufung kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.

2. Zwangsdienst

Der Zivildienst ist kein normales Arbeitsverhältnis. Im ZD gibt es keine Tarifverträge oder Kündigungsklauseln, keine freie Wahl des Arbeitsplatzes, Betriebs- oder Personalrat; er ist ein Zwangsdienst. Er ist die Erfüllung der Wehrpflicht, also ein Kriegsdienst ohne Waffe. Ein Zivi wird ersatzweise zu einer Arbeit herangezogen, weil er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat. Folglich ist der Zivildienst militärisch strukturiert. Sämtliche Regeln und Erläuterungen dazu sind im „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“ genannt. Dieser Leitfaden wird vom BAZ herausgegeben und ständig aktualisiert. Jede Dienststelle besitzt mindestens einen Leitfaden, und jeder Zivi hat das Recht, ihn auch während der Dienstzeit einzusehen. Wir raten Euch, den Leitfaden intensiv zu studieren, da sowohl eure Pflichten wie auch eure Rechte detailliert geschildert werden. Dieser Leitfaden ist auch im Internet auf der Homepage des BAZ abzurufen.

In § 27 des ZDG sind analog zum Soldatengesetz die so genannten Grundpflichten für den Zivildienst festgelegt. Zu ihnen zählen u.a.:

„Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. (...) Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle nicht gefährden.“

„Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Einrichtung, bei der er den Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.“

„Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen (...)“

3. Dienstliche Anordnung - Befehl und Gehorsam

(§ 30 ZDG) Die militärische Struktur von Befehl und Gehorsam ist auf den Zivildienst übertragen worden. Deshalb entsprechen „dienstliche Anordnungen“ im Zivildienst Befehlen innerhalb einer Armee. Als Zivildienstleistender ist man verpflichtet, die mündlichen und schriftlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu dienstlichen Zwecken nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen. Erhält man eine Anordnung, die nicht dienstlichen Zwecken dient, kann man diese verweigern. Es ist jedoch Vorsicht geboten, da man im Zweifelsfall bezüglich einer Anordnungsverweigerung selbst beweispflichtig ist. Die Verweigerung einer dienstlichen Anordnung kann mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden.

(§ 54 ZDG) Lehnt sich ein Zivildienstleistender „mit Wort und Tat“ gegen eine dienstliche Anordnung auf oder befolgt sie trotz Wiederholung nicht, macht er sich strafbar (es drohen bis zu drei Jahren Gefängnis).

4. Unerlaubtes Entfernen vom Dienst - eigenmächtige Abwesenheit

(§§ 52, 53 ZDG) Entsprechend der Strafandrohung von „eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe“ und der „Fahnenflucht“ im Bereich der Streitkräfte werden auch Zivildienstleistende mit Strafandrohung zum Dienen angehalten. Mit drei bzw. fünf Jahren Haft können „eigenmächtige Abwesenheit“ bzw. „Dienstflucht“ quittiert werden.

5. Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen sollen die Strafe für ein Dienstvergehen sein. Sie dürfen ausschließlich vom Direktor des BAZ oder einem von ihm bestimmten Beamten verhängt werden. Der BAZ-Direktor kann auch eine eingeschränkte Befugnis auf den Leiter der Dienststelle übertragen.

Eine Disziplinarmaßnahme muss immer in schriftlicher Form mit Ausführung der Gründe dem Zwangsdienstleistenden zugestellt oder verlesen werden. Sie muss der Schwere des Vergehens angepasst sein. Dazu gehören z.B. der Verweis (Tadel, ohne praktische Auswirkung), die Ausgangsbeschränkung (betrifft nur diejenigen, die in der Dienstunterkunft schlafen), Geldbuße (maximal das Vierfache des Monatssoldes, monatlich darf nicht mehr als die Hälfte des Soldes einbehalten werden, Abzug vom Entlassungsgeld ist möglich) und die Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe (entspricht der Degradierung beim Militär). Eine Disziplinarmaßnahme kann immer nur als Ergebnis eines Disziplinarverfahrens verhängt werden.


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